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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.07.2024, RV/3100348/2024

Zurückweisung eines verspäteten Antrages nach § 299 BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom , mit dem ein Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2000 gemäß § 299 BAO zurückgewiesen wurde, zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Das Finanzamt erließ am den Einkommensteuerbescheid 2000 und verfügte die Zustellung mit Zustellnachweis (Rsb). Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2000 gemäß § 299 BAO.

Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom zurück und begründete dies damit, dass sowohl die Frist für eine Bescheidaufhebung nach § 299 BAO abgelaufen als auch die absolute Verjährung eingetreten seien.

In seiner Beschwerde vom verwies der Beschwerdeführer auf § 302 Abs. 2 lit. c BAO und darauf, dass er keiner Steuerpflicht in Österreich unterlegen habe.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab. Es wies begründend darauf hin, dass § 302 Abs. 2 lit. c BAO nicht mehr in Kraft sei, und dass hinsichtlich der Abgabenfestsetzung für das Jahr 2000 die absolute Verjährung eingetreten sei.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom die Vorlage seiner Beschwerde und brachte weiter vor, dass "ein Bescheid entgegen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als unwirksam zu betrachten" sei, da er gegen das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Rumänien verstoße. Die Bekämpfung eines solchen Bescheides sei ohne Fristenlauf vorgesehen.

Das Finanzamt legte die Beschwerde am dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte, sie abzuweisen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Das Finanzamt hat den Einkommensteuerbescheid 2000 am erlassen und die Zustellung mit Zustellnachweis verfügt. Zustellmängel wurden weder behauptet noch ergeben sich Hinweise diesbezüglich aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2000 nach § 299 BAO beantragt. Diese Umstände sind durch den Akteninhalt zweifelsfrei belegt und sind zwischen den Parteien unstrittig.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Aufhebungen gemäß § 299 BAO sind nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides zulässig (§ 302 Abs. 1 BAO). Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2000 mehr als zehn Jahre nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides gestellt. Dieser Antrag war daher zurückzuweisen.

Die vom Beschwerdeführer angezogene Bestimmung des § 302 Abs. 2 lit c BAO wurde durch BGBl I 2009/20 aufgehoben und befindet sich seit nicht mehr im Rechtsbestand.

2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revisionszulässigkeit)

Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung eines nach Fristablauf gestellten Antrages unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war daher nicht zu lösen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 302 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100348.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at