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AuslBG § 14d., BGBl. I Nr. 78/2007, gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2007

Abschnitt III Zulassung von Schlüsselkräften, Künstlern und niedergelassenen Ausländern

§ 14d.

Beschäftigungsmeldung bei Arbeitserlaubnis

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der örtlichen zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

1. innerhalb von drei Tagen den Beginn der Beschäftigung anzuzeigen,

2. die wesentlichen Lohn- und Arbeitsbedingungen mit Gegenzeichnung des Ausländers mitzuteilen und

3. innerhalb von drei Tagen die Beendigung der Beschäftigung zu melden.

(2) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat dem Regionalbeirat laufend die Beschäftigungsaufnahme von Ausländern mit Arbeitserlaubnis zur Kenntnis zu bringen. Folgende Datenarten sind in diesem Zusammenhang den Ausschußmitgliedern zu übermitteln:

1. Name, Adresse und Art des Betriebes;

2. Name, Geburtsdatum und berufliche Tätigkeit des Ausländers;

3. das Datum der Beschäftigungsaufnahme.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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