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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.07.2024, RV/5100285/2024

Familienbeihilfe; Studienwechsel; Wartezeit; Anrechnung Vorstudienzeit.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Monika Fingernagel in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate Oktober 2022 bis Jänner 2023 zu Recht:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Der Rückforderungsbetrag beträgt für den Zeitraum Oktober 2022 bis September 2023 in Euro:


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Familienbeihilfe (FB)
2.067,60
Kinderabsetzbetrag (KG)
731,40
Rückforderungsbetrag gesamt
2.799,00

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Rückforderungsbescheid vom forderte das Finanzamt die für die Tochter der Beschwerdeführerin (Bf) für den Zeitraum Oktober 2022 bis Jänner 2024 bezogenen Beträge an Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KG) im Gesamtbetrag von € 3.767,90 zurück, da ein Studienwechsel nach dem 3. Semester erfolgt sei.

Dagegen brachte die Bf mit Schriftsatz vom Beschwerde ein und führte zur Begründung aus, dass ihre Tochter einmalig im WS 2022/2023 von Rechtswissenschaften auf Slawistik gewechselt habe. Aus dem Erststudium Rechtswissenschaften seien Prüfungen im Ausmaß von insgesamt 63 ECTS-Punkten für das Studium Slawistik anerkannt worden. Im WS 2021/2022 sei es aufgrund einer Krankheit der Tochter zu einer Studienbehinderung gekommen. Daher würden maximal drei Semester Wartezeit verbleiben. Diese Wartezeit sei nochmals aufgrund der Anerkennung der Prüfungen zu verkürzen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass die Tochter der Bf nach dem 4. inskribierten Semester von Rechtswissenschaften auf das Studium Slawistik Russisch gewechselt habe. Da der Wechsel nach dem 3. inskribierten Semester stattgefunden habe, liege somit ein schädlicher Studienwechsel vor. Laut den vorgelegten Anrechnungsbescheiden vom und seien Prüfungen im Gesamtausmaß von 30 ECTS-Punkten aus dem Vorstudium dem neuen Studium angerechnet worden. Somit verkürze sich die Wartezeit um ein Semester von vier Semestern auf drei Semester.

In der Folge beantrage die Bf mittels Vorlageantrag vom , dass die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt werde und führte begründend noch einmal an, dass in den Anrechnungsbescheiden insgesamt 63 ECTS-Punkte angerechnet worden seien.

Das Finanzamt legte am die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Die Tochter der Bf, ***1***, geb. am ***2***, betrieb von WS 2020/21 bis SS 2022 an der Universität Wien das Studium Rechtswissenschaften.

Nach vier inskribierten Semestern (ab WS 2022/23) wechselte sie auf das Studium Slawistik Russisch, ebenfalls an der Universität Wien.

Von der Uni Wien wurden Prüfungen aus dem Studium Rechtswissenschaften für das Studium Slawistik Russisch im Ausmaß von insgesamt 63 ECTS anerkannt.

Folgende Prüfungen wurden anerkannt:

Bescheid vom :

  • Recht im historischen, gesellschaftlichen und philosophischen Kontext: 15 ECTS

  • Übung aus Verfassungsgeschichte: 4 ECTS

  • Europäische und internationale Grundlagen des Rechts: 14 ECTS

Bescheid vom :

  • Einführung in die Rechtswissenschaften: 15 ECTS

  • Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden: 15 ECTS

2. Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände sind nicht ersichtlich.

Die Anerkennung der Prüfungen im Ausmaß von insgesamt 63 ECTS - und nicht wie vom Finanzamt angenommen 30 ECTS - ergibt sich aus den Bescheiden der Universität Wien vom und vom .

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Gemäß § 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester….
Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Nach § 10 Abs 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

§ 26 Abs 1 FLAG 1967 lautet:

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

In § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) wird zum "Studienwechsel" bestimmt:

(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs 1 gelten:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

4. die Aufnahme eines Masterstudiums gemäß § 15 Abs 3,

5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs 4.

(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

Wenn feststeht, dass ein Studienwechsel vorliegt, ist § 17 StudFG anzuwenden. Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Wenn ein Studierender/eine Studierende das begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes in den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt, liegt jedenfalls ein Studienwechsel vor (vgl zB ).

Ein Studienwechsel liegt auch vor, wenn der/die Studierende ein von ihm/ihr bisher betriebenes Studium nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betreibt, sondern neben diesem Studium oder im Anschluss an dieses Studium ein anderes Studium beginnt, das er/sie ernsthaft und zielstrebig betreibt (vgl zB ).

Im vorliegenden Fall begann die Tochter der Bf im WS 2020/21 das Studium Rechtswissenschaften und wechselte nach vier Semestern - ohne das erste Studium abzuschließen - ab dem WS 2022/23 zum Studium Slawistik Russisch an derselben Universität. Somit liegt ein "schädlicher" Studienwechsel iSd § 17 Abs 1 Z 2 StudFG vor.

Die Grundsätze des § 2 Abs 1 lit b vierter Satz, wonach bei der Zählung der Semester die vorgesehene Studienzeit durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) verlängert wird, sind auch für die Zählung der Semester heranzuziehen, nach denen ein Wechsel des Studiums einem Familienbeihilfen-Anspruch entgegensteht (; Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 97)

Im Falle einer Studienbehinderung durch Krankheit ist eine schlüssige ärztliche Bestätigung erforderlich. Es muss dargelegt werden durch welche konkrete Krankheit und zu welchen konkreten Zeiten das Kind derart beeinträchtigt gewesen war, dass es am Studium verhindert gewesen wäre (; Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 87).

Selbst wenn man von dem Studienwechsel nach vier Semestern ein Semester wegen Krankheit abzieht, hat die Tochter der Bf das Studium immer noch nach dem 3. inskribierten Semester gewechselt, was einen beihilfeschädlichen Studienwechsel bedeutet. Ob eine schlüssige ärztliche Bestätigung vorliegt, ist daher nicht mehr zu prüfen.

Nach § 17 Abs 3 StudFG ruht die Auszahlung der Familienbeihilfe nach dem Studienwechsel grundsätzlich im Ausmaß der bislang absolvierten gesamten Studiendauer in dem zuvor iSd § 17 Abs 1 Z 2 StudFG verspätet gewechselten Studium.

Zugleich ist nach § 17 Abs 3 StudFG die Wartezeit im Falle der teilweisen Berücksichtigung von Vorstudienzeiten um die Anzahl der angerechneten Vorstudiensemester zu verkürzen. Für die Beurteilung, ob und in welchem Umfang Vorstudienzeiten aufgrund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen für die Anspruchsdauer des neuen Studiums zu berücksichtigen sind, ist - sofern der Studienerfolg in ECTS-Punkten bemessen wird - die Anzahl der anerkannten ECTS-Punkte aus den Vorstudien maßgeblich.

Nach § 54 Abs 2 Universitätsgesetz 2002 lässt sich das Arbeitspensum eines Studienjahres mit 60 ECTS-Punkten bemessen; dies gilt in gleicher Weise für alle Bildungseinrichtungen und für alle Studien. Bei Anerkennung von Vorstudienleistungen im Ausmaß von 1 bis 30 ECTS-Punkten ist daher immer ein Semester, bei Anerkennung von 31 bis 60 ECTS-Punkten sind immer zwei Semester usw. in die Anspruchsdauer des neuen Studiums einzurechnen (vgl Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 101).

Da die Tochter der Bf im Erststudium insgesamt vier Semester zurückgelegt hat, beträgt die "Wartezeit" bis zum Wiedererlangen des Anspruchs auf Familienbeihilfe grundsätzlich ebenfalls vier Semester.

Gegenständlich wurden - entgegen den Ausführungen des Finanzamtes - aus dem Erststudium Rechtswissenschaften für das Studium Slawistik Russisch 63 ECTS angerechnet, dies entspricht (aufgerundet) zwei Semestern, da 30 ECTS-Punkte der Leistung eines Semesters entsprechen. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen die Wartezeit und dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

Eine Verringerung der Anzahl der als "Wartezeit" anzurechnenden Semester durch eine krankheitsbedingte Studienbehinderung kann aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden (§ 2 Abs 1 lit b FLAG verweist ausdrücklich nur auf § 17 StudFG und nicht auf die übrigen Bestimmungen des StudFG). Die Studienbehinderung aufgrund eines unvorhergesehenen unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) ist für den Anspruch auf Familienbeihilfe lediglich im Zusammenhang mit der vorgesehenen Studienzeit (§ 2 Abs 1 lit b FLAG) und mit dem Studienwechsel (§ 17 Abs 2 Z 2 StudFG) von Bedeutung. Im vorliegenden Fall ist jedoch das Ausmaß der (möglichen) Studienbehinderung von einem Semester zu wenig um Auswirkungen auf den Studienwechsel zu entfalten (siehe oben).

Die "Wartezeit" bis zur (allfälligen) Wiedererlangung des FB-Anspruches nach dem verspäteten Studienwechsel (nach vier Semestern) bemisst sich daher in dem Ausmaß der bislang absolvierten gesamten Studiendauer in dem verspätet gewechselten Vorstudium. Die "Wartezeit" beträgt gegenständlich vier Semester. Nach Abzug der angerechneten 63 ECTS = zwei Semester aus dem Vorstudium reduziert sich die "Wartezeit" letztlich auf zwei Semester.

Die Rückforderung ist daher auf den Zeitraum Oktober 2022 bis September 2023 einzuschränken.

Berechnung (in Euro):

Oktober 2022 bis September 2023 (12 Monate)

FB § 8 Abs 2 lit d FLAG:

2022 (3 Monate): 165,10 x 3 = 495,30

2023 (9 Monate): 174,70 x 9 = 1.572,30

Summe FB: 2.067,60

KG § 33 Abs 3 EStG:

2022 (3 Monate): 58,40 x 3 = 175,20

2023 (9 Monate): 61,80 x 9 = 556,20

Summe KG: 731,40

Gesamtsumme: 2.799,00

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall handelt es sich um keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt bzw die Rechtsfolgen sich unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergeben.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100285.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at