Gegenstandsloserklärung der Beschwerde infolge Durchführung eines Verfahrens nach § 300 BAO.
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache von Frau ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über
die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer 2018
zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs 1 lit a BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
1. Verfahrensgang / festgestellter Sachverhalt:
Das Finanzamt Wien 1/23 erließ den im Spruch bezeichneten Einkommensteuerbescheid und setzte die Einkommensteuer fest. Dagegen brachte die Bf am eine Beschwerde ein, die am mit Beschwerdevorentscheidung entschieden wurde.
Auf Grund des Vorlageantrages vom (eingelangt am ) legte das Finanzamt Österreich die Beschwerdeakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom erteilte die Bf ihre Zustimmung zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Finanzamt.
Mit Beschluss vom leitete das Bundesfinanzgericht die Zustimmungserklärung der Bf zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide an das Finanzamt Österreich weiter und räumte hierfür eine Frist von 3 Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses ein.
Mit Schreiben vom verständigte das Finanzamt das Bundesfinanzgericht davon, den angefochtenen Bescheid aufgehoben und einen neuen Bescheid betreffend Einkommensteuer 2018 erlassen zu haben. Das Finanzamt ließ dem Bundesfinanzgericht überdies Ablichtungen sowohl des auf § 300 Abs 1 BAO gestützten Aufhebungsbescheides als auch des neuen Sachbescheides (Bescheide vom ) zukommen.
Dem Beschwerdebegehren der Bf wurde damit Rechnung getragen.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig und unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Gegenstandsloserklärung):
Gemäß § 261 Abs. 1 lit a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheides.
Gemäß § 300 Abs 1 dritter Satz BAO können Abgabenbehörden beim Bundesfinanzgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, aufheben. Dies kann gemäß lit. a unter der Voraussetzung erfolgen, dass die beschwerdeführende Partei einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich zustimmt und dass gemäß lit. b das BFG in der Folge unter Weiterleitung der Zustimmungserklärung mit Beschluss der Behörde eine Frist zur Aufhebung setzt.
Gemäß § 300 Abs 3 BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.
Gemäß § 300 Abs 5 BAO lebt die Entscheidungspflicht des § 291 BAO durch die Bekanntgabe der Aufhebung (Abs 1) wieder auf. Die Abgabenbehörde hat das Verwaltungsgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen.
Mit auf § 300 Abs 1 BAO gestütztem Bescheid hob das Finanzamt - nach Zustimmung durch die Bf und innerhalb der vom Bundesfinanzgericht beschlussmäßig eingeräumten Frist - den angefochtenen Bescheid auf. Zudem erließ das Finanzamt - dem Verbindungsgebot des § 300 Abs 3 BAO entsprechend - einen neuen Sachbescheid.
Bei dem neuen Sachbescheid handelt es sich um an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid im Sinne des § 261 Abs 1 lit a BAO (vgl Ritz/Koran, BAO7 § 300 Rz 13).
Da damit dem Beschwerdebegehren der Bf Rechnung getragen wurde, war die Beschwerde, die gemäß § 253 BAO auch als gegen den neuen Sachbescheid gerichtet gilt, gemäß § 261 Abs 1 lit a BAO beschlussmäßig als gegenstandslos zu erklären.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit einer Revision):
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102935.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at