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AuslBG § 10. Streik und Aussperrung, BGBl. Nr. 218/1975, gültig ab 01.01.1976

Abschnitt II Beschäftigungsbewilligung

§ 10. Streik und Aussperrung

Für die Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb dürfen Beschäftigungsbewilligungen nicht erteilt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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RAAAF-30944