Abschnitt III Zulassung von Schlüsselkräften, Künstlern und niedergelassenen Ausländern
§ 13b.
(1) Festsetzungen nach den § 13 und 13a haben durch Festlegung der sich nach Anrechnung der geltenden Befreiungsscheine und Arbeitserlaubnisse ergebenden Zahl an Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen zu erfolgen. Bei dieser Festlegung ist auf die Zahl der beschäftigten und arbeitslosen Ausländer eines zwölfmonatigen Vergleichszeitraumes, dessen Ende in das laufende Jahr fällt, Bedacht zu nehmen.
(2) Die sich aus der Festsetzung von Höchstzahlen gemäß den § 12a, 13 und 13a ergebenden Beschränkungen sind bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Künstler (§ 4a), bei der Erteilung von Entsendebewilligungen (§ 18) und bei der Ausstellung von Anzeigebestätigungen (§ 3 Abs. 5) nicht anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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RAAAF-30944