Beschwerden gegen Mahnungen und Zahlungsaufforderungen sind unzulässig
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom gegen die Zahlungsaufforderung des ***FA*** vom zu Steuernummer ***BF1StNr2*** betreffend Gebühren 2022 in Höhe von 360,00 € beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit amtlichem Befund vom über eine Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren teilte der Verfassungsgerichtshof mit, dass der Beschwerdeführer die anlässlich seiner Beschwerde vom angefallene Eingabegebühr in Höhe von 240,00 € nicht entrichtet hat.
Mit Gebührenbescheid vom wurde die Eingabegebühr gemäß § 17a VfGG in Höhe von 240,00 € sowie eine Erhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 120,00 €, sohin ein Gesamtbetrag von 360,00 € festgesetzt.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom , RV/5100687/2023, als unbegründet abgewiesen.
Nach verfügtem Ablauf der Aussetzung der Einhebung des Betrages von 360,00 € wäre derselbe gemäß § 212a Abs. 7 BAO bis zu entrichten gewesen.
Da der Beschwerdeführer keine Zahlung leistete, erging am folgende Mahnung an ihn (Anm.: die Anonymisierung der Steuernummer erfolgte durch das BFG):
Da auch nach dieser Mahnung keine Zahlung erfolgte, erging am folgende Zahlungsaufforderung an den Beschwerdeführer (Anm: wie oben):
Gegen diese Zahlungsaufforderung richtet sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom , die auf einer Kopie dieser Zahlungsaufforderung handschriftlich verfasst wurde, und folgenden Wortlaut hat:
"Einspruch"
Die vorsätzliche Ignoranz und Arroganz ist unerträglich. Warum werden die Eingaben:
Beschwerde vom und Einspruch vom vorsätzlich ignoriert und missachtet. Jedem mit normalen Haus- und Sachverstand wäre es ein leichtes, diese Eingaben zu erkennen und zu akzeptieren. Der Rechtsweg muss gewahrt werden.
Das Finanzamt wertet diesen "Einspruch" als Beschwerde gegen die Zahlungsaufforderung, und wies diese mit Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 260 BAO als unzulässig zurück. Mit Beschwerde anfechtbar seien nur Bescheide, eine Zahlungsaufforderung weise keinen Bescheidcharakter auf.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom . Darin brachte der Beschwerdeführer vor, dass er gegen die Zahlungsaufforderung am "Einspruch" erhoben und keine Beschwerde eingebracht habe. Ferner verwies er wie schon im "Einspruch" auf eine (nicht aktenkundige) Beschwerde vom "gegen die Gebühren 2022" und eine dazu ergangene, nach Ansicht des Beschwerdeführers "nicht zutreffende" Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , sowie die Buchungsmitteilung Nr. 1/2024.
Am legte das Finanzamt die Beschwerde vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen hin auch nur andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (Ritz, BAO7, § 85 Tz 1 mit zahlreichen Judikaturnachweisen).
Ein Rechtsmittel ist regelmäßig selbst dann anzunehmen, wenn in der Eingabe ohne Verwendung der üblichen Worte wie Berufung, Beschwerde, Einspruch zum Ausdruck gebracht wird, dass sich die Partei durch eine bestimmte Entscheidung in einer Verwaltungssache beschwert fühlt und eine Überprüfung begehrt (Stoll, BAO, 850). Ein solches Begehren ist der Eingabe vom unschwer zu entnehmen. Darüber hinaus wurde die Eingabe ausdrücklich als "Einspruch" bezeichnet. Angesichts dessen hat das Finanzamt diese Eingabe, die handschriftlich auf einer Kopie der Zahlungsaufforderung vom verfasst worden war, zutreffend als Beschwerde im Sinne des § 243 BAO gegen die Zahlungsaufforderung gewertet. Abgesehen davon legte der Beschwerdeführer im Vorlageantrag auch nicht näher dar, worin der von ihm angenommene Unterschied zwischen einem "Einspruch" und einer "Beschwerde" bestehen soll.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Mit Beschwerde anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind Bescheidbeschwerden gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (Ritz, BAO7, § 260 Tz 8 mit Judikaturnachweisen, z.B. ). Erledigungen ohne Bescheidcharakter sind unter anderem Mahnungen () und Zahlungsaufforderungen (), wobei eine Mahnung im Sinne des § 227 BAO nichts anderes als eine Erinnerung samt Zahlungsaufforderung ist (Stoll, BAO, 2371). Inhaltlich besteht zwischen einer Mahnung und einer Zahlungsaufforderung kein rechtserheblicher Unterschied, was auch aus dem im Wesentlichen gleichen Wortlaut dieser eingangs zitierten Schreiben des Finanzamtes ersichtlich ist.
Da sich somit die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen eine Zahlungsaufforderung und damit gegen ein Schriftstück ohne Bescheidcharakter richtet, war sie gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt angesichts der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100355.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at