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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 25.07.2024, RV/7102451/2024

Zurückweisung eines verspäteten Vorlageantrages; kein Nachweis der fristgerechten Einbringung erbracht

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Haftung für Abgabenverbindlichkeiten der ***A*** GmbH, Steuernummer ***Bf-StNr***, beschlossen:

Die Vorlageanträge vom und werden gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO i.V.m. § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Bescheid vom zog die belangte Behörde den Beschwerdeführer gem. § 9 i.V.m. §§ 80 ff. BAO zur Haftung für Abgabenverbindlichkeiten der ***A*** GmbH im Gesamtbetrag von € 6.959,58 (USt 2015 i.H.v. € 1.242,58, USt 2018 i.H.v. € 717,00, Zwangsstrafe 06/2021 i.H.v. € 1.000,00 und Zwangsstrafe 08/2021 i.H.v. € 4.000,00) heran, da er als Geschäftsführer dieser Gesellschaft seiner Verpflichtung, für die rechtzeitige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen, schuldhaft nicht nachgekommen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Beschwerde. Darin macht er geltend, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben aus Zeiträumen stammen, in denen er nicht Geschäftsführer war. Er habe die Funktion des Geschäftsführers am übernommen und diese (ungeachtet dessen, dass er bis zur Löschung der Gesellschaft per als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen war) lediglich bis zu seinem Rücktritt am innegehabt. Im Übrigen habe die ***A*** GmbH während seiner Zeit als Geschäftsführer über keinerlei Mittel verfügt, um Verbindlichkeiten zu bezahlen und seien von ihm demnach auch keine Zahlungen an irgendwelche Gläubiger geleistet worden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab, da der Beschwerdeführer weder für den behaupteten Rücktritt noch für die behauptete Vermögenslosigkeit der Gesellschaft Beweise beigebracht habe. Demnach falle die Fälligkeit der Umsatzsteuer 2018 und der Zwangsstrafen in jenen Zeitraum, in dem er Geschäftsführer der ***A*** GmbH war und stehe auch der Umstand, dass die Umsatzsteuer 2015 vor diesem Zeitraum fällig wurde, einer Haftung nicht entgegen, da der Vertreter einer Gesellschaft auch für offene Abgabenverbindlichkeiten hafte, die vor seiner Bestellung fällig wurden. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer nach einem Zustellversuch am durch Hinterlegung zugestellt, ab zur Abholung bereitgehalten und am von ihm übernommen.

In einem - offenbar als Reaktion auf eine Mahnung ergangenen - Schreiben an die belangte Behörde vom (zur Post gegeben und eingelangt am ) behauptete der Beschwerdeführer, am "Berufung" (gemeint wohl: Vorlageantrag) gegen die Beschwerdevorentscheidung vom erhoben zu haben und urgierte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Mit Vorhalt vom forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, den Vorlageantrag vom sowie einen Nachweis dafür, dass dieser rechtzeitig eingebracht wurde, vorzulegen, da dem Finanzamt kein derartiges Rechtsmittel vorliege. In Beantwortung dieses Vorhaltes teilte der Beschwerdeführer in einem undatiert am bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben mit, dass er den Vorlageantrag am in den Einlaufkasten des Finanzamtes Korneuburg (gemeint offenbar: Finanzamt Österreich, Dienststelle Weinviertel, Standort Korneuburg) eingeworfen habe. Einen Nachweis hierfür könne er nicht beibringen, da das Stempelgerät, mit dem eine derartige Einbringung quittiert werden kann, außer Betrieb gewesen sei. Diesem Schreiben waren zwei mit datierte Schreiben an die belangte Behörde angeschlossen, in denen jeweils ein Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt wurde. In einem der beiden Schreiben wird hierbei auf die Beschwerdevorentscheidung vom , StNr. ***Bf-StNr***, Bezug genommen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Das Konvolut wurde - wie der Beschwerdeführer im Schreiben selbst angekündigt hat und auch dem Eingangsstempel zu entnehmen ist - am durch Einwurf in den Einlaufkasten des Finanzamtes Österreich, Dienststelle Weinviertel, Standort Korneuburg, eingebracht.

Im Vorlagebericht vom beantragte die belangte Behörde, den "Vorlageantrag vom " als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

Zur strittigen Frage, ob gegen die Beschwerdevorentscheidung vom fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht wurde, liegen lediglich die Angaben der Parteien vor. Während der Beschwerdeführer behauptet, den im März 2024 übermittelten Vorlageantrag bereits am in den Einlaufkasten des Finanzamtes in Korneuburg eingeworfen zu haben, behauptet die belangte Behörde, vor Einlangen des Schreibens vom (in diesem Schreiben wird die Vorlage der Beschwerde an das BFG begehrt und die Beschwerdevorentscheidung bezeichnet; es erfüllt daher ungeachtet dessen, dass es davon ausgeht, ein Vorlageantrag sei bereits eingebracht, auch selbst die Voraussetzungen eines Vorlageantrages und ist als solcher zu behandeln) keinen Vorlageantrag erhalten zu haben. Sollte der Beschwerdeführer den Vorlageantrag tatsächlich am in den Einlaufkasten eingeworfen haben, ließe sich der Umstand, dass er der belangten Behörde bis zur Übermittlung im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vom März 2024 nicht vorlag - abgesehen von strafrechtlich relevanten Vorgängen, für die nicht der geringste Hinweis besteht - nur dadurch erklären, dass er zunächst übersehen wurde, also etwa in einen falschen Akt gelangt oder unprotokolliert an irgendeinem Ort im Finanzamtsgebäude liegen geblieben ist und bis heute, also mehr als ein Jahr nach der Einbringung nicht aufgefunden wurde. Wenngleich ein derartiger Geschehnisablauf nicht völlig ausgeschlossen ist, muss er doch als eher unwahrscheinlich eingeschätzt werden. Wahrscheinlicher ist, dass am kein Vorlageantrag eingebracht wurde, wobei der Beschwerdeführer (etwa aufgrund eines Irrtumes) durchaus überzeugt sein mag, am einen Vorlageantrag in den Einlaufkasten eingeworfen zu haben. Das Gericht geht daher aufgrund der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in freier Beweiswürdigung davon aus, dass ein Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom erst mit dem am zur Post gegebenen und am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben vom sowie nochmals mit den beiden am bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben vom erhoben wurde. Die Beschwerdevorentscheidung vom wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt, wobei der erste Tag der Abholfrist, hier also der als Tag der Zustellung gilt (§ 17 Abs. 3 ZustG). Die einmonatige Frist des § 264 Abs. 1 BAO zur Einbringung eines Vorlageantrages hat daher am geendet, sodass die am und eingebrachten Vorlageanträge verspätet sind.

In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass grundsätzlich der Einbringer dafür beweispflichtig ist, dass seine Eingabe fristgerecht eingebracht wurde und der Behörde auch tatsächlich zugekommen ist (; , 2006/15/0090). Eine Partei, die entgegen der allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht eine fristgebundenen Eingabe nicht eingeschrieben zur Post gibt (wodurch nicht nur das Datum der Absendung, sondern auch die Übernahme durch den Empfänger [bei Inanspruchnahme der Zusatzleistung "Übernahmeschein" auch durch Unterschrift] belegbar wäre), sondern etwa lediglich in einen Postkasten wirft, nimmt das Risiko in Kauf, den ihr obliegenden Beweis der rechtzeitigen Postaufgabe (und des nachfolgenden Einlangens bei der Behörde) nicht erbringen zu können (; , 2004/16/0238). Selbst wenn der Beschwerdeführer - entgegen der obigen Feststellung - den Vorlageantrag tatsächlich am in den Einwurfkasten des Finanzamtes eingeworfen haben sollte und dieser in der Folge dort in Verstoß geraten sein sollte, ginge es zu seinen Lasten, dass er den Vorlageantrag nicht eingeschrieben zur Post gegeben oder gegen Übernahmebestätigung persönlich im Finanzamt abgegeben hat (hierfür wäre bis zum Ablauf der Frist am noch ausreichend Zeit gewesen) und die fristgerechte Einbringung sowie das Einlangen bei der Behörde nun nicht beweisen kann.

Gem. § 264 Abs. 4 lit. f BAO i.V.m. § 274 Abs. 3 Z. 1 u. Abs. 5 BAO kann das Bundesfinanzgericht ungeachtet eines Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen ist. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Infolge Zurückweisung des Vorlageantrages ist auf das inhaltliche Vorbringen der Beschwerde nicht einzugehen und erübrigen sich demnach diesbezügliche Erörterungen und Beweisaufnahmen in einer mündlichen Verhandlung. Auch zur hier maßgeblichen Frage der Einbringung oder Nichteinbringung eines Vorlageantrages am ist von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine zusätzliche Aufklärung zu erwarten, da der Beschwerdeführer selbst vorbringt, keine (weiteren) Beweise für seine Behauptung beibringen zu können, und auch die belangte Behörde abgesehen von der bereits erteilten Auskunft, dass ein Vorlageantrag ihrem Kenntnisstand zufolge nicht fristgerecht eingegangen ist, zu dieser Frage nichts beitragen kann. Das dem Gericht eingeräumte Ermessen war daher dahingehend auszuüben, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bei der hier entscheidenden Frage, ob der Beschwerdeführer wie behauptet am einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom eingebracht hat, handelt es sich um eine Tatsachenfrage, sohin nicht um eine - zumal grundlegend bedeutsame - Rechtsfrage. Die Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102451.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at