Säumniszuschlag: Nachzahlung Umsatzsteuer
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Andrea Ebner, die Richterin Mag.Dr. Katrin Allram sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Sophia Grassl und Mag.pharm. Gertrude Kölbl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch herger weilguny steuerberatung wirtschaftsprüfung GmbH, Reichsstraße 24a, 3300 Amstetten, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin Romana Schuster zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die belangte Behörde setzte mit Bescheid vom einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von Euro 412,35 fest, da die Umsatzsteuer für das Jahr 2017 nicht bis zum entrichtet wurde.
Dagegen erhob die beschwerdeführende GmbH (Bf.) mit Eingabe vom Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass die dem Säumniszuschlag zugrunde liegenden Bescheide unrichtig seien, weshalb der Säumniszuschlag mit Euro 0,00 festzusetzen sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab, da der Säumniszuschlagsbescheid nicht mit der Begründung angefochten werden könne, dass die zugrunde liegenden Bescheide unrichtig seien.
Mit Eingabe vom beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
Am legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im angeschlossenen Vorlagebericht beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde.
Am erging die Ladung zur mündlichen Verhandlung am . Die belangte Behörde gab mit E-Mail vom bekannt, dass sie nicht an der anberaumten mündlichen Verhandlung teilnehmen wird.
In der ergänzenden Eingabe vom , die dem Bundesfinanzgericht mit Fax und postalisch übermittelt wurde, stellte die Bf. den Antrag, die Verhandlung zu vertagen, bis die Stellungnahme der belangten Behörde zur von der Bf. ebenfalls eingebrachten Maßnahmenbeschwerde (anhängig zu GZ RM/7100003/2024) vorliege. Überdies stellte die Bf. den Antrag, mehrere Zeugen aus dem Bereich der Finanzverwaltung bzw. des Bundesfinanzgerichtes zu laden. Schließlich regte die Bf. an, eine Anzeige bei der Kriminalpolizei bzw. Staatsanwaltschaft zu erstatten.
Am wurde der steuerlichen Vertretung der Bf. telefonisch mitgeteilt, dass die Verhandlung am stattfinden und sich der Senat im Rahmen der Verhandlung mit dem ergänzenden Anbringen der Bf. auseinandersetzen wird. Zudem erfolgte der Hinweis, dass die im Beschwerdeverfahren nicht maßgebende Stellungnahme der belangten Behörde betreffend das zu GZ RM/7100003/2024 anhängige Verfahren bereits eingegangen ist.
Am fand die mündliche Verhandlung vor dem Senat statt, zu der die Bf. unentschuldigt nicht erschienen ist.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Bei der Bf. fand eine abgabenbehördliche Prüfung - unter anderem - betreffend Umsatzsteuer 2017 statt. Mit Bescheid vom wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2017 festgesetzt, wodurch sich eine Nachforderung in Höhe von Euro 20.617,57 ergab.
Die Bf. bilanziert nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr, das am 1. Oktober beginnt und am 30. September endet.
Die Umsatzsteuerschuld für das Jahr 2017 wurde nicht bis zum entrichtet.
Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von Euro 412,35 betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 2017 fest.
Mit Erkenntnis vom , GZ. RV/5101447/2019, wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde vom gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2017 vom als unbegründet ab.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie auf Datenbankabfragen (Firmenbuch und Steuerdaten der Bf.).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt gemäß § 217 Abs. 2 BAO 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. […]
Der Unternehmer wird gemäß § 21 Abs. 4 erster Satz UStG 1994 nach Ablauf des Kalenderjahres zur Steuer veranlagt. Durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung wird gemäß § 21 Abs. 5 UStG 1994 keine von Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit begründet.
Werden Abgaben, ausgenommen Nebenansprüche, später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzt, so steht gemäß § 210 Abs. 4 BAO dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung der Abgabennachforderung eine Nachfrist von einem Monat ab der Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides zu.
Da es sich bei der Veranlagung zur Umsatzsteuer um eine Festsetzung der Abgabe nach der Fälligkeit handelt, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab der Bekanntgabe des Umsatzsteuerbescheides zu. Weil die Zahlung auf Grund der Nachforderung erst nach Fälligkeit erfolgt, ist jedoch grundsätzlich ein Säumniszuschlag verwirkt (vgl. ).
Aufgrund der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2017 mit Bescheid vom kam es zu einer Umsatzsteuernachforderung. Zwar stand der Bf. für die Entrichtung der nachgeforderten Umsatzsteuer gemäß § 210 Abs. 4 BAO eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheides zu, jedoch wird dadurch nicht die Fälligkeit der Umsatzsteuer berührt. Im Umsatzsteuerbescheid vom wird darauf hingewiesen, dass die nachgeforderte Umsatzsteuerschuld bereits fällig war. Ebenso wird in der Begründung des angefochtenen Säumniszuschlagsbescheids ausgeführt, dass die Umsatzsteuerschuld für das Jahr 2017 nicht bis zum entrichtet wurde. Zu diesem Zeitpunkt (Fälligkeitszeitpunkt) wurde die Abgabenschuld nicht entrichtet.
Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (grundsätzlich) unbeachtlich. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig, rechtskräftig, mit Beschwerde angefochten oder richtig selbst berechnet wurde. Damit stößt es im Allgemeinen auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, wenn über Beschwerden gegen die Säumniszuschlagsbescheide entschieden wird, obwohl über die gegen die Stammabgabenbescheide gerichteten Beschwerden noch nicht abgesprochen wurde (vgl. ).
Nach der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist es nicht maßgeblich, dass die Stammabgabe rechtmäßig festgesetzt wurde. Insofern erweisen sich die Beschwerdeausführungen, wonach die Abgabenbescheide unrichtig seien, in Bezug auf die Verhängung eines Säumniszuschlages als unerheblich. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat.
Da der Säumniszuschlag betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 2017 zu Recht festgesetzt wurde, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Von den Parteien beantragte Beweise sind gemäß § 183 Abs. 3 BAO aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, dass die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, dass die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht überdies dann, wenn das Beweisanbot der Parteien der Verfahrensförderungspflicht (§ 270 Abs. 2) widerspricht. Von der Aufnahme eines im Vorlageantrag gestellten Beweisantrages darf das Verwaltungsgericht nicht mit der Begründung absehen, dass der Beweisantrag der Verfahrensförderungspflicht (§ 270 Abs. 2) widerspricht. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Zum Antrag, die Verhandlung bis zum Einlangen der Stellungnahme der belangten Behörde zur von der Bf. eingebrachten Maßnahmenbeschwerde zu vertagen, ist zunächst anzumerken, dass die betreffende Stellungnahme bereits am beim für die Behandlung der Maßnahmenbeschwerde zuständigen Richter des Bundesfinanzgerichtes eingelangt ist und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am erörtert werden hätte können. Überdies kommt dem im Maßnahmenbeschwerdeverfahren erstatteten Vorbringen keine Relevanz für die Klärung des unstrittigen streitgegenständlichen Sachverhaltes zu, sodass auch aus diesem Grund eine Vertagung der Verhandlung nicht aufgezeigt war.
In zwei weiteren Anträgen beantragte die Bf. die Ladung mehrerer Personen aus dem Bereich der Finanzverwaltung bzw. des Bundesfinanzgerichtes, um diese als Zeugen in Hinblick auf die Verwirklichung strafrechtlich relevanter Tatbestände vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung zu befragen. Da die damit unter Beweis zu stellenden Tatsachen in keinem Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt stehen und folglich nicht geeignet sind, zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes beizutragen, erweist sich die beantragte Beweisaufnahme als unerheblich. Demnach ist den Beweisanträgen nicht zu entsprechen.
Bei dem als Beweisantrag bezeichneten Hinweis auf § 78 StPO und dem damit einhergehenden Antrag, das Bundesfinanzgericht möge eine Anzeige bei der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft erstatten, kann es sich nicht um einen Beweisantrag handeln, da damit keine Tatsachen unter Beweis gestellt werden können. Über den als Anregung zu wertenden Antrag der Bf. ist folglich nicht abzusprechen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der streitgegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen sowie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die ordentliche Revision war demnach nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101704.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at