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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 05.08.2024, RS/7100157/2024

Säumnisbeschwerde erhoben zu ungefähr demselben Zeitpunkt, zu dem die versäumte Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Beschwerdeführerin), über die Säumnisbeschwerde vom wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich hinsichtlich Entscheidung über die (Bescheid)Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für 2022 zu St.Nr. ***BF1StNr1***, beschlossen:
Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO in Verbindung mit (iVm) § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom wurde die Verletzung der Entscheidungsplicht durch die belangte Behörde (Finanzamt Österreich) vorgebracht, da die belangte Behörde über die Beschwerde vom zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden habe.

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über (Bescheid)Beschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei (hier: die Beschwerdeführerin) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht (hier: Bundesfinanzgericht) erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97 BAO) werden; hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

Das Bundesfinanzgericht richtete an die Beschwerdeführerin folgenden Vorhalt (verfahrensleitenden Beschluss):
"Ihre Säumnisbeschwerde vom wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betrefffend Ihre Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für 2022 ist am beim Bundesfinanzgericht eingelangt.
Laut elektronischer Aktenlage hat das Finanzamt Österreich zwischenzeitig in Erfüllung seiner Entscheidungspflicht eine mit datierte Beschwerdevorentscheidung zur Einkommensteuer 2022 an Sie erlassen.
Gemäß § 97 Bundesabgabenordnung (BAO) wird diese Beschwerdevorentscheidung erst dadurch wirksam, dass Sie Ihnen bekanntgegeben wird (durch Zustellung, gegebenenfalls elektronisch). Erst dadurch ist die gegenständliche Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich im rechtlichen Sinne erfüllt und damit erloschen.
Die Aktenlage deutet darauf hin, dass die gegenständliche Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich erloschen ist.
Als Folge daraus wäre Ihre Säumnisbeschwerde durch Beschluss des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 284 Abs. 7 lit. b in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig geworden zurückzuweisen.
Zur Wahrung Ihres Parteiengehöres wird Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Vorhaltes Einwendungen gegen die Zurückweisung Ihrer Säumnisbeschwerde vorzubringen, insbesondere wenn Sie die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom zur Einkommensteuer 2022 nicht erhalten haben."

Dieser Vorhalt ist der Beschwerdeführerin laut Rückschein am gemäß § 16 Zustellgesetz zugestellt worden. Innerhalb der gesetzten dreiwöchigen Frist und auch danach ist keine Einwendung der Beschwerdeführerin gegen die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde beim Bundesfinanzgericht eingelangt.
Sohin wird davon ausgegangen, dass das Finanzamt Österreich über die gegenständliche (Bescheid)Beschwerde vom mit Beschwerdevorentscheidung vom rechtswirksam entschieden hat und seine diesbezügliche Entscheidungspflicht erloschen ist. Da somit die vorgebrachte Säumnis nicht bzw. nicht mehr vorliegt, ist die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 7 lit. b iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger, Stoll-BAO-Kommentar2, § 284 Rz 27).

Zur Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Satz 1 iVm Abs. 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die (ordentliche) Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Angesichts der hier eindeutigen, aus dem Gesetz ableitbaren Rechtslage ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die Revision nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. ; ; ; ; , RNr. 10).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 7 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RS.7100157.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at