Die grenzüberschreitende Umwandlung von Kapitalgesellschaften
1. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 1115. Fazit
276
Mit der Mobil-RL hat der europäische Gesetzgeber eine seit Jahrzehnten bestehende klaffende Lücke im acquis geschlossen, sodass nun endlich ein rechtssicherer Rahmen geschaffen wurde, der die vom EuGH vorgezeichneten Leitlinien konsequent in ein schlüssiges unionsrechtliches Konzept einbettet.
277
Die durch die Richtlinie vorgenommene Zuordnung, welche Verfahrensschritte welchem nationalen Recht unterliegen, schafft sowohl für mitgliedstaatliche Behörden als auch für grenzüberschreitende Umwandlungen anstrebende Kapitalgesellschaften eine transparente rechtliche Grundlage und trägt somit maßgeblich zu gesteigerter Rechtssicherheit, zur Entbürokratisierung und zur Entlastung der Behörden bei, da Doppelgleisigkeiten vermieden werden. Ist der Umwandlungsprozess abgeschlossen und die umgewandelte Kapitalgesellschaft im Register des Zuzugsmitgliedstaats eingetragen, besteht der Rechtsträger mit Vermögens-, Vertrags- und Organkontinuität fort und genießt einen besonderen Bestandschutz.
278
Das aus Umwandlungsplan, -bericht, -prüfung und -beschluss bestehende gesellschaftsinterne Verfahren orientiert sich am für die grenzüberschreitende Verschmelzung entwickelten bewährten europäischen Mode...