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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 08.08.2024, RV/7100886/2015

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***RI*** in der Beschwerdesache von Frau ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** betreffend die Beschwerde vom , eingebracht am , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Verspätungszuschlag 2011 zu der Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

1. Verfahrensgang / festgestellter Sachverhalt:

Am hat das Finanzamt Wien 1/23 (nunmehr Finanzamt Österreich) einen Verspätungszuschlagsbescheid 2011 (gem § 295 Abs 3 BAO) erlassen. Dieser wurde am nachweislich durch persönliche Übernahme zugestellt. Mit Schriftsatz vom , durch Boten eingebracht am , erhob die Beschwerdeführerin (kurz Bf) Beschwerde gegen den Verspätungszuschlagsbescheid. Diese Beschwerde wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom gem § 260 BAO wegen nicht fristgerechten Einbringens der Beschwerde zurückgewiesen.

Im dagegen am eingebrachten Vorlageantrag pflichtete die Bf dem Finanzamt bei, dass eine geringfügige Fristüberschreitung vorliege. Das Schreiben wurde fristgerecht ge- und unterschrieben, konnte aber durch Umständen des Boten erst drei Tage später abgegeben werden.

Am legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht den Beschwerdeakt zur Entscheidung vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang sowie der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus den im Beschwerdeakt einliegenden Unterlagen. Die nachweisliche postalische Zustellung des Verspätungszuschlagsbescheides vom am durch persönliche Übernahme der Bf ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Der Umstand der nicht rechtzeitigen Beschwerdeeingabe wurde von der Bf im Übrigen selbst eingestanden (siehe dazu den Vorlageantrag vom , wo die geringfügige Fristüberschreitung bestätigt wurde).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zurückweisung der Beschwerde (Spruchpunkt I.):

Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat (§ 245 Abs 1 BAO).

Gemäß § 108 Abs 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 108 Abs 3 BAO).

Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet (§ 108 Abs 4 BAO). Hierbei kommt es auf den (rechtzeitigen) Tag der Postaufgabe des Schriftstückes (zB Beschwerde), welcher grundsätzlich durch Poststempel nachgewiesen wird, an (Ritz/Koran, BAO7 § 108 Rz 14).

Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs 1) (§ 109 BAO).

Die Zustellung des Verspätungszuschlagsbescheides am löste die einmonatige Beschwerdefrist aus. Diese endete am (Montag). Die Beschwerde wurde - auf Grund von in der Sphäre der Bf liegenden Umstände (dass der Bote die Beschwerde erst drei Tage später abgeben konnte, liegt im Einflussbereich der Bf) - erst am und somit verspätet beim Finanzamt eingebracht.

Die Beschwerde war daher als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

3.2. Unzulässigkeit einer Revision (Spruchpunkt II.):

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde unmittelbar aus § 260 Abs 1 lit b BAO ergibt, liegt im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und eine Revision nicht zuzulassen war.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100886.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at