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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.07.2024, RV/5100600/2023

Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht gelungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Kraftfahrzeugsteuer Juli bis Dezember 2019, Kraftfahrzeugsteuer Jänner bis Juni 2020, Kraftfahrzeugsteuer Juli bis Dezember 2020, Kraftfahrzeugsteuer Jänner bis Juni 2021, Kraftfahrzeugsteuer Juli bis Dezember 2021, Kraftfahrzeugsteuer Jänner bis Juni 2022, Kraftfahrzeugsteuer Juli bis Dezember 2022 und Kraftfahrzeugsteuer Jänner bis März 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheiden vom wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Juli bis Dezember 2019, für die Monate Jänner bis Juni 2020, für die Monate Juli bis Dezember 2020, für die Monate Jänner bis Juni 2021, für die Monate Juli bis Dezember 2021, für die Monate Jänner bis Juni 2022 und für die Monate Juli bis Dezember 2022 jeweils i.H.v. € 1.579,84 und für die Monate Jänner bis März 2023 i.H.v. € 649,50 festgesetzt.

Nach Wiedergabe der Rechtslage führte das Finanzamt bei allen Bescheiden begründend aus, § 82 Abs. 8 KFG enthalte eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Kraftfahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht habe oder in diesem verwende, die Möglichkeit einräume, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland habe; die Beweislast und eine entsprechende Beweisvorsorgepflicht treffe den Verwender des Fahrzeuges. Trotz Aufforderung durch das Finanzamt zur Vorlage der entsprechenden Gegenbeweise bezüglich des Fahrzeuges Nissan GTZ, FIN ***1***, ***2***, sei dieser mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nicht erbracht worden.

In den Beilagen zu den Bescheiden wird für das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen AÖ-VR 38 die Kraftfahrzeugsteuer berechnet.

Die Zustellung aller Bescheide erfolgte am mittels RSb.

2. In der Beschwerde vom brachte der Beschwerdeführer vor, auf ihn sei ein Nissan GT-R mit der FIN: ***1*** mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** bis zum zugelassen gewesen. Am habe er dieses Kennzeichen am Fahrzeug hinten verloren und das Fahrzeug daraufhin neu anmelden müssen, neues Kennzeichen ***3***. Somit seien die Bescheide inhaltlich rechtswidrig. Der Beschwerdeführer betreibe in Deutschland und in Österreich ein Einzelunternehmen, in Deutschland habe er zwei Kraftfahrzeuge, den streitgegenständlichen Wagen und einen Transporter. Seit dem sei gegenständliches Fahrzeug unter seiner Wohnsitzadresse in Österreich gemeldet. Das Fahrzeug sei im gesamten von den Bescheiden umfassten Zeitraum stets bei seinem Firmensitz in ***4***, Deutschland, abgestellt gewesen, zudem habe seit Februar 2011 ein Mietvertrag über eine Garage und eine Werkstatt in ***4*** existiert. Der Pkw erreiche eine Geschwindigkeit von 300 km/h und sei für die Fahrt auf deutschen Autobahnen erworben worden. Die Nutzung in Österreich habe überwiegend nur in Test- und Übungsfahrten bei Veranstaltungen auf Rennstrecken (beispielsweise dem Red Bull-Ring und dem Salzburg-Ring) bestanden. Das Fahrzeug sei in Deutschland betankt und gewartet worden. Fast alle Reparaturen sowie Serviceleistungen seien im Rahmen der technischen Überprüfung durch den TÜV in Deutschland durchgeführt worden. Da bereits vor dem BFG ein Verfahren zu gegenständlichem Fahrzeug anhängig gewesen sei, habe der Beschwerdeführer das Fahrzeug mit der behördlichen Zulassung ***2*** von Juli 2019 bis Ende 2022 nicht mehr auf österreichischen Straßen gefahren. Überdies seien ihm in Österreich noch drei weitere Fahrzeuge zur Verfügung gestanden. Von 2019 bis 2023 habe der Beschwerdeführer das Fahrzeug 4.800 km gefahren; 2.200 km davon auf dem Salzburg- und dem Red Bull-Ring, die restlichen Kilometer auf öffentlichen Straßen; davon wiederum 2.200 km in Deutschland und max. 200 km in Österreich. Der Beschwerdeführer sei begeisterter Sportfahrer und habe nachweislich rund fünfmal den Red Bull-Ring aufgesucht um dort mit seinem Fahrzeug Trackdays zu fahren. Dorthin sei er aufgrund des noch offenen Verfahrens mit Anhänger gefahren. Im Juni 2019 habe der Kilometerstand 46.300 km aufgewiesen und bei der Abmeldung im April 2023 einen Kilometerstand von 51.100. Fahrten in Österreich seien somit nur stark vereinzelt erfolgt, eine überwiegende Nutzung in Österreich könne keinesfalls angenommen werden. Es gebe darüber hinaus keinen Beweis dafür, dass das Fahrzeug in den gegenständlichen Zeiträumen zweifelsfrei auf einer österreichischen Straße verwendet worden sei. Dem Beschwerdeführer sei der Gegenbeweis hinsichtlich der Standortvermutung gelungen, eine sporadische Verwendung des Fahrzeuges in Österreich könne nicht zum Bestehen einer Steuerpflicht nach § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG führen. Da der dauernde Standort des PKWs stets in Deutschland gewesen sei, liege keine rechtswidrige Verwendung vor. Die bekämpften Bescheide mögen daher ersatzlos behoben werden.

Der Beschwerde beigelegt wurden die Zulassungsbescheinigung für den Nissan GT-R mit der FIN ***1***, ein E-Mail mit dem Betreff "Mit Anhänger zum Red Bull Ring 2022" vom Beschwerdeführer an ihn selbst, eine Übersicht der gefahrenen Trackdays 2019-2023 und anderer Fahrten sowie Angaben zu Betankungen (erstellt vom Beschwerdeführer), ein Schreiben der ZK-TRACKDAYS über ein freies Fahren am Red Bull Ring mit einer nicht lesbaren Rechnung einer Tankstelle, ein Foto von einem Handy, eine Kopie der Zulassungsbescheinigung für den Nissan GT-R mit der FIN ***1*** mit der amtlichen Bescheinigung der Außerbetriebnahme am und eine Verlustanzeige bei der Polizeiinspektion ***4*** vom .

3. Am erließ das Finanzamt eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und führte darin aus, der Beschwerdeführer sei seit in Österreich wohnhaft; er lebe dort mit seiner Ehegattin. Er betreibe in Österreich und in Deutschland ein Einzelunternehmen. Das Fahrzeug Nissan GT-R sei dem deutschen Betrieb zugeordnet. Aus der Aufstellung der Buchungen für die Fahrten auf den Rennstrecken sei nicht erkennbar, wer diese Aufstellung angefertigt habe und für wen die Bestellungen durchgeführt worden seien, zudem sei sie nicht unterfertigt. Die mit der Beschwerde vorgelegte Aufstellung der zurückgelegten Kilometer ergebe, dass in Österreich 447 km zurückgelegt worden seien, in der Beschwerde sei jedoch immer nur von rund 200 km die Rede. Darüber hinaus seien mehrfach Rechnungen zum TÜV, Reparaturabrechnungen etc. angefordert, jedoch nie vorgelegt worden. In der Nennung des unrichtigen Kennzeichens liege keine Rechtswidrigkeit, es handle sich um einen Abschreibfehler, aufgrund der FIN sei der Sachverhalt eindeutig dem richtigen Kfz zuordenbar.

4. Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Dem Vorlageantrag beigelegt wurden Schriftstücke der TÜV SÜD Auto Service GmbH vom und vom .

5. Im Vorlagebericht vom beantragte das Finanzamt die Abweisung der Beschwerde, da der Beschwerdeführer den geforderten Gegenbeweis nicht erbracht habe.

6. Mit Schreiben vom , eingebracht beim Finanzamt über FinanzOnline, beantragte der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung für weitere Gegenbeweisvorlagen. Dieser Antrag wurde dem Bundesfinanzgericht am übermittelt.

7. Am hat der Beschwerdeführer mit seinem steuerlichen Vertreter Einsicht in den Akt beim Bundesfinanzgericht genommen und weitere Unterlagen vorgelegt. Diese wurden dem Finanzamt in der Folge zur Kenntnis gebracht.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer wohnt seit November 1987 durchgehend in ***5*** (siehe ZMR-Abfrage vom ). Dort lebt er mit seiner Ehefrau (siehe Abfrage aus der Auskunftsdatenbank der Finanzverwaltung vom ). In Deutschland hatte er im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Wohnsitz.

Im Streitzeitraum betrieb er in ***4***, Deutschland, ein Einzelunternehmen und ein weiteres an seinem Wohnsitz (siehe Vorbringen in der Beschwerde). Zudem ging er in ***4*** einer nichtselbständigen Tätigkeit in Teilzeit nach (siehe Lohnzettelbescheinigungen 2019 bis 2023 seines deutschen Arbeitgebers und Stellungnahme des Beschwerdeführers vom ).

2. Das Fahrzeug Nissan GT-R, FIN ***1***, war von bis zum mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** in Deutschland auf den Beschwerdeführer zuglassen (siehe deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II). Danach war es mit dem behördlichen Kennzeichen ***3*** in Deutschland auf die Firma des Beschwerdeführers ***6*** zugelassen (siehe deutsche Zulassungsbescheinigung Teil I). Seit ist es auf den Beschwerdeführer an seiner Wohnsitzadresse in Österreich gemeldet (siehe Abfrage der Kfz-Datenbank vom ).

Am wurde der Beschwerdeführer in der Steiermark von der Finanzpolizei kontrolliert. Damals fuhr er das Fahrzeug Nissan GT-R mit der FIN ***1*** und dem amtlichen Kennzeichen ***2*** (siehe Erkenntnis des BFG zu RV/4100057/2021 vom ).

In Deutschland standen dem Beschwerdeführer im Streitzeitraum neben dem Nissan GT-R, einem mit Benzin betriebenen Fahrzeug, noch ein weiteres auf seine Firma zugelassenes Fahrzeug und in Österreich zeitweilig nochmals drei weitere Fahrzeuge zur Verfügung, wovon wiederum eines mit Benzin betrieben wurde (siehe Vorbringen in der Beschwerde bzw. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom sowie Abfrage der Kfz-Datenbank vom ).

3. Mit dem Fahrzeug Nissan GT-R wurden im Streitzeitraum insgesamt etwa 5.000 km gefahren. Der Beschwerdeführer hat das Fahrzeug Nissan GT-R in der Zeit von Juli 2019 bis März 2023 auf österreichischen Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet (siehe Beschwerde und Beilage zur Beschwerde).

Ein Nachweis über die genaue Anzahl der auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr gefahren Kilometer wurde nicht erbracht. Ein Nachweis über die genaue Anzahl der Kilometer, die der Beschwerdeführer auf Straßen mit öffentlichen Verkehr in Österreich, und ein Nachweis über die genaue Anzahl der Kilometer, die der Beschwerdeführer auf Straßen in Deutschland gefahren ist, wurde nicht erbracht.

Der Gegenbeweis nach § 82 Abs. 8 KFG 1967, dass das Fahrzeug Nissan GT-R weitaus überwiegend oder auch nur überwiegend nicht in Österreich verwendet worden ist, ist nicht gelungen.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten Unterlagen und aufgrund folgender Überlegungen:

1. Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Beweisen heißt, die Überzeugung vom Bestehen oder Nichtbestehen eines behaupteten oder angenommenen Sachverhalts herbeizuführen (; ).

§ 82 Abs. 8 KFG 1967 enthält eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Kraftfahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht hat oder in diesem verwendet, die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat (vgl. ; vgl. Haller, NoVAG2 § 1 Rz 127 ff). Die diesbezügliche Beweislast trifft den Verwender. Somit hat nicht die Behörde nachzuweisen, dass keine überwiegende Verwendung im Inland stattgefunden hat, sondern der Verwender hat zu beweisen, dass das Kraftfahrzeug nicht überwiegend im Inland verwendet wurde (). Dieser muss, wenn er den Gegenbeweis erbringen möchte, entsprechend vorsorgen (Beweisvorsorge) und er hat von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischem Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten (vgl. ). Die für den Gegenbeweis erforderlichen Beweismittel sind unbegrenzt. Reine Behauptungen oder die Glaubhaftmachung sind zur Erbringung des Gegenbeweises nicht ausreichend ().

Da der Beschwerdeführer im Streitzeitraum unbestritten seinen Hauptwohnsitz in Österreich hatte und den Nissan GT-R auf österreichischen Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet hat, liegt es gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1992 am Beschwerdeführer den Beweis dafür zu erbringen, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich gelegen ist.

2. Der Beschwerdeführer gab in der Beilage zur Beschwerde an, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum mit dem Nissan GT-R insgesamt "ca. 4.800 km" gefahren ist. Im Schreiben vom ging er von ca. 4.500 gefahrenen Kilometern aus.

Das Fahrzeug Nissan GT-R wies folgende Kilometerstände auf (siehe Erkenntnis des BFG zu RV/4100057/2021 vom und darin Protokoll der Finanzpolizei vom ; Hauptuntersuchung § 29 StVZO der TÜV SÜD Auto Service GmbH vom ; Rechnung 12561-221021 von Nissan Paul Schwab vom ; Hauptuntersuchung § 29 StVZO der TÜV SÜD Auto Service GmbH vom ):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
km-Stand
46.184
48.792
50.747
50.903

Die Kontrolle der Finanzpolizei am fand in der Steiermark (in Übelbach) statt und musste der Beschwerdeführer jedenfalls dann auch noch ca. 280 km nach Hause fahren (siehe Ausdruck Routenplaner www.google.at; abgefragt am ). Somit ist Anfang Juli 2019 von einem Kilometerstand von etwa 46.500 km auszugehen.

Ende März 2023 hat der Beschwerdeführer das Fahrzeug in Österreich angemeldet. Der genaue Kilometerstand zu diesem Zeitpunkt ist nicht bekannt.

Der Nissan GT-R hatte im Juni 2019 einen Kilometerstand von 46.184 km und Anfang Oktober 2022 einen von 50.903 km. Somit wurden monatlich im Durchschnitt ca. 120 km mit diesem Fahrzeug zurückgelegt. Das Bundesfinanzgericht geht daher Anfang April 2023 von einem Kilometerstand von 51.500 km aus.

Mit dem Nissan GT-R wurden im Streitzeitraum somit etwa 5.000 km zurückgelegt.

3. In einer ersten Reaktion auf Ermittlungen des Finanzamtes zur Kraftfahrzeugsteuer von Juli 2019 bis ins Jahr 2022 gab der Beschwerdeführer an, er habe das Fahrzeug von Juli 2019 bis Ende 2022 nicht mehr auf österreichischen Straßen gefahren, da noch ein offenes Rechtsmittelverfahren betreffend die Zeiträume davor anhängig gewesen sei (siehe Antwort des Beschwerdeführers vom auf das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom ). Diese Angabe bestätigte er nochmals in seiner Antwort auf das Ersuchen um Ergänzung vom .

In der Beschwerde räumte er ein, dass er mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug auch auf österreichischen Straßen mit öffentlichen Verkehr gefahren ist. Die Angaben des Beschwerdeführers sind somit widersprüchlich.

Allerdings hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er zumindest im August 2022 zur Nissan-Werkstatt nach Köstendorf auf österreichischen Straßen mit öffentlichen Verkehr gefahren ist. Diese Angabe erachtet das Bundesfinanzgericht als glaubwürdig, da er die Fahrt nach Köstendorf mit der entsprechenden Rechnung belegen konnte (siehe Rechnung 12561-221021 von Nissan Paul Schwab vom ). Auch für die Zeiträume davor und danach räumt er die Verwendung des Fahrzeuges auf Österreichs öffentlichen Straßen ein (siehe nochmals Beilage zur Beschwerde: Fahrten zum Salzburgring oder zur Tankstelle beim Red Bull Ring). Somit sind die Angaben des Beschwerdeführers vom und vom nicht glaubwürdig. Vielmehr hat er das Fahrzeug im strittigen Zeitraum immer wieder auf österreichischen Straßen verwendet.

4. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerde an, der Pkw sei im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum beim Firmensitz in Deutschland abgestellt und sei dies der dauernde Standort des Fahrzeuges gewesen. Dort habe er auch eine Garage angemietet gehabt.

An der Adresse seines Einzelunternehmens in Deutschland hat der Beschwerdeführer über zwei Stellplätze verfügt (siehe Änderung des Gewerbemietvertrages Nr. 121210, übermittelt mit Mail vom ). Er hat aber lediglich behauptet, dass der Nissan GT-R stets in Deutschland abgestellt war; einen entsprechenden Nachweis hat er nicht erbracht. So belegt etwa das im Zuge der Akteneinsicht am vorgelegte Foto des Nissan GT-R auf einer Hebebühne nicht, dass es sich im Streitzeitraum überwiegend in Deutschland befunden hat, da auf dem Foto eindeutig das Kennzeichen ***2*** erkennbar ist; dieses Kennzeichen hatte der Beschwerdeführer aber nur bis Mitte Juli 2019 inne.

Auch ist es für das Bundesfinanzgericht unglaubwürdig, dass er im Zeitraum von Juli 2019 bis März 2023 lediglich mit dem Nissan GT-R einmal zu seinem Wohnsitz gefahren ist, wie er in der Beilage ./C der Beschwerde abgibt.

5. Der Beschwerdeführer gibt in der Beschwerde weiters an, dass er im Streitzeitraum mehrere Male in Österreich Trackdays gefahren sei. So sei er mehrmals am Red Bull Ring und am Salzburgring gewesen.

Dass er mehrere Trackdays gefahren ist, ist für das Bundesfinanzgericht glaubwürdig, da er diese Fahrten mit Fotos und Rechnungen belegen konnte. Auf den Rennstrecken ist er nicht auf österreichischen Straßen mit öffentlichem Verkehr gefahren.

Nicht zweifelsfrei nachvollziehbar sind allerdings die an den Trackdays mit dem Nissan GT-R gefahrenen Kilometer. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich:

a. Er geht zunächst selbst davon aus, dass er im strittigen Zeitraum insgesamt ca. 2.200 km auf dem Red Bull Ring und auf dem Salzburgring gefahren sei (siehe Beschwerde). Am Red Bull Ring sei er an drei Trackdays jeweils ca. 450 km und am Salzburgring an zwei Trackdays jeweils ca. 350 km und an einem dritten (nur nachmittags) ca. 220 km gefahren; weitere 50 km seien am Salzburgring durch einen Freund zurückgelegt worden (siehe Seiten 1 bis 4 der Beilage ./C der Beschwerde). Die Summe der gefahrenen Kilometer aus der Aufstellung des Beschwerdeführers beträgt aber somit ca. 2.320 km.

b. Zum Trackday am am Red Bull Ring wurde auf einem Ausdruck des Ablaufes (siehe Seite 6 der Beilage ./C der Beschwerde) handschriftlich "ca. 400 km" vermerkt.

c. Bei der Akteneinsicht am gab der Beschwerdeführer an, bei einem Trackday würden bei einem Durchgang ca. 15 Runden gefahren bei etwa 5 Durchgängen.

Die Länge des Red Bull Rings beträgt 4,318 km (siehe https://www.redbullring.com/de/events-tickets/formel-1/formel-1-circuit/#:~:text=Der%20Red%20Bull%20Ring%20ist%204%2C318%20km%20lang%2C%20bestehend%20aus,maximales%20Gef%C3%A4lle%209%2C3%25, abgefragt am ), jene des Salzburgrings 4,255 km (siehe https://salzburgring.com/strecke, abgefragt am ).

Daraus würden sich bei beiden Rennstrecken pro Trackday somit ca. 320 km ergeben. Somit wären bei den Trackdays insgesamt aber lediglich 1.870 km (unter Berücksichtigung der 50 km, die ein Freund gefahren ist, und der 220 km im August 2020 an einem Nachmittag) auf nichtöffentlichen Straßen in Österreich gefahren worden.

d. Festzuhalten ist somit, dass die genaue Zahl der mit dem Nissan GT-R an Trackdays gefahrenen Kilometer aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden kann.

6. Laut eigenen Angaben in der Beschwerde habe er den Nissan GT-R zu den Trackdays am Red Bull Ring meistens auf seinem Anhänger transportiert. Auch diese Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich.

Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer ein Foto vorgelegt, auf dem das streitgegenständliche Fahrzeug auf einem Anhänger steht. Daraus ist weder ersichtlich, wann genau das Foto aufgenommen wurde, noch wo es gemacht wurde. Aufgrund des Kennzeichens des abgebildeten Nissan GT-R kann lediglich festgestellt werden, dass es im Zeitraum zwischen Juli 2019 und März 2023 aufgenommen wurde. In der Beilage ./C zur Beschwerde gibt der Beschwerdeführer an, dass das Foto auf dem Salzburgring entstanden ist. Dies widerspricht somit den Ausführungen in der Beschwerde.

Auch aus dem vom Beschwerdeführer übermittelten Foto eines Kofferraumes eines Kastenwagens mit dem handschriftlichen Vermerk des Beschwerdeführers "Gepackt für Redbull R. " und einem Email auf der Rückseite des Blattes mit dem Titel "Mit Anhänger zum Red Bull Ring 2022" kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer das streitgegenständliche Fahrzeug zu (allen) Trackdays am Red Bull Ring mit dem Anhänger transportiert hat.

7. Hinsichtlich der Fahrten auf öffentlichen Straßen in Österreich und Deutschland behauptet der Beschwerdeführer, dass er im Streitzeitraum mit dem Nissan GT-R von den insgesamt ca. 2.600 km ungefähr 2.200 km auf deutschen und maximal 300 km auf österreichischen öffentlichen Straßen gefahren sei (siehe Beilage ./B der Beschwerde). In der Beschwerde selbst führt der Beschwerdeführer an, er habe lediglich rund 200 Kilometer in Österreich zurückgelegt. Die Summe der in der Beilage ./C der Beschwerde angeführten Kilometer in Österreich ergibt ca. 290 km.

In dieser Aufstellung der Beilage ./C der Beschwerde werden Fahrten an Orte angeführt, die zum Großteil in Deutschland gelegen sind. Zum Teil wird auch angegeben, an welchem Tag die jeweilige Fahrt unternommen worden ist, und bei allen Fahrten wird deren Zweck genannt. Dabei handelt es sich zumeist - sofern deren Zweck nicht ein Trackday am Red Bull Ring oder am Salzburgring war - um Fahrten zu Lieferanten und Kunden des Beschwerdeführers. Zum Beleg seiner Angaben wurde vom Beschwerdeführer eine Vielzahl von Rechnungen und anderen Unterlagen vorgelegt.

Aus diesen Belegen geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer mehrere Waren bei seinen Lieferanten abgeholt hat, nicht belegt ist damit aber, dass er die Abholungen tatsächlich mit dem Nissan GT-R durchgeführt hat. Wie der Beschwerdeführer selbst angibt, ist ihm im Streitzeitraum noch ein Transporter, der auf die deutsche Firma angemeldet war, zur Verfügung gestanden. Zudem konnte er auch noch über (zeitweise) drei weitere Fahrzeuge verfügen, die in Österreich zugelassen waren (siehe Abfrage der Kfz-Datenbank vom ). Das Vorbringen, dass er die Waren mit dem Nissan GT-R abgeholt hat, ist auf der Behauptungsebene geblieben. Reine Behauptungen sind aber zur Erbringung des Gegenbeweises nicht ausreichend. Daran ändern auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass der Kofferraum des Nissan GT-R 351 Liter umfasse und mit jenem eines VW Polo vergleichbar sei (siehe Mail des Beschwerdeführers vom "Bilder mit Anmessungen vom Kofferraum" und Mitteilung des Beschwerdeführers vom ). Alleine die Möglichkeit 95 % seiner Transportaufgaben mit einem Kofferraumvolumen von 315 Liter zu bewältigen (siehe Mail des Beschwerdeführers an das Finanzamt vom ) sagt nichts darüber aus, dass die Transporte tatsächlich mit dem Nissan GT-R getätigt wurden. Einen entsprechenden Nachweis hat der Beschwerdeführer nicht erbracht.

Die genaue Zahl der mit dem Nissan GT-R in Deutschland und in Österreich (auf straßen mit öffentlichem Verkehr) gefahrenen Kilometer kann somit nicht ermittelt werden.

Somit bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Angaben weder eine weitaus überwiegende noch eine (nur) überwiegende Verwendung des Fahrzeugs Nissan GT-R in Deutschland aufgrund der gefahrenen Kilometer nachgewiesen hat. Insbesondere kommt der Aufstellung, die der Beschwerdeführer der Beschwerde (Beilage ./C) beigelegt hat, keine Beweiskraft zu.

8. Auch die Rechnungen der Anschaffung von (Ersatz-)Teilen für den Nissan GT-R belegen keine überwiegende Verwendung dieses Fahrzeuges in Deutschland oder Österreich. Unabhängig vom Standort muss ein Auto, wenn es verwendbar bleiben soll, betriebsbereit gehalten und somit gewartet werden und kann aus der Anschaffung von (Ersatz-)Teilen alleine nicht darauf geschlossen werden, wo das Fahrzeug überwiegend verwendet wird oder wo sich dessen dauernder Standort befindet.

Dasselbe gilt für die vorgelegten Tankrechnungen; auch diese belegen keinen eindeutigen dauernden Standort in Deutschland. Bei den Rechnungen handelt es sich überwiegend um solche von deutschen Tankstellen und es wurde immer Benzin getankt. Im Streitzeitraum hatte der Beschwerdeführer aber auch einen in Österreich zugelassenen Pkw, der ebenfalls mit Benzin betrieben wurde (siehe Abfrage der Kfz-Datenbank vom ). Somit besteht auch die Möglichkeit, dass das österreichische Fahrzeug mit dem in Deutschland gekauften Benzin betankt wurde. Aus den Belegen selbst ist nicht erkennbar, dass es sich um Tankrechnungen des strittigen Fahrzeuges handelt.

9. Wartung und Reparaturen des Fahrzeuges Nissan GT-R durch Fachwerkstätten erfolgten zum Großteil in Deutschland (siehe Hauptuntersuchung § 29 StVZO der TÜV SÜD Auto Service GmbH vom ; Hauptuntersuchung § 29 StVZO der TÜV SÜD Auto Service GmbH vom sowie Vorbringen in der Beschwerde), es wurden jedoch auch in Österreich Reparaturen durchgeführt (siehe Rechnung 12561-221021 von Nissan Paul Schwab vom ).

10. Bis auf 50 km, die ein Freund auf dem Salzburgring gefahren ist, hat der Beschwerdeführer das Fahrzeug Nissan GT-R selbst genutzt. So gibt der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst an, dass sich "die vom Beschwerdeführer in den bescheidgegenständlichen Zeiträumen zurückgelegten Kilometer seit 07/2019 ausweislich der Beilage ./C zusammensetzen". Dass auch andere Personen zur Verwendung des Fahrzeuges berechtigt gewesen wären, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.

11. Ein Fahrtenbuch hat der Beschwerdeführer nicht geführt (siehe Niederschrift über die Akteneinsicht vom ). Zwar sind die Beweismittel für den Gegenbeweis unbegrenzt und reduzieren sich nicht auf ein Fahrtenbuch, allerdings betont der Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen im vorliegenden Beschwerdeverfahren mehrmals, dass betreffend die Kraftfahrzeugsteuer der Vorjahre und die Normverbrauchsabgabe ein Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht anhängig war. Insofern ist es umso weniger nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer keine Beweisvorsorge für die Erbringung des Gegenbeweises getroffen hat.

12. Wenn der rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerde ausführt, das Finanzamt habe keinen Beweis dafür, dass die überwiegende Nutzung in Österreich vorgelegen hätte, so übersieht er dabei, dass § 82 Abs. 8 KFG bei einer Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen durch eine Person mit inländischem Hauptwohnsitz einen dauernden Standort in Österreich vermutet, außer es wird ein Gegenbeweis erbracht.

Wenn er zudem in der Beschwerde einwendet, es gebe keinen Beweis dafür, dass der Nissan GT-R in den streitgegenständlichen Zeiträumen zweifelsfrei auf einer österreichischen Straße verwendet worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst einräumt, dass er das Auto auf österreichischen Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet hat (beispielweise auf der Fahrt nach Köstendorf zu Nissan Paul Schwab am ).

13. Dass der Nissan GT-R eine Geschwindigkeit von 300 km/h erreiche und für Fahrten auf deutschen Autobahnen erworben worden sei, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, vermag das Bundesfinanzgericht auch nicht davon überzeugen, dass das Fahrzeug überwiegend in Deutschland verwendet wurde, da unzweifelhaft auch in Österreich Fahrzeuge zugelassen sind, die eine Geschwindigkeit von 300 km/h erreichen. Auch wenn die Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Österreichs öffentlichen Straßen eine derartig hohe Geschwindigkeit nicht erlauben, können diese Fahrzeuge dennoch in Österreich zugelassen und gefahren werden. Zudem hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er das Fahrzeug auch im Inland gefahren hat. Im Übrigen hat er es mittlerweile in Österreich angemeldet.

14. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer mit dem von ihm vorgelegten Unterlagen nicht gelungen, das Bundesfinanzgericht mit Gewissheit davon zu überzeugen, dass das Fahrzeug im strittigen Zeitraum seinen dauernden Standort tatsächlich nicht in Österreich hatte. Ein Beweis, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug überwiegend in Deutschland verwendet hat, liegt nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrzeug in einer Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zuzuordnen ist, ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht. Somit wurde der Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 KFG 1992 vom Beschwerdeführer nicht erbracht.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

1. Vorweg ist festzuhalten, dass das Fahrzeug Nissan GT-R mit der FIN ***1*** Streitgegenstand des hier anhängigen Verfahrens ist. Wenn daher der rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerde einwendet, das Finanzamt habe in den Bescheiden das falsche Kennzeichen angeführt, so schadet dies nicht. Durch das Anführen der Fahrzeugidentifikationsnummer ist eindeutig erkennbar, für welches Fahrzeug die Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt wurde.

2. Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde, im Vorlageantrag (§ 264 BAO), in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1 BAO) oder wenn ein Bescheid gemäß § 253 BAO an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97 BAO) des späteren Bescheides, beantragt wird oder wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

Anträge, die erst in einem die Beschwerde ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (zB ; ; , 0188; ).

Der Beschwerdeführer hat weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag, sondern erst im Schreiben vom eine mündliche Verhandlung beantragt. Dieses Schreiben begründet somit keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erschien dem Gericht bei der gegebenen Sach- und Rechtslage auch sonst nicht geboten, den Parteien wurde während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht ausreichend Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.

3. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 (KfzStG 1992) idF BGBl I Nr. 13/2014 unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

Bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeugs gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 dauert die Steuerpflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 leg. cit. vom Beginn des Kalendermonats, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verwendung endet.

Gemäß § 79 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 leg. cit. eingehalten werden.

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF ab BGBl. I Nr. 26/2014, sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 leg. cit. ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht.

§ 82 Abs. 8 KFG 1967 enthält eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Kraftfahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht hat oder in diesem verwendet, die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat (vgl. ; vgl. Haller, NoVAG2 § 1 Rz 127 ff). Die diesbezügliche Beweislast trifft den Verwender. Somit hat nicht die Behörde nachzuweisen, dass keine überwiegende Verwendung im Inland stattgefunden hat, sondern der Verwender hat zu beweisen, dass das Kraftfahrzeug nicht überwiegend im Inland verwendet wurde (). Dieser muss, wenn er den Gegenbeweis erbringen möchte, entsprechend vorsorgen (Beweisvorsorge) und er hat von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischem Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten (vgl. ). Die für den Gegenbeweis erforderlichen Beweismittel sind unbegrenzt. Reine Behauptungen oder die Glaubhaftmachung sind zur Erbringung des Gegenbeweises nicht ausreichend ().

Die Widerlegung der Standortvermutung und damit der Gegenbeweis nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist dabei nach der ständigen Rechtsprechung (jedenfalls) als erbracht anzusehen, wenn das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet wird, wobei es keinen Unterschied macht, ob das Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich oder privat genutzt wird (vgl. , mwN).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom , 2008/15/0276, ausgeführt hat, bedarf es für die Widerlegung der Standortvermutung nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 entsprechender Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Kraftfahrzeugs, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, dass das Fahrzeug in einer Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zuzuordnen ist.

Ob der Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 als erbracht anzusehen ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung (). Beweisen heißt dabei, ein behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache herbeizuführen (; ). Reine Behauptungen oder die Glaubhaftmachung sind zur Erbringung des Gegenbeweises nicht ausreichend ().

Die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 besteht bis zur Erbringung eines Gegenbeweises auch bei nur gelegentlicher Verwendung des Kfz auf Straßen mit öffentlichen Verkehr im Inland.

4. Gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung richtet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Regel nach dem Familienwohnsitz (Haller, NoVAG2, § 1 Tz 115). Familienwohnsitz ist jener Wohnsitz, an dem eine Person mit seinem Lebenspartner oder seiner Lebenspartnerin und den minderjährigen Kindern lebt. Im Übrigen ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Wege einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu bestimmen (; Haller, NoVAG2 § 1 Tz 116).

5. In einem ersten Schritt ist zunächst zu prüfen, wer Verwender des Fahrzeuges ist und an welchem Ort diese Person ihren Hauptwohnsitz hat. Sollte kein Hauptwohnsitz im Inland bestehen, findet § 79 KFG 1967 Anwendung. Liegt jedoch ein Hauptwohnsitz im Inland vor, ist § 82 Abs 8 KFG 1967 anzuwenden.

6. Gegenständlich steht fest, dass das Fahrzeug Nissan GT-R im Streitzeitraum auf den Beschwerdeführer (bis Mitte Juli 2019) und danach auf sein deutsches Einzelunternehmen zugelassen war. Der VwGH bezeichnet Fahrzeuge von Einzelunternehmen zwar als "Fahrzeuge von Unternehmungen", geht aufgrund des inländischen Hauptwohnsitzes des Einzelunternehmers jedoch von einer Anwendung der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 aus (vgl. ). Ob die Verwendung des Fahrzeuges dem (ausländischen) Einzelunternehmen zuzurechnen ist oder dem Unternehmer in seiner Eigenschaft als (inländische) Privatperson, wird dabei vom VwGH nicht differenziert. Der Einzelunternehmer ist daher jedenfalls Halter und damit Verwender des Fahrzeugs (vgl. Haller, NoVAG2 § 1 Tz 102).

Somit erfolgt die Zurechnung des Fahrzeuges an den Beschwerdeführer als Verwender, obwohl der Nissan GT-R auf die deutsche Firma des Beschwerdeführers zugelassen war. Unstrittig hatte das Fahrzeug im Streitzeitraum ein deutsches Kennzeichen.

7. Nicht strittig ist auch, dass sich sowohl der Hauptwohnsitz, als auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers seit dem Jahr 1987 in Österreich am Familienwohnsitz befindet.

8. Nach den getroffenen Feststellungen wurde das Fahrzeug Nissan GT-R im Streitzeitraum im Inland verwendet. Der Beschwerdeführer konnte keine weitaus überwiegende bzw nicht einmal eine überwiegende Verwendung des Fahrzeuges im Ausland nachweisen. Zudem konnte das Fahrzeug auch keinem bestimmten Ort außerhalb Österreichs zugeordnet werden. Der Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 KFG 1967 konnte daher nicht erbracht werden. Der Standort des Fahrzeuges Nissan GT-R ist daher im Inland am Wohnsitz des Beschwerdeführers anzusiedeln.

9. Tatbestand ist die Gesamtheit aller tatsächlichen Voraussetzungen des Gesetzes für eine Rechtsfolge. Er wird untergliedert in einzelne Tatbestandsmerkmale.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies für § 82 Abs. 8 KFG 1967: Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen (Tatbestandselement), die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland (Tatbestandselement) in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden (Tatbestandselement), sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen (Rechtsfolge). Diese Rechtsfolge tritt dann nicht ein, wenn der Gegenbeweis erbracht werden kann.

Daraus folgt somit: Bei der Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen ist im ersten Schritt die Anwendbarkeit des § 82 Abs 8 KFG 1967 zu prüfen. Die diesbezügliche Prüfung hat in folgenden Schritten zu erfolgen:

  • Es muss eine Verwendung des Fahrzeuges in Österreich im Sinne einer physischen Nutzung auf inländischen Straßen vorliegen.

  • Diese Verwendung muss rechtlich einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person, dem sog "Verwender ", zugerechnet werden.

  • Der Verwender muss seinen Hauptwohnsitz bzw Sitz im Inland haben.

Wird der dauernde Standort des Fahrzeugs gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 im Inland vermutet, so unterliegt (in Anwendung des § 79 KFG 1967 und des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992) eine (widerrechtliche) Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichen Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung (Tatbestandselement) der Kraftfahrzeugsteuer (Rechtsfolge).

Wenn der Beschwerdeführer im Schreiben vom einwendet, es gäbe keinen Tatbestand bzw. "höchstens einen vermuteten", so trifft dies nicht zu. Der Beschwerdeführer hat den Nissan GT-R mit einem deutschen Kennzeichen auf inländischen Straßen verwendet, diese Verwendung ist ihm zuzurechnen und er hat seinen Hauptwohnsitz in Österreich. Zudem hat er den Gegenbeweis nicht erfolgreich erbracht. Dies führt dazu, dass die widerrechtliche Verwendung des Fahrzeuges der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt.

10. In einem Schreiben vom verweist der Beschwerdeführer auf die Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom über die Steuerbefreiung innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel und führt aus, Firmenwagen müssten in dem Staat zugelassen werden, in dem das Unternehmen seinen Sitz habe, und wäre einem Grenzgänger das Pendeln oder die vorwiegende berufliche Nutzung eines Fahrzeugs innerhalb der Gemeinschaftsgrenzen erlaubt.

Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der RS C-451/99, Cura Anlagen, unter Rn. 40-41 ausgesprochen hat, dass die Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Besteuerung von Kraftfahrzeugen bei der Ausübung ihrer Steuerhoheit völlig frei sind und das Erfordernis der "Zulassung" in dieser Hinsicht als natürliche Folge dieser Steuerhoheit erscheint. Der EuGH hat in keinster Weise die Bestimmung nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 und insbesondere nicht die darin normierte Zulassungsverpflichtung für EU-widrig befunden, sondern ganz im Gegenteil die Zulassungsverpflichtung ausdrücklich als EU-konform erachtet und darin auch keinerlei Verstoß zB gegen die Dienstleistungsfreiheit erblickt (vgl. ). Zufolge dieser EuGH-Judikatur hätte somit im Falle der widerrechtlichen Verwendung iSd § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 die Besteuerungshoheit von vorneherein dem Staat Österreich zugestanden.

Wenn der Beschwerdeführer zudem Ausführungen zu seinem ersten Beschwerdefall, der zu RV/4100057/2021 (siehe ) ergangen ist, macht, so ist darauf hinzuweisen, dass im streitgegenständlichen Fall die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum Juli 2019 bis März 2023 zu entscheiden ist; über die Zeiträume davor darf hier aber nicht mehr abgesprochen werden.

Wenn der Beschwerdeführer in seinem Mail vom auf das BFG-Erkenntnis vom , das zu RV/3100408/2018 ergangen ist und Fahrten Wohnort - Betrieb nicht als Privatfahrten bewertet, verweist, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer zunächst geleugnet hat, überhaupt in Österreich gefahren zu sein; in der (späteren) der Beschwerde beigelegten Aufstellung ist nur eine Fahrt Betrieb - Wohnort - Betrieb angeführt (siehe Beweiswürdigung). Erst im Schreiben vom werden Pendelfahrten von Grenzgängern erwähnt, allerdings führt der Beschwerdeführer dort nicht aus, ob er solche mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug im Streitzeitraum tatsächlich zurückgelegt hat und wie häufig diese gewesen wären.

Während der Covid19-Pandemie gab es zeitweise ein generelles Einreiseverbot nach Deutschland, jedoch mit Ausnahmen. Eine dieser Ausnahmen waren berufsbedingte Gründe, wie etwa Grenzgänger und Berufspendler. Wenn daher der Beschwerdeführer in der Beilage ./C zur Beschwerde vorbringt, er sei aufgrund der Pandemie und täglicher Grenzkontrollen mit dem Fahrzeug Nissan GT-R nicht in Österreich gefahren, so ist dem entgegenzuhalten, dass ihm als Grenzpendler der Grenzübertritt auch während der Pandemie möglich war.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100600.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at