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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 08.08.2024, RV/7100884/2015

Zurückweisung eines Vorlageantrages wegen Verspätung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache von Frau ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** betreffend die Beschwerde vom , eingebracht am , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Einkommensteuer 2011 zu der Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

I. Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO iVm § 264 Abs 4 lit e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

1. Verfahrensgang / festgestellter Sachverhalt:

Am hat das Finanzamt Wien 1/23 (nunmehr Finanzamt Österreich) nach Wiederaufnahme des Verfahrens einen Einkommensteuerbescheid 2011 erlassen. Mit Schriftsatz vom , eingebracht am , erhob die Beschwerdeführerin (kurz: Bf) Berufung (nunmehr als Beschwerde zu behandeln) gegen den Einkommensteuerbescheid. Diese Berufung wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom entschieden und wurde der Einkommensteuerbescheid abgeändert. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am nachweislich postalisch durch Übernahme der Bf zugestellt (Rückschein im BFG-Beschwerdeakt einliegend).

Dagegen brachte die Bf am persönlich durch Boten einen Vorlageantrag (datiert mit ) beim Finanzamt ein (siehe Vorlageantrag vom ).

Am legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht den Beschwerdeakt zur Entscheidung vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang sowie der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus den im Beschwerdeakt einliegenden Unterlagen. Die nachweisliche postalische Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom am durch persönliche Übernahme der Bf ergibt sich aus dem im Akteninhalt.

Der Umstand des nicht rechtzeitigen Einbringens des Schreibens vom beim Finanzamt, welches sowohl die Beschwerde gegen den Verspätungszuschlagsbescheid 2011 (Punkt 2 des Schreibens) als auch den Vorlageantrag hinsichtlich Einkommensteuerbescheid 2011 (Punkt 1 des Schreibens) beinhaltet, wurde von der Bf im Übrigen im Verfahren betreffend die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Verspätungszuschlagsbescheid 2011 selbst eingestanden (siehe dazu den Vorlageantrag vom im Verfahren GZ. RV/***XX***/2015). Im Rechtsmittelverfahren zur Beschwerde gegen den Verspätungszuschlagsbescheid 2011 brachte die Bf nämlich vor, dass das Schreiben fristgerecht ge- und unterschrieben wurde, aber durch Umständen des Boten erst drei Tage später abgegeben werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zurückweisung des Vorlageantrages (Spruchpunkt I.):

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten (§ 264 Abs 1 BAO). Für Vorlageanträge sind wesentliche gesetzliche Bestimmungen betreffend die Beschwerde - wie zB § 260 Abs 1 BAO anzuwenden (vgl § 264 Abs 4 lit e BAO).

Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat (§ 245 Abs 1 BAO). Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht (§ 264 Abs 5 BAO).

Gemäß § 108 Abs 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 108 Abs 3 BAO).

Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet (§ 108 Abs 4 BAO). Hierbei kommt es auf den (rechtzeitigen) Tag der Postaufgabe des Schriftstückes (zB Beschwerde), welcher grundsätzlich durch Poststempel nachgewiesen wird, an (Ritz/Koran, BAO7 § 108 Rz 14).

Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs 1) (§ 109 BAO).

Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am löste die einmonatige Frist zum Einbringen des Vorlageantrages aus. Diese endete am (Montag). Der Vorlageantrag wurde erst am und somit verspätet beim Finanzamt eingebracht.

Der Vorlageantrag war daher als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

3.2. Unzulässigkeit einer Revision (Spruchpunkt II.):

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung des Vorlageantrages unmittelbar aus § 260 Abs 1 lit b BAO iVm § 264 Abs 4 lit e BAO ergibt, liegt im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und eine Revision nicht zuzulassen war.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100884.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at