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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 02.08.2024, RS/7100148/2024

Einstellung des Verfahrens nach Klaglosstellung nach einer Säumnisbeschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache betreffend Säumnisbeschwerde des ***1*** ***2***-***3***, ***4*** ***5***, ***5*** ***6***, Rumänien, Sozialversicherungsnummer ***7***, vertreten durch UnionTAX & LAW Rechtsanwälte, Inhaberin F. Niedermann, 8590 Romanshorn/TG, Obere Zelgstrasse 7, Schweiz, Korrespondenzbüro 1220 Wien, Donau-City-Straße 7/DC-Tower/30th Floor, vom , wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend Antrag vom "auf Ausgleichs-, und/oder Differenzzahlung, Familienbeihilfe unter Einbezug der Coronahärteleistungen, Beschäftigungszeiten: bis , bis , bis " beschlossen:

I. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Begründung

A. Beschluss vom

Am fasste das Bundesfinanzgericht den Beschluss, der der belangten Behörde am und dem Bf zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertretung am nachweislich zugestellt wurde:

Der Beschwerdeführer ***1*** ***2***-***3*** wird aufgefordert, dem Bundesfinanzgericht bis schriftlich bekanntzugeben, wenn er sich hinsichtlich des Antrags vom "auf Ausgleichs-, und/oder Differenzzahlung, Familienbeihilfe unter Einbezug der Coronahärteleistungen, Beschäftigungszeiten: bis , bis , bis " durch die Auszahlung eines Betrags von € 3.998,53 am für nicht klaglos gestellt erachtet und diesfalls die Gründe dafür anzugeben. Sollte die Säumnisbeschwerde betreffend Familienbeihilfe mit der Auszahlung erledigt sein, ist eine Antwort nicht erforderlich.

Begründend wurde ausgeführt:

I. Beschluss vom

Am fasste das Bundesfinanzgericht im gegenständlichen Säumnisbeschwerdeverfahren den Beschluss:

Dem Beschwerdeführer ***1*** ***2***-***3*** wird gemäß § 2a BAO i.V.m. § 85 BAO aufgetragen, folgenden Mangel seiner Säumnisbeschwerde vom innerhalb von einer Woche ab Zustellung dieses Beschlusses durch Bekanntgabe an das Bundesfinanzgericht schriftlich oder mit Telefax (E-Mail ist nicht ausreichend) zu beheben:

I. Die rechtliche Existenz von "UnionTAX & LAW" ist durch Vorlage eines Registerauszugs oder einer vergleichbaren Urkunde nachzuweisen.

II. Die Vertretungsbefugnis von "Adelheid Thomas, Rechtsanwältin" für "UnionTAX & LAW" ist durch eine geeignete Urkunde nachzuweisen.

III Die Form der Originalunterschrift von "Adelheid Thomas, Rechtsanwältin" ist durch eine geeignete Urkunde (Anwaltslegitimation, Reisepass, Personalausweis, Führerschein, ...) nachzuweisen.

IV. Für den Fall, dass die Unterschrift auf der Säumnisbeschwerde vom nicht die von "Adelheid Thomas, Rechtsanwältin" ist, und "Adelheid Thomas, Rechtsanwältin" für "UnionTAX & LAW" vertretungsbefugt ist, ist die Säumnisbeschwerde vom mit einer eigenhändigen Unterschrift von Rechtsanwältin Adelheid Thomas vorzulegen.

V. Für den Fall, dass "Adelheid Thomas, Rechtsanwältin" nicht für "UnionTAX & LAW" vertretungsbefugt ist, ist die die Säumnisbeschwerde vom mit einer eigenhändigen Unterschrift einer für "UnionTAX & LAW" vertretungsbefugten Person vorzulegen.

VI. Für den Fall, dass tatsächlich Felicitas Niedermann, Rechtsanwältin-DE, für den Beschwerdeführer einschreitet, ist die die Säumnisbeschwerde vom mit einer eigenhändigen Unterschrift von Felicitas Niedermann, Rechtsanwältin-DE, sowie eine Vollmacht für Felicitas Niedermann, Rechtsanwältin-DE, vorzulegen. In diesem Fall ist auch die Form der Originalunterschrift von Felicitas Niedermann nachzuweisen (siehe Spruchpunkt III).

Begründend wurde vom Gericht ausgeführt:

Säumnisbeschwerde

Am langte beim Bundesfinanzgericht ein mit datiertes Schreiben ein, das im Briefkopf die Wortfolge "UnionTAX & LAW, Obere Zelgstr. 2, CH-8590 Romanshorn TG" sowie "Felicitas Niedermann, Rechtsanwältin-DE, Obere Zelgstraße 2, CH-8590 Romanshorn TG" ausweist und als "Korrespondenzbüro" unter anderem "Donau-City-Straße 7, DC Tower/30th floor, A-1220 Wien" nennt. Der weitere Inhalt des Schreibens lautet wie folgt.

Unser Zeichen: 22-24893-18923

***2***-***3*** ***1*** geb.: ***8*** /Rumänien

SVN ***9***

Antrag vom

auf Bewilligung von Familienbeihilfe/ Ausgleichs-und /oder

Differenzzahlung vom für Beschäftigungszeiten

-

-

-

In der Rechtssache

***2***-***3*** ***1*** ./. Finanzamt Österreich

legen wir namens und im Auftrag der Antragstellerin

Säumnisbeschwerde zum Bundesfinanzgericht

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein.

Begründung:

Mit Anschreiben wurde für den Antragsteller Familienbeihilfe/ Ausgleichs,-und /oder Differenzzahlung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei dem Finanzamt Österreich gestellt.

Anlage: Anschreiben vom mit Anlagen

Bis heute erfolgte keine Rückäußerung zu dem gestellten Antrag.

Seit der Einreichung des Antrags vom sind mehr als sechs Monate vergangen, so dass die Behörde die Verpflichtung zur Entscheidung verletzt hat.

Die Säumnisbeschwerde ist damit gem.: § 284 Abs. 1 BAO zulässig und begründet.

Aufgrund der dadurch eingetretenen Säumnis des Finanzamtes Österreich wird der

Antrag

gestellt, das Bundesfinanzgericht möge über den Antrag vom in der Sache entscheiden.

Sollte das Bundesfinanzgericht für die Entscheidung die eingereichten Unterlagen nicht beim Finanzamt Österreich anfordern können, sind wir gerne bereit die Unterlagen nachzureichen.

Sollten noch Ergänzungen zum Antrag notwendig sein, bitten wir um entsprechenden Hinweis.

UnionTAX & LAW ist zur Vertretung vor österreichischen Behörden gemäß der Artikel 56 ff. AEUV vollumfänglich berechtigt ().

Mit freundlichen Grüßen

UnionTAX&LAW

Adelheid Thomas

Rechtsanwältin

Es wird festgehalten, dass die in der Säumnisbeschwerde genannte Sozialversicherungsnummer "***9***" nicht existiert. Es handelt sich offenbar um die SID-Fallnummer der Finanzverwaltung.

Beigefügt waren:

Schreiben vom

Mit Datum wurde an das Finanzamt Österreich ein Schreiben gerichtet, das im Briefkopf die Wortfolge "UnionTAX & LAW, Obere Zelgstr. 2, CH-8590 Romanshorn TG" sowie "Felicitas Niedermann, Rechtsanwältin-DE, Obere Zelgstraße 2, CH-8590 Romanshorn TG" ausweist und als "Korrespondenzbüro" unter anderem "Donau-City-Straße 7, DC Tower/30th floor, A-1220 Wien" nennt. Der Freistempelaufdruck des Kuverts weist das Datum "" (Deutsche Post) auf. Der weitere Inhalt des Schreibens lautet:

Bitte beachten Sie unsere Zustellvollmacht

und Bankverbindung

Zustellungen können an unsere Anschrift in

Österreich erfolgen

Unser Zeichen: 22-24893-18923

***2***-***3*** ***1*** geb. ***8*** / Rumänien

SVNR : ***10***

Antrag auf Ausgleichs-, und/oder Differenzzahlung, Familienbeihilfe

unter Einbezug der Coronahärteleistungen

Beschäftigungszeiten:

bis

bis

bis

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir zeigen unter Vorlage einer auf uns lautenden Vollmacht die Vertretung vorgenannter Mandantschaft an.

Gegenstand der Vertretung ist die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs unserer Mandantschaft auf Ausgleichs-, und/oder Differenzzahlung, Familienbeihilfe für die Jahre 2020 2022. Namens und im Auftrag des Antragstellers wird die Bewilligung beantragt.

In der Anlage übermitteln wir:

Vollmachten und Bankverbindung

Gehaltsabrechnungen

Formular Beih38

E 401 blanko, um Einholung bei der rumänischen Behörde wird ersucht, sowie Ersatzerklärung E 411 blanko, um Einholung bei der rumänischen Behörde wird ersucht

Schulbescheinigungen

Heiratsurkunde und Geburtsurkunden, Identitätsnachweis

UnionTAX & LAW übt derzeit eine vorübergehende Tätigkeit als dienstleistende europäische Rechtsanwaltsgesellschaft (§ 4 EIRAG) aus und ist insoweit auch vertretungsbefugt.

Freundliche Grüße

Christina Kritzler

Sachbearbeiterin

Das beigefügte Anschreiben ist nicht eigenhändig unterschrieben, eine Vertretungsbefugnis von "Christina Kritzler, Sachbearbeiterin" für eine behauptete "dienstleistende europäische Rechtsanwaltsgesellschaft (§ 4 EIRAG)" namens "UnionTAX & LAW" ist nicht ersichtlich. Die genannte Sozialversicherungsnummer "***10***" ist offenkundig nicht die des im Jänner 1977 geborenen Bf.

Vollmacht

Der Bf erteilte am "UnionTAX & LAW, Steuerberater- und Rechtsanwaltsgesellschaft, Obere Zeigstrasse 2, 8590 Romanshorn/TG -Schweiz" nachfolgende Vollmacht:

UnionTAX & LAW ist bevollmächtigt mich/uns in allen Steuerangelegenheiten und bei Anträgen auf Familienleistung vor den zuständigen Behörden schriftlich und mündlich zu vertreten sowie zur Abfrage von personenbezogenen Daten bei Sozialversicherungsträgern und Arbeitgebern. UnionTAX & LAW ist befugt verbindliche Erklärungen abzugeben, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder darauf zu verzichten sowie zur Abgabe und Entgegennahme einseitiger Willenserklärungen.

Steuerbescheide, Bescheide zu Familienleistungen oder sonstige Verwaltungsakte, gerichtliche Entscheidungen sowie jegliche sonstige Korrespondenz, sind der Bevollmächtigten zuzustellen. Eine Empfangsvollmacht ist hiermit erteilt!

Die Gültigkeit erlischt nicht bei Änderung der Steuernummer, Sozialversicherungsnummer oder des Geschäftszeichens oder einer Änderung der zuständigen Behörde. Die Vollmacht umfasst auch die Kommunikation via E-Mail mit den zuständigen Behörden.

Diese Vollmacht gilt für alle Instanzen vor den Finanzgerichten.

Mit der elektronischen Übermittlung meiner/unserer Steuererklärungen ohne meine Unterschrift bin ich einverstanden. Ich erhalte aber, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, eine Kopie der übermittelten Daten. Ich bin mit der Herausgabe von Kopien meines/unserer Ausweisdokumente/s einverstanden.

In dieser Vollmacht eingeschlossen ist die Entgegennahme von Steuererstattungen und Steuervergütungen, sonstige Geldleistungen, Wertsachen und Urkunden und auch die Verfügung darüber.

UnionTAX & LAW ist jederzeit zur Erteilung und zum Widerruf von Untervollmächten berechtigt Die Bevollmächtigung bleibt bei Tod des Vollmachtgebers bis zu ihrem Widerruf durch den Erben/die Erben bestehen. Diese vorliegende Bevollmächtigung kann jederzeit widerrufen werden. Allerdings wird der Widerruf den Finanzbehörden gegenüber erst wirksam, wenn der Widerruf der Behörde schriftlich angezeigt wird und ihr zugegangen ist.

Neben der Unterschrift des Bf trägt die Vollmacht auch die Unterschrift der Ehefrau.

Vollmacht zur Zahlungsabwicklung

Der Bf erteilte am "UnionTAX International Swiss, Obere Zeigstr. 2, CH-8590 Romanshorn, Handelsregister-Nr. CHE-247.640.89" nachfolgende Vollmacht (wiedergegeben wird nur der deutsche Text):

Hiermit beauftragen ich/ wir, UnionTAX mit der Überwachung der Zahlungen zwischen mir und dem zuständigen Finanzamt und/oder der Familienkasse in Deutschland. Eventuelle berechtigte Forderungen Dritter gegenüber mir darf UnionTAX entsprechend ausgleichen und von meiner Auszahlung abziehen, soweit dies rechtlich zulässig ist.

In dieser Vollmacht eingeschlossen ist die Entgegennahme von Steuererstattungen, Kindergeldzahlungen und sonstige Geldleistungen auf eigene Konten und auch die Verfügung darüber. Die Beschränkungen des §181 BGB gelten nicht und werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

Zur Deckung der anfallenden Unkosten erhält UnionTAX eine Gebühr von 15.- € pro Überweisung. Damit sind alle anfallenden Kosten und Gebühren incl. anfallender Bankspesen ausgeglichen.

Diese Vollmacht gilt bis zum Abschluss des entsprechend von mir gewünschten Kindergeld/Steuer-Verfahrens.

Mitteilung über den Zahlungsweg für Lohnsteuer/Kindergeld

Der Bf unterfertigte am folgende "Mitteilung über den Zahlungsweg für Lohnsteuer/Kindergeld" (wiedergegeben wird nur der deutsche Text):

Zur Vorlage beim Finanzamt/bei der Familienkasse

Die Lohnsteuer/das Kindergeld soll auf das nachfolgend genannte Konto überwiesen werden:

Vorname und Name: ***1*** ***2***-***3***

Gebrutsdatum [Originalschreibweise]: ***8***

Name und Sitz des Geldinstituts: LBBW/BW-Bank

Konto Nr. oder IBAN: ***11***

SWIFT: SOLADEST600

Kontoinhaber ist: Uniontax International Swiss

Ich bestätige hiermit, daß alle in diesem Bogen gemachten Angaben korrekt sind.

Mir Ist bekannt, dass ich bei falschen Angaben die Haftung für die verursachten Fehler und die Kosten übernehmen muß.

Lohn-/Gehaltsabrechnungen

Aktenkundig sind Lohn-/Gehaltsabrechnungen eines österreichischen Unternehmens für den Bf als Produktionsmitarbeiter für die Monate August 2020, September 2020, Oktober 2020, November 2020, Juli 2021, August 2021, September 2021, Oktober 2021, März 2022, April 2022, Mai 2022, Juni 2022, Juli 2022, August 2022, September 2022, Oktober 2022.

Formular Beih 38

Des weiteren wurde ein am vom Bf unterfertigtes Formular Beih 38 vorgelegt, das als Bevollmächtigten "UnionTAX & LAW, Steuerberater- und Rechtsanwaltsgesellschaft, Obere Zeigstrasse 2, 8590 Romanshorn/TG -Schweiz" ausweist und folgende Angaben enthält:

Name des Bf, Geburtsdatum des Bf, Anschrift des Bf ("Staat": "***5***", offensichtlich Rumänien), Kontodaten (IBAN ***11***), Verzichtserklärung gemäß § 2a Abs. 1 FLAG 1967 i.V.m. § 4 Abs. 2 FLAG 1967 der Ehegattin ***12*** ***2***-***3***, Name des Kindes ***13*** ***2***-***3***, geboren August 2006, rumänische Staatsbürgerin, Behörde der Geburtsurkunde ***5***. Weitere Angaben erfolgten nicht, allerdings war in den ansonsten leeren Seiten für weitere Kinder jeweils Behörde der Geburtsurkunde ***5*** angegeben. Ob "Ausgleichszahlung" oder "Differenzzahlung" beantragt werde, wurde nicht angekreuzt, auch nicht das jeweilige Feld "für den Zeitraum von - bis" ausgefüllt.

Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Kindergeld

Die rumänische Wohngemeinde bestätigte am 15. (25.?) Mai 2023 auf einem Formular "Certificarea stării civile pentru acordarea alocaţiei - Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Kindergeld" die Anschrift des Bf und seiner Ehegattin sowie seiner Tochter ***13***.

Bezug von rumänischen Familienleistungen

Auf einem weiteren Formular gab der Bf am bekannt, dass er für seine Tochter ***13*** rumänische Familienleistungen in folgender Höhe bezogen habe:

Der Bf habe weitere Kindergeldzahlungen aus einem anderen EU-Staat erhalten, der Name des Staates und die Kindergeldhöhe sind nicht ausgefüllt:

E 411

Ein Formular E 411 war beigefügt, in dem die Felder 1 und 2 ausgefüllt sind.

Weitere Dokumente

Weiters wurden eine Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2020/2021 (8. Klasse) für die Tochter vom vorgelegt, eine Geburtsurkunde der Tochter, eine Heiratsurkunde, Identitätskarten der Tochter, der Mutter und des Vaters.

FABIAN

Aus dem elektronischen Beihilfeprogramm FABIAN ergibt sich zur Sozialversicherungsnummer ***7***, dass der Antrag vom am beim Finanzamt Österreich eingegangen ist, die offenbar noch unerledigt ist.

Der weitere elektronische Akteninhalt ist:

Beschwerde vom

"Felicitas Niedermann, Rechtsanwältin/Geschäftsführerin" oder "UnionTAX & LAW, Obere Zelgstr. 2, CH-8590 Romanshorn TG" (der Wortlaut der Beschwerde ist nicht eindeutig: "Wir haben...", "Die UnionTAX&LAW vertritt...", "Die Unterzeichnerin ist in Deutschland zugelassene Rechtsanwältin und Steuerberaterin") erhob mit Schreiben vom beim Finanzamt Österreich namens des Bf Beschwerde gegen einen (nicht aktenkundigen) Bescheid vom :

Versicherungsnummer: ***9***

***1*** ***2***-***3***, ***8***

Beschwerde gegen Bescheid vom

Unser Zeichen. 22-24893-18923

Sehr geehrte Damen und Herren,

namens und im Auftrag unserer Mandantschaft lege ich hiermit

Beschwerde gegen den Bescheid vom ein.

Wir sind zur Vertretung in Steuersachen befugt.

1. Meldung bei der Rechtsanwaltskammer

Wir haben unsere Tätigkeit bei der Rechtsanwaltskammer Wien gemeldet. Seitens der Kammer bestehen keine Bedenken hinsichtlich unserer Tätigkeit, wie Sie dem angefügten Schreiben entnehmen können.

2. Berechtigung

a) Sachverhalt

Die UnionTAX & LAW vertritt seit 01/2015 europäische Saisonarbeitnehmer, die in den europäischen Mitgliedstaaten und der Schweiz tätig waren in Steuerangelegenheiten sowie der Beantragung von Familienbeihilfen. Die UnionTAX & LAW vertritt jährlich ca. 10.000 Mandanten. Die Vertretung erfolgt hauptsächlich vor deutschen Behörden sowie Schweizer Behörden. In den letzten Jahren hat aber auch die Nachfrage hinsichtlich Österreich zugenommen. Aktuell werden jährlich zwischen 100-150 Mandate in Österreich bearbeitet. Die Nachfrage zeigt aber eine steigende Tendenz.

Die UnionTAX & LAW beschäftigt mehrsprachiges Personal und betreut ihre Mandanten in deren Muttersprache. Im Rahmen der Vertretung von Fällen in Deutschland, wurde durch die UnionTAX & LAW in den letzten Jahren maßgeblich zur Rechtsfortbildung im Bereich des überstaatlichen Steuer- und Sozialrechts beigetragen. Die UnionTAX & LAW vertritt Mandanten bis vor den Europäischen Gerichtshof, um eine einheitliche Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten sicherzustellen. Durch die Vielzahl an Fällen verfügt die UnionTAX & LAW über ein großes Spezialwissen im Bereich der angebotenen Dienstleistung. Das Knowhow geht damit über das eines allgemein tätigen Steuerberaters In Deutschland, Schweiz und Österreich hinaus.

Die Unterzeichnerin ist in Deutschland zugelassene Rechtsanwältin und Steuerberaterin.

Die UnionTAX & LAW hat keine Niederlassung in Österreich. Das in Wien genutzte Büro unter der Adresse Donau-City-Straße 7, DC Tower/30th floor, A-1220 Wien ist lediglich ein Korrespondenzbüro, an das die Österreichischen Behörden Post senden können. Dort wird auch kein Personal vorgehalten.

Bei der Abgabe von Steuererstattungen und Familienbeihilfen überschreitet die UnionTAX & LAW nicht die Grenze nach Österreich. Alle Dienstleistungen werden aus der Schweiz heraus erbracht.

Die Vertretung in Steuersachen und die Beantragung von Familienbeihilfen sind in der Schweiz nicht reglementiert.

Die UnionTAX & LAW hat ihre Tätigkeit gegen über dem Finanzamt Wien sowie der Rechtsanwaltskammer Wien hinsichtlich des Umfangs offen gelegt. Mit Schreiben vom hat die Kammer mitgeteilt, dass keine Bedenken hinsichtlich der Tätigkeit der UnionTAX & LAW bestehen.

Die Versendung von Steuererklärungen und Anträgen auf Familienbeihilfe erfolgt postalisch. Die UnionTAX & LAW hat sich in den letzten Monaten darum bemüht einen Zugang zu FinanzOnline zu erhalten, um ihre Dienstleistung weiter aufzuwerten.

b) Rechtliche Einordnung

Die UnionTAX & LAW ist gemäß Art. 56ff. AEUV zur vollumfänglichen Vertretung in Steuersachen in Österreich berechtigt.

Im Rahmen der europäischen Dienstleistungsfreiheit steht einem ausländischen Anbieter das Recht zu, eine Dienstleistung auch in einem anderen Staat anzubieten. Hierbei gelten im Rahmen des Primärrechts keine Beschränkungen.

Lediglich wenn der Dienstleister seine Tätigkeit im Mitgliedstaat erbringen will, also für die Erbringung der Leistung die Grenze Übertritt, kann eine Einschränkung im Rahmen des Sekundärrechts erfolgen (vgl. Art. 57 Abs. 2 AEUV).

Der entschieden, dass sich die Tätigkeit eines Dienstleisters nach Art. 56 ff. AEUV bemisst, soweit sich der Dienstleister nicht in Hoheitsgebiet des aufnehmenden Mitgliedstaates begibt. In dem Urteil befasste sich der EuGH mit der Frage, ob eine Steuerberatergesellschaft mit Sitz in den Niederlanden, in Deutschland Steuererklärungen abgeben dürfe. Dabei ist die Situation mit der vorliegenden Situation vergleichbar, da auch in den Niederlanden (hier der Schweiz) der Beruf des Steuerberaters nicht reglementiert ist und in Deutschland (hier Österreich) eine Reglementierung erfolgt.

Art. 56 ff. AEUV regeln als Primärrecht die allgemeine Dienstleistungsfreiheit. In dem Fall, dass sich der Dienstleister für die Erbringung der Dienstleistung nicht in das Hoheitsgebiet des aufnehmenden Mitgliedsstaats begibt, sondern die Dienstleistung in seinem Sitz-Mitgliedsstaat erbringt, ist die Dienstleistungsfreiheit nicht am Sekundärrecht (z.B. 2005/36/EG) zu messen, sondern am Primärrecht, Art. 56 AEUV. Der EuGH führt dazu aus:

"Eine Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende fällt daher weder unter Art. 5 der Richtlinie 2005/36 noch unter Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123. Hingegen wird eine Dienstleistung mit grenzüberschreitendem Charakter wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende von Art. 56 AEUV er fasst".

(, Rn. 40, 41).

Die Unterscheidung ist von hoher Relevanz: Während Art. 56 AEUV die Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen ohne jede quantitative Einschränkung erlaubt, enthalten sowohl die Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie als auch die Dienstleistungsrichtlinie eine Beschränkung auf gelegentliche und vorübergehende Dienstleistungen im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedsstaats (hier: Österreich). Das bedeutet: Das Sekundärrecht betrifft diesbezüglich ausschließlich die Fälle, in denen sich der Dienstleister persönlich von seinem Niederlassungsstaat über die Grenze des anderen Staates begibt, um dort Dienstleistungen in Person zu erbringen.

Eine nationalgesetzliche Umsetzung, die eine nur gelegentliche und vorübergehende Hilfeleistung in Steuersachen für ausländische Anbieter zulässt, kann sich also immer nur auf grenzüberschreitende Tätigkeiten beziehen.

Im Ergebnis darf der Dienstleister in seinem Niederlassungsstaat so viele Steuererklärungen erstellen, wie er will und kann, ohne dass dadurch ein Verstoß gegen die Berechtigung zur nur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen erfolgt. Erst wenn er sich dazu persönlich (oder im Falle einer Gesellschaft die für sie handelnden Mitarbeiter) auf österreichischen Boden begibt, wäre dies problematisch. Wenn der Dienstleister seine Dienste im Ausland (aber nach Österreich) erbringt, stellt sich nur die Frage, ob er seine Niederlassung im Ausland oder im Inland hat. Hat er sie - wie hier- im Ausland, dann gilt die Dienstleistungsfreiheit. Das System der europäischen Grundfreiheiten unterscheidet insofern lediglich zwischen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. In dem Land seiner Niederlassung unterliegt der Dienstleister allen nationalgesetzlichen Zulassungsregeln. Ist er aber in dem anderen Staat nicht niedergelassen - so wie die UnionTAX & LAW nicht in Österreich niedergelassen ist - genießt er die Dienstleistungsfreiheit in vollem Umfang, solange er sie in seinem Niederlassungsstaat erbringt; mit quantitativer Einschränkung nur dann, wenn er sich in den anderen Staat begibt.

Das ist die Idee des gemeinsamen europäischen Marktes.

Auch bei einer Niederlassung in der Schweiz gelten die o.g. rechtlichen Grundsätze. Die Schweiz ist nicht EU- oder EWR-Mitgliedsstaat, sodass sich die Dienstleistungsfreiheit nicht aus dem AEUV, sondern aus bilateralen Verträgen der Schweiz mit der EU ergibt, die sich an die o.g. europarechtliche Regelung anlehnen. Nach Art. 5 des Freizügigkeitsabkommens ("FZA") zwischen der Schweiz und der EU vom , in Kraft seit , wird einem jeden Dienstleistungserbringer das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen. Art. 5 FZA enthält - wie Art. 56 AEUV - den Grundsatz der allgemeinen und unbeschränkten Dienstleistungsfreiheit.

Nach Art. 16 FZA sind Begriffe in der FZA, die dem Gemeinschaftsrecht entstammen, so auszulegen, wie der EuGH es tut. Hierzu kann bei Bedarf weiter ausgeführt werden.

Mit besten Grüßen aus Romanshorn

Felticitas Niedermann

Rechtsanwältin/Geschäftsführerin

Beigefügt war ein Schreiben des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom an "Union Tax & Law Steuerberater- und Rechtsanwaltsgesellschaft (CH), Obere Zeigstraße 2, 8590 Romanshorn:

Betrifft: Ihr Schreiben vom

Sehr geehrte Frau Niedermann!

Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen!

Unter Bezugnahme auf Ihr E-Mail vom , teilt Ihnen die Rechtsanwaltskammer Wien mit, dass der von Ihnen angepasste Entwurf Ihres Briefkopfes als standesrechtlich konform angesehen und zur Kenntnis genommen wird.

Des Weiteren nehmen wir Ihre Anzeige einer Korrespondenz- und Zustelladresse gem § 4 EIRAG und § 8 EIRAG neuerlich zur Kenntnis.

Die vorübergehende Tätigkeit als dienstleistende europäische Rechtsanwaltsgesellschaft ist bloß anzeige- jedoch nicht genehmigungspflichtig. Dementsprechend sind keine weiteren Schritte von Seiten der Rechtsanwaltskammer Wien vorgesehen.

Vorhaltsbeantwortung vom

Am wurde ein "Ersuchen um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen - Erinnerung" des Finanzamts Österreich vom , dass entgegen der angezeigten Zustellvollmacht direkt an den Bf an seine rumänische Adresse übermittelt wurde, vom Bf an das Finanzamt retourniert, worin als Konto für die Überweisung der Familienbeihilfe der IBAN ***14***, lautend auf den Bf, angegeben wird. Eine Unterschrift des Bf ist nicht ersichtlich.

Rechtsgrundlagen

§ 85 Abs. 1 und 2 BAO lautet:

§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 2 lit. a BAO lautet:

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten

a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten

1. Beihilfen aller Art und

2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;

...

§ 2a BAO lautet:

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

§ 83 BAO lautet:

§ 83. (1) Die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche voll handlungsfähige Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 von Amts wegen zu veranlassen.

(3) Vor der Abgabenbehörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(4) Die Abgabenbehörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 25), Haushaltsangehörige oder Angestellte handelt und Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

(5) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß sich die Abgabenbehörde unmittelbar an den Vollmachtgeber selbst wendet oder daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

§ 84 BAO lautet:

§ 84. (1) Die Abgabenbehörde hat solche Personen (Personengesellschaften) als Bevollmächtigte abzulehnen, die die Vertretung anderer geschäftsmäßig, wenn auch unentgeltlich betreiben, ohne hiezu befugt zu sein. Gleichzeitig ist der Vollmachtgeber von der Ablehnung in Kenntnis zu setzen.

(2) Das von einer abgelehnten Person (Personengesellschaft) in Sachen des Vollmachtgebers nach der Ablehnung schriftlich oder mündlich Vorgebrachte ist ohne abgabenrechtliche Wirkung.

Zu Spruchpunkt I

Die Säumnisbeschwerde wurde für "UnionTAX&LAW" unterfertigt. Laut Vollmacht vom wurde vom Bf Vollmacht einer "UnionTAX & LAW, Steuerberater- und Rechtsanwaltsgesellschaft" erteilt. Die Vollmacht zur Zahlungsabwicklung weist als Vollmachtnehmer "UnionTAX International Swiss" ("Handelsregister-Nr. CHE-247.640.89") auf. Im Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer Wien (Schreiben vom ) wurde von einer "Union Tax & Law Steuerberater- und Rechtsanwaltsgesellschaft (CH)" gesprochen. Der Briefkopf der Säumnisbeschwerde nennt eine "UnionTAX & LAW" (ohne weitere Angaben zur Rechtsform) und auch "Felicitas Niedermann, Rechtsanwältin-DE".

Da unklar ist, worum es sich bei "UnionTAX & LAW" handelt, ist der Bf zum Nachweis der rechtlichen Existenz seiner (möglichen) Vertreterin aufzufordern.

Zu Spruchpunkt II

Laut Vollmacht vom wurde "UnionTAX & LAW, Steuerberater- und Rechtsanwaltsgesellschaft" Vollmacht erteilt. Die Säumnisbeschwerde wurde für "UnionTAX&LAW" von "Adelheid Thomas, Rechtsanwältin" unterfertigt. Die Vertretungsbefugnis von "Adelheid Thomas, Rechtsanwältin" für "UnionTAX & LAW, Steuerberater- und Rechtsanwaltsgesellschaft" ist nicht ersichtlich und daher nachzuweisen.

Zu Spruchpunkt III

Wie sich den in einem anderen Verfahren, aber ebenfalls durch "UnionTAX & LAW" bzw. Felicitas Niedermann vertreten, ebenfalls ergangenen Beschlüssen , und , entnehmen lässt, sind beim Bundesfinanzgericht verschiedene Varianten einer Unterschrift von Adelheid Thomas aktenkundig, wobei die in der gegenständlichen Säumnisbeschwerde verwendete relativ unleserlich, aber jedenfalls nicht den Namen "Thomas" enthaltend ist. Es ist daher die Form der Originalunterschrift von "Adelheid Thomas, Rechtsanwältin" durch eine geeignete Urkunde nachzuweisen.

Zu Spruchpunkt IV

Sollte die die Unterschrift auf der Säumnisbeschwerde vom nicht von "Adelheid Thomas, Rechtsanwältin" stammen, aber "Adelheid Thomas, Rechtsanwältin" für "UnionTAX & LAW" vertretungsbefugt sein, ist die Säumnisbeschwerde vom mit einer eigenhändigen Unterschrift von Rechtsanwältin Adelheid Thomas neu vorzulegen.

Zu Spruchpunkt V

Sollte "Adelheid Thomas, Rechtsanwältin" nicht für "UnionTAX & LAW" vertretungsbefugt sein, ist die die Säumnisbeschwerde vom mit einer eigenhändigen Unterschrift einer für "UnionTAX & LAW" vertretungsbefugten Person vorzulegen.

Zu Spruchpunkt VI

In anderen vergleichbaren Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist Felicitas Niedermann, Rechtsanwältin-DE, (und nicht "UnionTAX & LAW") als Parteienvertreterin eingeschritten. Sollte dies auch hier der Fall sein, ist die die Säumnisbeschwerde vom mit einer eigenhändigen Unterschrift von Felicitas Niedermann, Rechtsanwältin-DE, sowie eine Vollmacht für Felicitas Niedermann, Rechtsanwältin-DE, vorzulegen. In diesem Fall ist auch die Form der Originalunterschrift von Felicitas Niedermann nachzuweisen.

Bemerkt wird, dass eine bloß maschinell erstellte Unterschrift keine eigenhändige Unterschrift ist (siehe ).

Zur Nachricht
(Belehrung gemäß § 280 Abs. 4 BAO)

Gegen diesen verfahrensleitenden Beschluss ist eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 - VfGG) oder eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG) nicht zulässig.

Die vom Gericht festgesetzte Frist kann gemäß § 2a BAO i. V. m. § 110 Abs. 2 BAO über rechtzeitigen begründeten Antrag verlängert werden.

Wenn die vom Gericht gesetzte Frist ohne vollständiger Behebung der Mängel abgelaufen ist, gilt die Beschwerde als zurückgenommen. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht.

II. Mängelbehebung

Mit Telefax vom wurde von der Vertretung des Bf ausgeführt:

Unser Zeichen: 22-24893-18923

***2***-***3*** ***1*** geb.: ***8*** /Rumänien

SVN ***15***

GZ, RS/7100148/2024

Säumnisbeschwerde vom wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Antrag vom auf Ausgleichs,-und/oder Differenzzahlung, Familienbeihilfe Hier: Mängelbehebungsauftrag vom eingegangen am

In der Rechtssache

***2***-***3*** ***1***./. Finanzamt Österreich

nehmen wir Bezug auf den Beschluss vom . Zur Mängelebehaebung tragen wir wie folgt vor:

I. Nachweis der rechtlichen Existenz von UnionTAX&LAW

Wir übermitteln im Anhang Auszug aus dem Handelsregister des Handeslsregisteramtes des Kantons Thurgau vom , mit dem die Existenz von UnionTAX&LAW Rechtsanwälte, Inhaberin F. Niedermann als Nachfolgefirma von UnionTAX&LAW Steuerberater-und Rechtsanwaltsgesellschaft ( CH) Inh. Th. Fricke und F. Niedermann hevorgeht,.

Anlage : Handelsregisterauszug des Handelsregisteramts des Kantons Thurgau vom

II. Vertretungsbefugnis von Frau Rechtsanwältin Adelheid Thomas

Frau Rechtsanwältin Adelheid Thomas ist seit als Rechtsanwältin bei UnionTAX&LAW angestellt und lt. §2 des Arbeitsvertrages befugt die Mandate von UnionTAX&LAW vollumfänglich und eigenverantwortlich zu bearbeiten. Dies umfass auch die Vertretungsbefugnis von UnionTAX&LAW in den zu bearbeitenden Mandaten.

Anlage: Arbeitsvertrag vom

III. Form der Originalunterschrift "Adelheid Thomas, Rechtsanwältin"

Zum Nachweis übersenden wir Zulassungsurkunde zur Rechtsanwaltschaft und Kopie des Personalausweises

IV. Unterschrift von Adelheid Thomas, Rechtsanwältin auf der Säumnisbeschwerde vom

Die Unterschrift auf der Säumnisbeschwerde vom stammt von Frau Rechtsanwältin Adelheid Thomas.

Sollten von Seiten des Gerichts noch weitere Unterlagen vorzulegen sein, bitten wir höflich um Mitteilung.

UnionTAX&LAW

Adelheid Thomas

Rechtsanwältin

Aus dem beigelegten Arbeitsvertrag zwischen UnionTAX & LAW, Rechtsanwälte, Inh. Felicitas Niedermann und Adelheid Thomas geht hervor, dass Adelheid Thomas zum als Rechtsanwältin eingestellt wurde (§ 1 Arbeitsvertrag). Nach § 2 des Arbeitsvertrags "werden der Angestellten von UnionTAX & LAW Mandate, überwiegend aus dem Arbeits,- Sozial- und Steuerrecht übergeben, die sie vollumfänglich und eigenverantwortlich zu bearbeiten hat."

Der Arbeitsvertrag wurde wie folgt unterfertigt:

Laut vorgelegtem beglaubigtem Auszug des Handelsregisteramts des Kantons Thurgau vom wurde in das Handelsregister zur Firmennummer CHE-379.441.506 am die Firma "UnionTAX & LAW Steuerberater- und Rechtsanwaltsgesellsehaft (CH) Inh. Th. Fricke und F. Niedermann" mit dem Firmenzweck "Vertretung europäischer Gastarbeiter in Steuer- und Rechtsfragen europaweit." und der Domiziladresse "Obere Zeigstrasse 2, 8500 Romanshorn" eingetragen. Laut Eintragung vom hat sich die Gesellschaft infolge Ausscheidens des Gesellschafters Thomas Fricke aufgelöst. Die Firma ist erloschen. Die Gesellschafterin Felicitas Nicole Niedermann führt im Sinne von Art. 579 OR das Geschäft als Einzelkauffrau fort. Die Firmenbezeichnung lautet nunmehr "UnionTAX & LAW Rechtsanwälte, Inhaberin F. Niedermann".

Laut dem Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland, gültig bis , entspricht die Unterschrift von Adelheid Thomas jener auf dem Arbeitsvertrag vom und auf der Eingabe vom . Laut Urkunde der Rechtsanwaltskammer Freiburg vom wird Adelheid Thomas gemäß § 12 Abs. 1 BRAO als Rechtsanwältin zugelassen.

III. Beschluss vom

Mit Beschluss vom wurde dem Finanzamt Österreich vom Bundesfinanzgericht gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, bis zu entscheiden und entweder mitzuteilen, dass betreffend ***13*** ***2***-***3*** für die Zeiträume August 2020 bis November 2020, Juli 2021 bis Oktober 2021 sowie März 2022 bis November 2022 jeweils Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag oder der Unterschiedsbetrag zu Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ausbezahlt wurde, und dies durch Vorlage einer Abschrift der Mitteilung gemäß § 12 Abs. 1 FLAG 1967 oder eines Zahlungsbelegs glaubhaft zu machen, oder, wenn gemäß § 13 FLAG 1967 ein Bescheid erlassen wurde, eine Abschrift des Bescheides (samt Zustellnachweis) vorzulegen, oder schließlich (unter Vorlage entsprechender Beweismittel) anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

Begründend wurde unter anderem ausgeführt:

Rechtsgrundlagen

§ 85a BAO lautet:

§ 85a. Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

§ 260 BAO lautet:

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a)nicht zulässig ist oder

b)nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

§§ 284, 285 BAO lauten:

21. Säumnisbeschwerde

§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.

(7) Sinngemäß sind anzuwenden:

a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),

b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),

c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),

d) § 266 (Vorlage der Akten),

e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),

f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),

g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),

h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).

§ 285. (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;

b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;

c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.

(2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.

Säumnisbeschwerde

Die Säumnisbeschwerde ist nach Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 284 Abs. 1 BAO, die mit der Einbringung des Antrags vom am begonnen hat, beim Bundesfinanzgericht am eingelangt.

Mängelbehebung

Die mit Beschluss vom gerügten Mängel wurden behoben.

Die rechtliche Existenz der einschreitenden Vertreterin wurde nachgewiesen. Auf Grund des vorgelegten Handelsregisterauszugs ist der Firmenname der einschreitenden Vertreterin in "UnionTAX & LAW Rechtsanwälte, Inhaberin F. Niedermann" zu berichtigen.

Die Vertretungsbefugnis von Adelheid Thomas für "UnionTAX & LAW Rechtsanwälte, Inhaberin F. Niedermann" wurde nachgewiesen, Adelheid Thomas hat erklärt, dass die Säumnisbeschwerde von ihr unterfertigt wurde.

Die Spruchpunkte V und VI des Beschlusses vom haben sich daher erübrigt.

Auftrag an die belangte Behörde

Dem Finanzamt Österreich ist daher gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufzutragen, bis zu entscheiden und entweder mitzuteilen, dass betreffend ***13*** ***2***-***3*** für die Zeiträume August 2020 bis November 2020, Juli 2021 bis Oktober 2021 sowie März 2022 bis November 2022 jeweils Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag oder der Unterschiedsbetrag zu Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ausbezahlt wurde, und dies durch Vorlage einer Abschrift der Mitteilung gemäß § 12 Abs. 1 FLAG 1967 oder eines Zahlungsbelegs glaubhaft zu machen, oder, wenn gemäß § 13 FLAG 1967 ein Bescheid erlassen wurde, eine Abschrift des Bescheides (samt Zustellnachweis) vorzulegen, oder schließlich (unter Vorlage entsprechender Beweismittel) anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

Die gesetzte Frist ist dem voraussichtlichen Aufwand und der bisher verstrichenen Zeit angemessen. Das Finanzamt wurde durch den Beschluss vom auf die eingetretene Säumnis hingewiesen.

IV. Mitteilung des Finanzamts

Dem Bundesfinanzgericht wurde vom Finanzamt am folgende Mitteilung über den Bezug der Ausgleichszahlung an den Bf zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom vorgelegt:

Mitteilung über den Bezug der Ausgleichszahlung

Wir haben Ihren Anspruch auf Ausgleichszahlung überprüft und können Ihnen diesen im folgenden Umfang gewähren (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name des Kindes
Geb.dat.
Zeitraum
Wohnstaat
***2***- ***3*** ***13***
***16***
März 2022 - Nov. 2022
Juli 2021 - Okt.- 2021

Aug. 2020 - März 2021
Rumänien
Rumänien

Rumänien

Die Höhe der Ausgleichszahlung ist die Differenz der österreichischen Familienbeihilfe inkl. Kinderabsetzbetrag zur ausländischen Familienleistung.

Informationen zu den derzeit gültigen Familienbeihilfenbeträgen finden Sie auf der Homepage des Bundeskanzleramtes unter bka.gv.at.

Erhalten Sie die ausländische Familienleistung nicht in Euro, kann es bei der Umrechnung auf Grund von monatlichen Kursschwankungen zu geringfügig unterschiedlichen Monatsbeträgen bei der Ausgleichszahlung kommen.

Wir werden Ihre noch nicht ausbezahlten Ansprüche monatlich auf folgendes Konto überweisen:

IBAN: ***14***

Eine eventuell zustehende Nachzahlung erhalten Sie bereits in den nächsten Tagen.

Bitte teilen Sie uns Tatsachen, die bewirken können, dass Ihre Ansprüche erlöschen und Änderungen der in Ihrem Antrag angeführten Daten auch im eigenen Interesse umgehend mit.

Sie vermeiden so Rückforderungen, wenn Ihr Kind z. B. die Berufsausbildung beendet oder eigene Einkünfte hat.

Bitte werfen Sie diese Mitteilung nicht weg!

Sie können diese als Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe bei anderen Behörden, Sozialversicherungsträgern, Ihrem Dienstgeber etc. vorlegen.

FABIAN

Im elektronischen Beihilfeprogramm FABIAN ist ersichtlich, dass am an den Bf ein Betrag von € 3.998,53 auf das Bankkonto ***14*** ausbezahlt worden ist:

Laut näherer Aufschlüsselung handelt es sich dabei um Differenzzahlungen wie folgt:

Details:

Klaglosstellung

Wird der Bescheid, dessen Erlassung mit Säumnisbeschwerde begehrt wird, erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO i.d.F. 2. AbgÄG 2014 einzustellen. Gleiches gilt sinngemäß, wenn wie hier im Familienbeihilfenverfahren bei Stattgabe eines Antrags gemäß § 11 FLAG 1967 die Familienbeihilfe formlos auszuzahlen und eine Mitteilung gemäß § 12 FLAG 1967 zuzusenden, aber gemäß § 13 FLAG 1967 kein Bescheid zu erlassen ist. Auch in diesem Fall ist der Antragsteller i.S.d. § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO i.d.F. 2. AbgÄG 2014 klaglos gestellt. Auch ein Abweisungsbescheid (§ 13 FLAG 1967) oder ein Zurückweisungsbescheid beendet die Säumnis der Behörde (vgl. ).

Nach der Aktenlage wurde an den Beschwerdeführer ***1*** ***2***-***3*** vom Finanzamt Österreich in Erledigung des Antrags vom ein Betrag von € 3.998,53 am durch Überweisung € 3.998,53 auf das auf den Bf lautende Bankkonto ***14*** ausbezahlt.

Der Beschwerdeführer ***1*** ***2***-***3*** ist daher aufzufordern, dem Bundesfinanzgericht bis schriftlich bekanntzugeben, wenn er sich hinsichtlich des Antrags vom "auf Ausgleichs-, und/oder Differenzzahlung, Familienbeihilfe unter Einbezug der Coronahärteleistungen, Beschäftigungszeiten: bis , bis , bis " durch die Auszahlung eines Betrags von € 3.998,53 für nicht klaglos gestellt erachtet und diesfalls die Gründe dafür anzugeben. Sollte die Säumnisbeschwerde betreffend Familienbeihilfe mit der Auszahlung erledigt sein, ist eine Antwort nicht erforderlich.

Zur Nachricht
(Belehrung gemäß § 280 Abs. 4 BAO)

Gegen diesen Beschluss ist eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 - VfGG) oder eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG) nicht zulässig.

Die vom Gericht festgesetzte Frist kann gemäß § 284 Abs. 2 BAO über rechtzeitigen begründeten Antrag einmal verlängert werden.

B. Keine Äußerung

Der Bf gab nicht bekannt, durch die Auszahlung eines Betrags von € 3.998,53 am nicht klaglos gestellt zu sein.

C. Klaglosstellung

Wird der Bescheid, dessen Erlassung mit Säumnisbeschwerde begehrt wird, erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO i.d.F. 2. AbgÄG 2014 einzustellen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 13 Rz 236). Gleiches gilt sinngemäß, wenn wie hier im Familienbeihilfenverfahren bei Stattgabe eines Antrags gemäß § 11 FLAG 1967 die Familienbeihilfe formlos auszuzahlen und eine Mitteilung gemäß § 12 FLAG 1967 zuzusenden, aber gemäß § 13 FLAG 1967 kein Bescheid zu erlassen ist. Auch in diesem Fall ist der Antragsteller i.S.d. § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO i.d.F. 2. AbgÄG 2014 klaglos gestellt. Auch ein Abweisungsbescheid (§ 13 FLAG 1967) oder ein Zurückweisungsbescheid beendet die Säumnis der Behörde.

Das Finanzamt hat den Antrag vom "auf Ausgleichs-, und/oder Differenzzahlung, Familienbeihilfe unter Einbezug der Coronahärteleistungen, Beschäftigungszeiten: bis , bis , bis " durch die Auszahlung eines Betrags von € 3.998,53 am erledigt.

Damit liegt eine Säumnis des Finanzamts nicht mehr vor.

Das Verfahren betreffend die Säumnisbeschwerde vom ist daher gemäß § 284 Abs. 2 BAO letzter Satz einzustellen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Beschluss vom verwiesen.

D. Nichtzulassung der Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die Rechtsfolge ergibt sich aus dem Gesetz.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 83 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 84 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 12 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 85a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 285 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RS.7100148.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at