AuslBG § 10. Streik und Aussperrung, BGBl. Nr. 218/1975, gültig ab 01.01.1976
Abschnitt II Beschäftigungsbewilligung
§ 10. Streik und Aussperrung
Für die Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb dürfen Beschäftigungsbewilligungen nicht erteilt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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