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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.07.2024, RV/7500346/2024

Parkometerabgabe; der Parkausweis gem. § 29b StVO 1960 war zur Beanstandungszeit nicht hinter der Windschutzscheibe eingelegt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen

1) das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien vom , Zahl MA67/***3***/2024 und

2) das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien vom , Zahl MA67/***4***/2024,

jeweils betreffend die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in Höhe von jeweils € 12,00 zu leisten.

  • Die Kosten der Beschwerdeverfahren (€ 24,00) ist zusammen mit den Geldstrafen (€ 120,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 20,00) - Gesamtsumme daher € 164,00 - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1) Zur GZ MA67/***3***/2024

Nachdem der Beschwerdeführer (Bf.) auf die Anonymverfügung der belangten Behörde vom nicht reagierte, wurde diesem vom Magistrat der Stadt Wien unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans Nr ***5*** der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom angelastet, er habe das mehrspurige Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** (A) am um 14:39 Uhr in der im 10. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ***2***, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

In seinem dagegen erhobenen Einspruch (per E-Mail vom ) brachte der Bf. vor, er habe das Auto am vor dem Haus ***2*** abgestellt und deshalb komplett vergessen, den Ausweis hinter die Scheibe zu legen. Er habe sich längere Zeit zu Hause aufgehalten, weil er die Grippe gehabt habe und habe er gar nicht an das Auto oder an den Ausweis gedacht. Er habe zwischen und drei Strafen bekommen. Er verstehe das nicht, sein Kennzeichen sei bekannt, da er immer den Ausweis vergesse, einen Einspruch und eine Beschwerde mache und einen Invalidenausweis besitze. Der Magistrat habe die Parkpickerl digitalisiert und die Kennzeichen gespeichert mit der Gültigkeit. Er verstehe nicht wieso der Magistrat noch nicht seinen Invalidenausweis auf das Kennzeichen gespeichert habe. Er entschuldige sich dafür, dass er vergessen habe den Invalidenausweis zu hinterlegen. Er sei Bezieher von einer Invalidenpension iHv € 950,00 und er habe für fünf minderjährige Kinder und für seine Lebensgefährtin (die nicht arbeite) Sorgepflichten. Er ersuche um Verständnis und richte seinen Einspruch nicht nur gegen die Strafverfügung sondern auch gegen die Strafhöhe.

Dem Einspruch legte der Bf. eine Kopie eines auf den Bf. ausgestellten Parkausweis für Behinderte mit der Ausweisnummer Nr ***6*** bei.

Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/***3***/2024, wurde dem Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabe iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, festgesetzt. Ferner wurde dem Bf. ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz), sodass der zu zahlende Gesamtbetrag € 70,00 betrug.

2) Zur GZ MA67/***4***/2024

Nachdem der Beschwerdeführer auf die Anonymverfügung der belangten Behörde vom nicht reagierte, wurde diesem vom Magistrat der Stadt Wien unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans Nr ***5*** der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom angelastet, er habe das mehrspurige Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** (A) am um 13:12 Uhr in der im 10. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ***2***, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Der dagegen durch den Bf. erhobene Einspruch (per E-Mail ebenfalls vom ) war gleichlautend mit jenem zur GZ MA67/***3***/2024.

Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/***4***/2024, wurde dem Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabe iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, festgesetzt. Ferner wurde dem Bf. ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz), sodass der zu zahlende Gesamtbetrag € 70,00 betrug.

Beide Straferkenntnisse wurden folgendermaßen begründet:

"Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Anzeige, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien erstattet wurde, geht hervor, dass das von Ihnen gelenkte mehrspurige Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit im Bereich einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden ist. Die Abstellung ist auch durch Fotos dokumentiert.

In Ihrem Einspruch wandten Sie im Wesentlichen ein, dass Sie vergessen hätten, den Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 im Fahrzeug zu hinterlegen. Sie entschuldigten sich dafür. Die Magistratsabteilung 67 müsste jedoch wissen, dass Sie einen derartigen Ausweis besäßen. Sie seien nicht bereit, die Strafe zu zahlen, da Sie eine Invalidenrente von € 950,00 beziehen würden sowie für fünf minderjährige Kinder und Ihre Lebensgefährtin, welche nicht arbeite, sorgepflichtig seien. Sie übermittelten der Behörde eine Kopie Ihres Ausweises gemäß § 29b StVO 1960.

Unbestritten blieb, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und von Ihnen abgestellt wurde.

Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

§ 6 Parkometerabgabe zählt jene Fälle taxativ auf, für die die Abgabe nicht zu entrichten ist.

Die Abgabe ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind.

Wie den Angaben in der Anzeige sowie den im Zuge der Beanstandung angefertigten Fotos des Parkraumüberwachungsorganes entnommen werden konnte, war Ihr Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 nicht im Fahrzeug hinterlegt.

Sie hätten sich nach Verlassen des Fahrzeuges davon überzeugen müssen, dass Ihr Ausweis angebracht ist.

Diese Kennzeichnung des Fahrzeuges mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 wirkt ausschließlich dann abgabebefreiend, wenn der Originalausweis hinterlegt wird. Den Bestimmungen des § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung zufolge tritt die Befreiung von der Entrichtung von Parkgebühren nur dann ein, wenn im Fahrzeug, das von einem Inhaber eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sichtbar und im Original der Parkausweis hinterlegt ist (vgl. zB die Erkenntnisse des , und vom , RV/7500725/2019, sowie ).

Dieser Hinweis ist auch auf dem Ausweis enthalten: "Der Ausweis ist im Fall seiner Benutzung im vorderen Teil des Fahrzeugs so anzubringen, dass die Vorderseite des Ausweises zu Kontrollzwecken gut sichtbar ist."

Es darf informativ zu Ihrem Vorbringen mitgeteilt werden, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht Die Geldstrafe ist somit auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen.

Es sind im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).

Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungs-gemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sach-verhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

In der fristgerecht gegen die Straferkenntnisse erhobene Beschwerde (E-Mail vom ) verwies der Bf. auf seine Ausführungen im Einspruch und wiederholte, dass er das Auto am vor dem Haus abgestellt und danach eine Grippe gehabt habe, weshalb er lange nicht aus derWohnung rausgegangen sei. Er sei zu 80% Invalide, bekomme € 950.- Invaliditätspension und müsse für seine fünf minderjährigen Kinder sowie seine nicht erwerbstätige Lebensgefährtin sorgen. Er besitze einen Invaliditätsausweis und verstehe nicht, dass ihm die Strafe nicht erlassen werde. Er sei in Österreich aufgewachsen und habe einen Beruf gelernt und bekomme kein Verständnis und kein Mitleid. Er bitte um Verständnis und eine Befreiung von den zwei Strafen.

Mit Vorlagebericht der belangten Behörde vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt

Ad 1) und Ad 2)

Das mehrspurige Kraftfahrzeug, mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** war am um 14:39 Uhr und am um 14:39 Uhr in der zum Beanstandungszeitpunkt gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, ***2***, abgestellt.

Die Abstellung des Fahrzeuges durch den Bf. zu den Tatzeiten am Tatort blieb unbestritten.

Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr, Parkdauer: max. 2 Stunden.

Der Bf. ist im Besitz eines Parkausweises für Behinderte mit der Ausweisnummer Nr ***6***, ausgestellt vom Magistrat der Stadt Wien, MA40.

Zu den Beanstandungszeiten war kein gültiger Papierparkschein entwertet und kein elektronischer Parkschein aktiviert. Es war auch der Parkausweis für Behinderte nicht hinter der Windschutzscheibe hinterlegt.

Das Fahrzeug war somit zu den Beanstandungszeitpunkten nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen abgestellt.

Der Bf. vertritt die Auffassung, er habe nur vergessen, seinen Ausweis hinter der Windschutzscheibe zu hinterlegen.

Folgende Bestrafungen des Bf. für Übertretungen des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz sind vorgemerkt mit:

1) Beginn der Tilgungsfrist am

2) Beginn der Tilgungsfrist am ;

3) Beginn der Tilgungsfrist am .

4) Beginn der Tilgungsfrist am ;

5) Beginn der Tilgungsfrist am ;

6) Beginn der Tilgungsfrist am ;

7) Beginn der Tilgungsfrist am ;

8) Beginn der Tilgungsfrist am ;

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Die Abstellorte, und -zeitpunkte sind aktenkundig und unbestritten.

Dass der (grundsätzlich vorhandene) auf den Beschwerdeführer ausgestellte Parkausweis (für Behinderte gemäß § 29a StVO 1960) nicht im Fahrzeug hinterlegt war, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt (Fotos, welche die Frontansicht des Fahrzeuges samt Windschutzscheibe zeigen). Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, er bestätigt sogar im Rahmen des Einspruchs bzw. seiner Beschwerde, den Ausweis einzulegen vergessen zu haben.

Dass weder ein Papierparkschein ausgefüllt noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war, ist ebenso aktenkundig und wird vom Bf. nicht einmal behauptet.

Das Bundesfinanzgericht sieht daher die Sachverhaltsfeststellungen als erwiesen an.

3. Rechtliche Beurteilung

Rechtsgrundlagen

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

§ 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

Die Abgabe ist nicht zu entrichten für:
g) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind

§ 29b StVO 1960 normiert:

1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

(3) Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 befördern,

a) …

b) in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung, parken.

(4) Beim Halten gemäß Abs. 2 sowie beim Befahren einer Fußgängerzone gemäß § 76a Abs. 2a hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

Erwägungen

Den Bestimmungen des § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung zufolge tritt die Befreiung von der Entrichtung von Parkgebühren nur dann ein, wenn im Fahrzeug, das von einem Inhaber eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sichtbar und im Original der Parkausweis hinterlegt ist (vgl. zB die Erkenntnisse des , , sowie ).

Dieser Hinweis ist auch auf dem Behindertenpass enthalten ("Der Ausweis ist im Fall seiner Benutzung im vorderen Teil des Fahrzeugs so anzubringen, daß die Vorderseite des Ausweises zu Kontrollzwecken gut sichtbar ist.")

Die Befreiung von der Entrichtung von Parkgebühren und damit die Vermeidung eines Verkürzungsdeliktes ist somit unabdingbar an das sichtbare Einlegen des Behindertenausweises im Original geknüpft.

Entspricht eine Person, die im Besitz eines Behindertenausweises gemäß § 29b StVO ist, diesem Gebot nicht, tritt keine Befreiung von der Entrichtung der Parkometergebühr ein und liegt somit eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe vor (vgl. ).

Im vorliegenden Fall hatte der Bf. - wie er selbst ausführt - den Parkausweis nicht in dem in Rede stehenden Fahrzeug hinterlegt. Damit ist der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt unbestritten.

Der Bf. hat somit den Bestimmungen des § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung nicht entsprochen und die objektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs. 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Der Begriff der Fahrlässigkeit weist drei Komponenten auf, und zwar die objektive Sorgfaltspflicht, die subjektive Befähigung des Täters zur Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht und schließlich die Zumutbarkeit der Sorgfaltsanwendung (vgl. , , ).

Der Bf. hat jene Sorgfalt außer Acht gelassen, zu der er nach dem Parkometergesetz und den darauf beruhenden Verordnungsbestimmungen verpflichtet war, indem er es unterlassen hat, sein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestelltes Fahrzeug mit einem für die Beanstandungszeitpunkte gültigen Parkschein zu kennzeichnen. Alternativ dazu hätte er in das Fahrzeug seinen Parkausweis gemäß § 29b StVO sichtbar und im Original hinter der Windschutzscheibe einlegen können, was er aber unbestrittener Weise nicht gemacht hat.

Das fahrlässige Verhalten hat der Bf. auch selbst zugegeben, in dem er vorbrachte, dass er beim Verlassen des Fahrzeuges komplett vergessen zu haben den Parkausweis hinter der Windschutzscheibe einzulegen.

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war.

Der Bf. brachte auch keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Das Vorbringen des Bf., er habe komplett vergessen "den Ausweiss vor die Scheibe zu legen", kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da sich ein sorgsamer Mensch bei Verlassen des Fahrzeuges zu vergewissern hat, dass der Parkausweis sichtbar hinter der Windschutzscheibe eingelegt ist. Dass er danach aufgrund einer Grippeerkrankung die Wohnung nicht verlassen habe und deshalb nicht an den Parkausweis gedacht habe, ändert nichts daran, dass er den Parkausweis bei Verlassen des Fahrzeuges einlegen hätte müssen und verhilft deshalb auch seiner Beschwerde nicht zum Erfolg.

Die belangte Behörde hat dem Bf. daher zu Recht Fahrlässigkeit vorgeworfen.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe sowie an der Rationierung des Parkraumes, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , und ).

Im vorliegenden Fall kann das Ausmaß des Verschuldens nicht als geringfügig angesehen werden, da weder aus der Aktenlage noch aus dem Vorbringen des Bf. hervorgeht und ebensowenig auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Auch das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass der Bf. in der Vergangenheit bereits mehrfach das (sichtbare) Einlegen des Parkausweises in sein Fahrzeug vergessen hat (vgl. u.a. dazu , , , ).

Eine Herabsetzung der - jeweils - mit € 60 verhängten Geldstrafe, wodurch der Strafrahmen von € 365 lediglich zu etwa 16 % ausgeschöpft wurde, kommt hier insbesondere schon aufgrund der aktenkundigen acht verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen (bei denen die Tilgungsfrist noch offen ist) wegen Bestrafungen des Bf. infolge Übertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung nicht in Frage. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Bf. damit jedenfalls nicht mehr zu Gute bzw. würden diese Vormerkungen als Erschwerungsgrund an sich eine höhere Geldstrafe als € 60 indizieren. Jedoch kann die Strafe im Beschwerdeverfahren nicht erhöht werden (§ 42 VwGVG).

Den Angaben des Bf. zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, wonach er (nur) über € 950,00 Invalidenpension verfüge, Sorgepflichten für fünf minderjährige Kinder und für seine Lebensgefährtin habe, ist zu entgegnen: Angesichts der vorgenannten Erschwerungsgründe können selbst ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse, die zudem bereits der Magistrat bei der Strafbemessung berücksichtigt hat, keine geringere Strafe als € 60 zur Folge haben.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich eine Geldstrafe auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. , , ) und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedeutet nicht, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl. , ). Die Geldstrafe ist auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen ().

Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam nicht in Betracht, da die Strafe auch in spezialpräventiver Hinsicht geeignet sein soll, den Beschuldigten vor einer weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretung abzuhalten.

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Stunden nach den Regeln der Strafbemessung zu bestätigen. Das Bundesfinanzgericht erachtet daher die von der belangten Behörde jeweils mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Uneinbringlichkeitsfall mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die mit Anonymverfügung verhängte Geldstrafe von jeweils € 48,00 bzw. mit Strafverfügung verhängte Geldstrafe von jeweils € 60,00 begleichen hätte können, um sich dadurch höhere Kosten zu ersparen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro, zu bemessen.

Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 24,00 (2x € 12,00) als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Informativ wird mitgeteilt, dass für allfällige Ratenvereinbarungen der Magistrat zuständig ist, weitere diesbezügliche Informationen sind am Ende dieser Entscheidung zu finden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Art. 133 B-VG normiert:

"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]"

§ 25a VwGG normiert:

"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."

Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, , Ra 2022/16/0080, mwN).

Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da die Strafbemessung durch das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis nach den gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 64 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500346.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at