Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 13.06.2024, RV/7101885/2024

Beschwerdevorlage betreffend die Sachbescheide, obwohl über die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide noch keine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache des Bf., Anschrift, vertreten durch Mag. Florian Horak, Rechtsanwalt, Schubertring 6, 1010 Wien, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamts Österreich vom 5. bzw. betreffend Einkommensteuer 2019 bis 2022, St.Nr. ***1***, beschlossen:

Die Beschwerdevorentscheidungen vom 2. bzw. betreffend Einkommensteuer 2019 bis 2022 werden aufgehoben.
Die Vorlageanträge vom betreffend Einkommensteuer 2019 bis 2022 werden als unzulässig (geworden) zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, dass das Bundesfinanzgericht (derzeit) für die Erledigung der Beschwerden vom gegen die Einkommensteuerbescheide 2019 bis 2022 vom 5. bzw. nicht zuständig ist. Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Das Finanzamt hat dem Bundesfinanzgericht mit dem Vorlagebericht vom die Beschwerden vom des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers (Bf.) gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2019 bis 2023 zusammen mit den jeweiligen Beschwerdevorentscheidungen vom 2. bzw. und den Vorlageanträgen vom zur Entscheidung vorgelegt. Vom Bundesfinanzgericht wurde diesbezüglich zum einen für die den Gegenstand dieses Beschlusses bildenden Einkommensteuerverfahren 2019 bis 2022 die GZ. RV/7101885/2024 sowie zum anderen für das Einkommensteuerverfahren 2023 die anhängig bleibende GZ. RV/7101918/2024 vergeben.

Unabhängig von der allein strittigen materiellrechtlichen Frage, ob die vom Bf. bezogene Pension der bosnischen "FEDERALNI ZAVOD ZA MIROVINSKO I INVALIDSKO OSIGURA" (zu deutsch: Bundesanstalt für Rentenversicherung) als Sozialversicherungsrente unter Art. 17 DBA Österreich-Bosnien und Herzegowina fällt und damit das Besteuerungsrecht allein Österreich als Ansässigkeitsstaat zukommt (Rechtsansicht des Finanzamts) oder ob es sich um in Bosnien steuerfreie "Einkünfte auf Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche" im Sinne des Art. 21 Abs. 3 DBA handelt, die in Österreich nicht bzw. lediglich im Rahmen der Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes besteuert werden dürfen (Rechtsansicht des Bf. bzw. dessen Vertreters), ist in Bezug auf die Einkommensteuer für die Jahre 2019 bis 2022 den vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Aktenteilen folgender Verfahrensgang zu entnehmen:

2019:

  • Einkommensteuerbescheid 2019 vom mit Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte im Rahmen der Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes

  • Bescheid vom über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer 2019 (Bescheid vom ) mit dem Verweis auf die Übermittlung einer Spendenmitteilung

  • Einkommensteuerbescheid 2019 vom unter Ansatz einer Zuwendung gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 iHv 40 € und unter unveränderter Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte im Rahmen der Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes (Abgabengutschrift iHv 14 €)

  • Bescheid vom über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheids 2019 vom gemäß § 299 BAO mit dem Verweis auf den Sachbescheid

  • Einkommensteuerbescheid 2019 vom mit Ansatz von Einkünften ohne inländischen Steuerabzug iHv 1.918,62 € und dem Hinweis auf die volle Steuerpflicht dieser ausländischen Rente (Abgabennachforderung iHv 298 €)

  • Beschwerde vom gegen den Bescheid vom über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2019, gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 vom , gegen den Bescheid vom über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheids 2019 sowie gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 vom mit umfangreichem Vorbringen insbesondere zur Wiederaufnahme des Verfahrens

  • Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts vom betreffend den Einkommensteuerbescheid 2019 (Abweisung der Beschwerde vom gegen den Bescheid vom )

  • Vorlageantrag vom gegen die Beschwerdevorentscheidung vom (Einkommensteuerbescheid 2019) mit der Anmerkung des Vertreters des Bf., dass bislang weder über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid noch über die Beschwerde gegen die übrigen Bescheide (Einkommensteuerbescheid vom sowie Aufhebungsbescheid vom ) entschieden worden ist und erst nach Entscheidung über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid über die materiellrechtliche Frage der Versteuerung der bosnischen Rente entschieden werden kann

2020:

  • Einkommensteuerbescheid 2020 vom mit Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte im Rahmen der Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes

  • Bescheid vom über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer 2020 (Bescheid vom ) mit dem Verweis auf die Übermittlung einer Spendenmitteilung und die Begründung des Sachbescheids

  • Einkommensteuerbescheid 2020 vom mit dem Ansatz einer Zuwendung gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 iHv 45 € sowie von Einkünften ohne inländischen Steuerabzug iHv 2.096,64 € und dem Hinweis auf die volle Steuerpflicht dieser ausländischen Rente (Abgabennachforderung iHv 276 €)

  • Beschwerde vom gegen den Bescheid vom über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2020 sowie gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 vom mit umfangreichem Vorbringen insbesondere zur Wiederaufnahme des Verfahrens

  • Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts vom betreffend den Einkommensteuerbescheid 2020 ("Abänderung" des Bescheids vom aufgrund der Beschwerde vom ohne erkennbare Abänderung)

  • Vorlageantrag vom gegen die Beschwerdevorentscheidung vom (Einkommensteuerbescheid 2020) mit der Anmerkung des Vertreters des Bf., dass bislang über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid noch nicht entschieden worden ist und erst nach Entscheidung über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid über die materiellrechtliche Frage der Versteuerung der bosnischen Rente entschieden werden kann

2021:

  • Einkommensteuerbescheid 2021 vom mit Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte im Rahmen der Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes

  • Bescheid vom über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer 2021 (Bescheid vom ) mit dem Verweis auf die Übermittlung einer Spendenmitteilung

  • Einkommensteuerbescheid 2021 vom unter Ansatz einer Zuwendung gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 iHv 40 € und unter unveränderter Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte im Rahmen der Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes (Abgabengutschrift iHv 63 €, da auch erstmals der Pauschbetrag für Werbungskosten gewährt wurde)

  • Bescheid vom über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer 2021 (Bescheid vom ) mit der Begründung, dass die ausländische Rente voll steuerpflichtig ist

  • Einkommensteuerbescheid 2021 vom mit dem Ansatz von Einkünften ohne inländischen Steuerabzug iHv 2.158,80 € und dem Hinweis auf die volle Steuerpflicht der ausländischen Rente (Abgabennachforderung iHv 803 €, da überdies der bislang gewährte Verkehrsabsetzbetrag durch den Pensionistenabsetzbetrag iHv 0 € ersetzt wurde)

  • Beschwerde vom gegen den Bescheid vom über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2021, gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 vom , gegen den Bescheid vom über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2021 sowie gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 vom mit umfangreichem Vorbringen insbesondere zur Wiederaufnahme des Verfahrens

  • Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts vom betreffend den Einkommensteuerbescheid 2021 ("Abänderung" des Bescheids vom aufgrund der Beschwerde vom ohne erkennbare Abänderung)

  • Vorlageantrag vom gegen die Beschwerdevorentscheidung vom (Einkommensteuerbescheid 2021) mit der Anmerkung des Vertreters des Bf., dass bislang weder über die Beschwerde gegen die beiden Wiederaufnahmebescheide vom bzw. vom noch über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 vom entschieden worden ist und erst nach Entscheidung über die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide über die materiellrechtliche Frage der Versteuerung der bosnischen Rente entschieden werden kann

2022:

  • Einkommensteuerbescheid 2022 vom mit Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte im Rahmen der Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes

  • Bescheid vom über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer 2022 (Bescheid vom ) mit dem Hinweis auf die vorgelegte ausländische Rente

  • Einkommensteuerbescheid 2022 vom mit dem Ansatz von Einkünften ohne inländischen Steuerabzug iHv 2.375,60 € und dem Hinweis auf die volle Steuerpflicht der ausländischen Rente (Abgabennachforderung iHv 794 €, da überdies der bislang gewährte Verkehrsabsetzbetrag durch den Pensionistenabsetzbetrag iHv 0 € ersetzt wurde)

  • Beschwerde vom gegen den Bescheid vom über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2022 sowie gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 vom mit umfangreichem Vorbringen insbesondere zur Wiederaufnahme des Verfahrens

  • Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts vom betreffend den Einkommensteuerbescheid 2022 (Abweisung der Beschwerde vom gegen den Bescheid vom )

  • Vorlageantrag vom gegen die Beschwerdevorentscheidung vom (Einkommensteuerbescheid 2022) mit der Anmerkung des Vertreters des Bf., dass bislang über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid noch nicht entschieden worden ist und erst nach Entscheidung über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid über die materiellrechtliche Frage der Versteuerung der bosnischen Rente entschieden werden kann

Erwägungen des Bundesfinanzgerichts:

Aufgrund des oben ausführlich geschilderten Verfahrensgangs ist für das Bundesfinanzgericht unstrittig, dass vom Finanzamt am bzw. am hinsichtlich der Einkommensteuer 2019 bis 2022 jeweils Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 1 BAO erlassen wurden und in Befolgung der Bestimmung des § 307 Abs. 1 BAO für sämtliche Jahre "mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid … unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Sachentscheidung" verbunden wurde. Ebenso unstrittig ist die Tatsache, dass vom Bf. bzw. von seinem Vertreter mit den gesonderten Schriftsätzen vom sowohl gegen die Wiederaufnahmebescheide als auch gegen die Einkommensteuerbescheide beim Finanzamt Beschwerden eingereicht wurden. Laut dem geschilderten Verfahrensgang erließ das Finanzamt hinsichtlich der Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2019 bis 2022 am 2. bzw. Beschwerdevorentscheidungen, ließ aber die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide unerledigt. Dies obwohl gemäß § 262 BAO vom Finanzamt verpflichtend Beschwerdevorentscheidungen zu erlassen waren, weil der in § 262 Abs. 2 BAO genannte Ausnahmefall (in der Beschwerde gestellter Antrag auf Unterbleiben der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und Vorlegung der Beschwerde innerhalb von drei Monaten ab Einlangen dieser Beschwerde) unbestreitbar nicht vorliegt. Dieser Umstand wurde auch vom Bf. bzw. dessen Vertreter in den die Sachbescheide betreffenden Vorlageanträgen vom ausdrücklich geltend gemacht, ohne dass das Finanzamt in seinem Vorlagebericht vom auf dieses Vorbringen auch nur mit einem Wort einging.

Zur Bestimmung des § 307 BAO vertritt nun die herrschende Lehre (vgl. hiezu Ritz, BAO7, § 307 Tz 7) sowie die Rechtsprechung die Rechtsauffassung, dass der Wiederaufnahmebescheid und der neue Sachbescheid zwei Bescheide sind, die jeder für sich einer Beschwerde zugänglich sind bzw. der Rechtskraft teilhaftig werden können (vgl. ; , 2006/15/0367; , 2007/15/0041). Sind beide Bescheide mit Beschwerde angefochten, so ist zunächst über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden (vgl. ; , 2001/15/0004; , 2009/15/0170; , Ra 2019/13/0091). Wurde aber das Rechtsmittel gegen den Wiederaufnahmebescheid unerledigt gelassen und vorerst nur über die Beschwerde gegen den neuen Sachbescheid abgesprochen, so ist die Entscheidung inhaltlich rechtswidrig (vgl. ; , 2005/15/0031; , 2012/15/0193).

Ausgehend von der herrschenden Lehre und dieser ständigen Rechtsprechung des VwGH erweisen sich im gegenständlichen Fall die genannten Beschwerdevorentscheidungen vom 2. bzw. betreffend die Einkommensteuerbescheide 2019 bis 2022 als inhaltlich rechtswidrig.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts ist es geboten, diesen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, der durch die Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Sachbescheide entstanden ist, ohne dass vorher über das Rechtsmittel gegen die zugrundeliegenden Wiederaufnahmebescheide entschieden wurde. Dies ist nur durch Aufhebung der Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Sachbescheide möglich, wobei diese Aufhebung der Beschwerdevorentscheidungen in Beschlussform erfolgen kann (vgl. hiezu lediglich die Beschlüsse des Bundesfinanzgerichts vom , RV/5101805/2015, bzw. vom , RV/5100005/2021).

Daraus ergibt sich aber auch die Unzulässigkeit der gegenständlichen Vorlageanträge vom . Wird bei einer wirksam eingebrachten Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben, fällt die Befugnis zur Stellung eines Vorlageantrags weg. Der Vorlageantrag ist in solchen Fällen gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig (geworden) zurückzuweisen. Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist einzustellen und das Finanzamt hat über sämtliche Beschwerden neuerlich zu entscheiden.

Dabei wird das Finanzamt angehalten sein, die Wiederaufnahme der Verfahren unter Beachtung des Beschwerdevorbringens des Bf. bzw. dessen Vertreters gesondert für jedes Jahr nochmals zu überprüfen. Zum einen wird hinsichtlich des Jahres 2019 zu beachten sein, dass der maßgebliche Wiederaufnahmebescheid vom allein auf eine zugunsten des Bf. wirkende Übermittlung einer Spendenmitteilung von 40 € verweist. Zum anderen wird hinsichtlich der übrigen Jahre, in denen sich das Finanzamt auf den anlässlich der Veranlagung des Jahres 2023 vom Bf. erstmals vorgelegten ausländischen Pensionsbescheid beruft, das Beschwerdevorbringen, der Bf. habe schon vor dem Bezug seiner bosnischen Rente ab Anfang 2019 und damit vor der Erstellung seiner Steuererklärungen für die Jahre 2019 bis 2022 das Finanzamt kontaktiert und diese bosnische Rente offengelegt, zu verifizieren sein (Name des Organwalters, belegmäßiger Nachweis für diese Kontaktaufnahme etc.). Weiters wird zu beachten sein, dass im Sinne des oben dargestellten Verfahrensgangs betreffend die Jahre 2019 und 2021 vom Bf. bzw. dessen Vertreter jeweils sämtliche Bescheide angefochten wurden (uU Zurückweisung der jeweiligen Beschwerde bei Beseitigung des angefochtenen Bescheids aus dem Rechtsbestand oder gegebenenfalls Anwendbarkeit der Bestimmung des § 253 BAO).

Nach dem Ergehen der entsprechenden Beschwerdevorentscheidungen sowie der Stellung von Vorlageanträgen ist die Beschwerdesache mit einem gesonderten Vorlagebericht unter exakter Anführung der angefochtenen Bescheide und unter Verweis auf die beim Bundesfinanzgericht zur GZ. RV/7101918/2024 anhängig bleibende Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2023 wieder vorzulegen.

Aus verfahrensökonomischen Überlegungen heraus wird schon in diesem Verfahrensstadium hinsichtlich der materiellrechtlichen Frage auf den Umstand verwiesen, dass das Vorbringen des Bf. bzw. dessen Vertreters nicht nachvollziehbar ist. Liegt nämlich, wie offenkundig vom Finanzamt festgestellt und auch vom Bf. zugestanden, eine bosnische Sozialversicherungsrente vor, dann fällt diese eindeutig unter Art. 17 DBA Österreich-Bosnien. Nach dieser Bestimmung dürfen (vorbehaltlich des offenkundig nicht zur Anwendung kommenden Art. 18 Abs. 2 für Ruhegehälter im Rahmen des Öffentlichen Diensts) "Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat (= Ansässigkeitsstaat) besteuert werden". Diesbezüglich wird auf das Erkenntnis des , verwiesen, das den Bezug einer slowenischen Rente durch einen in Österreich ansässigen Beschwerdeführer und die gleichlautende Regelung des Art. 18 DBA Österreich-Slowenien zum Inhalt hat. Der Verweis des Bf. bzw. dessen Vertreters auf Art. 21 DBA Österreich-Bosnien ist zum einen schon deshalb nicht zielführend, da es sich dabei ausdrücklich um eine Auffangbestimmung handelt ("Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden") und zum anderen die im Abs. 3 angesprochenen "Einkünfte auf Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche" im Wesentlichen Unterhaltszahlungen, aber auch Kriegspensionen oder Vergütungen für einen Schaden, der als Folge von Straftaten, Impfungen oder ähnlichen Gründen entstanden ist, betreffen (so etwa ausdrücklich in einem Verständigungsprotokoll zwischen Österreich und Barbados betreffend die Auslegung des gleichlautenden Art. 22 DBA Österreich-Barbados, BGBl. III Nr. 40/2007, wobei in der englischen Fassung statt des Begriffs "Versorgungsrechtsanspruch" der Begriff "legal claim to maintenance" verwendet wird und dies als Rechtsanspruch auf Unterhalt zu verstehen ist).

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichts ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Aufhebung der inhaltlich rechtswidrigen Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide, da die Beschwerden gegen die ebenso angefochtenen Wiederaufnahmebescheide vom Finanzamt unerledigt gelassen wurden, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Die Zurückweisung der Vorlageanträge ergibt sich wiederum eindeutig aus dem Gesetzestext. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demnach nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 21 DBA BIH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bosnien-Herzegowina (Einkommen- und Vermögensteuern), BGBl. III Nr. 168/2011
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 17 DBA BIH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bosnien-Herzegowina (Einkommen- und Vermögensteuern), BGBl. III Nr. 168/2011
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101885.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at