Abschnitt III Zulassung von Schlüsselkräften, Künstlern und niedergelassenen Ausländern
§ 14.
Einschränkung im öffentlichen Interesse
(1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann auf Grund
a) eines Regierungsübereinkommens,
b) einer drohenden Überlastung der Infrastruktur,
c) einer Gefährdung der Volksgesundheit,
d) einer Gefährdung der Einhaltung der Höchstzahl gemäß § 13 oder
e) eines gemeinsamen Antrages der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs einerseits und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes andererseits
durch Verordnung festlegen, daß die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen davon abhängig zu machen ist, daß Ausländer in ihrem Heimatstaat angeworben worden sind. Je nach den Erfordernissen der Wahrung der im § 4 Abs. 1 oder 2 genannten Belange kann eine solche Maßnahme entweder für alle Ausländer oder für Ausländer aus bestimmten Staaten getroffen werden. Eine derartige Verordnung ist im Falle der lit. c im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zu erlassen.
(2) Eine solche Maßnahme kann bei Zutreffen der Voraussetzungen nach Abs. 1 für das gesamte Bundesgebiet oder für einen oder mehrere Landesarbeitsamtsbereiche verfügt werden, und zwar
a) wenn keine Kontingente (§ 12) festgesetzt sind ohne jede Einschränkung und
b) wenn Kontingente festgesetzt sind
aa) in den Fällen des Abs. 1 lit. a, c oder e ohne jede Einschränkung und
bb) in den Fällen des Abs. 1 lit. b oder d oberhalb der Kontingente,
c) gleichgültig ob Kontingente festgesetzt sind, in den Fällen des Abs. 1 lit. a oder e für bestimmte fachliche Bereiche.
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