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AuslBG § 14d., BGBl. Nr. 19/1993, gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994

Abschnitt III Zulassung von Schlüsselkräften, Künstlern und niedergelassenen Ausländern

§ 14d.

Beschäftigungsmeldung bei Arbeitserlaubnis

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem örtlichen zuständigen Arbeitsamt

1. innerhalb von drei Tagen den Beginn der Beschäftigung anzuzeigen,

2. die wesentlichen Lohn- und Arbeitsbedingungen mit Gegenzeichnung des Ausländers mitzuteilen und

3. innerhalb von drei Tagen die Beendigung der Beschäftigung zu melden.

(2) Das Arbeitsamt hat dem Vermittlungsausschuß laufend die Beschäftigungsaufnahme von Ausländern mit Arbeitserlaubnis zur Kenntnis zu bringen. Folgende Datenarten sind in diesem Zusammenhang den Ausschußmitgliedern zu übermitteln:

1. Name, Adresse und Art des Betriebes;

2. Name, Geburtsdatum und berufliche Tätigkeit des Ausländers;

3. das Datum der Beschäftigungsaufnahme.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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RAAAF-30944