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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.07.2024, RV/7500349/2024

Keine Bewilligung oder Entrichtung einer Gebrauchsabgabe für eine Mulde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBl. für Wien Nr. 20, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde des Beschuldigten und der Haftungspflichtigen A-GmbH vom gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Abgabenstrafen vom , Zahl: MA6/2022, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 10,00 zu leisten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Abgabenstrafen vom , Zahl: MA6/2022, wurde Herr ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschuldigter) für schuldig befunden, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A-GmbH, Wien, vom bis vor der Liegenschaft Adresse1, Parkspur, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch eine Baumulde im Ausmaß von 6,94m3 genutzt zu haben, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Mai 2022 bis zum mit dem Betrag von € 86,80 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 GAG in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über ihn folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 40,00, falls diese uneinbringlich sei, Ersatzfreiheitsstrafen von 12 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 GAG.

Ferner habe er gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafen, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 50,00.

Die A-GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen ***Bf1*** verhängte Geldstrafe von € 40,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 10,00 sowie für sonstig ein Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.

Begründung:

Gemäß § 1 Abs. 1 GAG ist für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.

Nach § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Sie die zur Vertretung nach außen berufene Person der Gesellschaft und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich sind.

Im vorliegenden Fall geht aus einer Anzeige Landespolizeidirektion Wien hervor, dass Sie den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, durch die oben angeführte Tat ohne Erlaubnis widmungswidrig in Anspruch genommen haben.

In Ihrem fristgerecht eingebrachten Einspruch wurde Folgendes eingewendet:

»Gegen die im Betreff genannte Strafverfügung wird innerhalb offener Frist Einspruch erhoben.

Das Verfahren ist einerseits bereits verjährt andererseits wurde das Verfahren mit Urteil vom vom Verwaltungsgericht Wien eingestellt.«

Einer daraufhin erfolgten Aufforderung vom - zur Übermittlung des in Ihrem Einspruch erwähnten Urteils des Verwaltungsgerichtshofes Wien zur Untermauerung Ihrer Behauptung - wurde keine Folge geleistet.

Hiezu wird Folgendes festgestellt:

Zu Ihrer Ausführung es läge Verfolgungsverjährung vor, wird auf die Neufassung der Strafbestimmungen im Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBI. für Wien Nr. 11/2013 hingewiesen. Demnach ist das Delikt der Abgabenverkürzung als Dauerdelikt konzipiert: im § 16 Abs. 1, letzter Satz GAG wird ausdrücklich festgelegt: »Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.« Damit ist der Einwand, es läge gemäß § 31 Abs. 1 VStG Verfolgungsverjährung vor, widerlegt, zumal die Verkürzung zu der Tatanlastung erst mit dem Nachbemessungsbescheid der Magistratsabteilung 46 vom zur Zahl MA 46 - **P90** beendet wurde, weshalb die Einleitung des gegenständlichen Strafverfahrens mittels Strafverfügung vom rechtzeitig und somit innerhalb der Verjährungsfrist erfolgte.

Ihr zusätzlicher Verweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Wien vermag Sie nicht zu entlasten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen und begründet, dass den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht trifft, welche es erfordert, die Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten (Erk. Slg. 7400(A)/68 u.a.).

Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit einer bestimmten Behauptung - hier mit der Behauptung, es läge in der selben Causa bereits ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Wien vor - der Beweiswert jener Tatsachen, die die Behörde ermittelt hat, verneint wird, ein schlüssiger Gegenbeweis aber nur auf Grund zusätzlicher Beweise möglich ist.

Sie hingegen haben im Zuge des Verfahrens Ihre Behauptungen trotz gebotener Gelegenheit anlässlich der Aufforderung (zur Vorlage dieses "Urteils" des Verwaltungsgerichts Wien) vom innerhalb einer gesetzten Frist bis dato durch keinerlei Beweismittel zu erhärten versucht. Die Behörde war aber auch auf Grund Ihrer Angaben (Urteil vom vom Verwaltungsgericht Wien) nicht in der Lage diesbezügliche Nachforschungen anzustellen).

Sofern sich das von Ihnen erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichtes Wien um eine Strafe nach der Straßenverkehrsordnung handeln sollte, wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass seit der Änderungen durch die Gebrauchsabgabegesetzesnovelle 2013 nicht mehr das Nichterwirken einer Gebrauchserlaubnis, sondern die Verkürzung der Gebrauchsabgabe bestraft wird; eine Abgabenverkürzung stellt einen anderen Tatbestand als das Fehlen einer Erlaubnis dar und kann daher die Übertretung nach der StVO parallel gestraft werden. Auf diesen Umstand hat der Verwaltungsgerichtshofschon in seinem Erkenntnis vom , ZI. 2005/05/0049, in welchem er die Doppelbestrafung moniert hat, hingewiesen: »Bemerkt wird, dass das dem Mitbeteiligten in erster Instanz angelastete Delikt des § 16 Abs. 2 GAG nicht die Hinterziehung einer Abgabe zum Gegenstand hat. Es liegt daher auch in dieser Hinsicht kein weitergehender Unrechts- oder Schuldgehalt vor, der im vorliegenden Zusammenhang ein zusätzliches Strafbedürfnis begründen könnte.« Somit sind Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung und Übertretungen von Abgabengesetzen nebeneinander strafbar. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , ZI. 2002/17/0350, ebenfalls ausgesprochen: »Der Verwaltungsgerichtshof vermag in einer Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung wegen eines danach unter Strafe stehenden Verhaltens und in einer weiteren Bestrafung nach dem Parkgebührengesetz wegen der Nichtentrichtung von Parkgebühren keine unzulässige Doppelbestrafung erkennen, wurden doch in einem solchen Fall zwei voneinander unabhängige Strafnormen mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen, die unterschiedliche Rechtsgüter (im Fall des Parkgebührengesetzes das Recht der Gemeinde auf Entrichtung einer Abgabe) schützen, verletzt.« Es würde sohin keine Doppelbestrafung vorliegen.

Die Anzeige der Landespolizeidirektion Wien dient dem Beweis der Rechtsrichtigkeit der Meldungslegung und ist als taugliches Beweismittel anzusehen (, , vgl. auch die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Seite 730, E 1 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Es besteht daher für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Kontrollorganes in Zweifel zu ziehen, zumal einem besonders geschulten Organ der Landespolizeidirektion Wien die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund, an der Objektivität des Kontrollorganes zu zweifeln.

Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organes der Landespolizeidirektion Wien und Ihrer Rechtfertigung als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei ist, und der Zugrundelegung des Ergebnisses des Abgabenbemessungsverfahrens der Magistratsabteilung 46 kann es als erwiesen angesehen werden, dass Sie den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, in Anspruch genommen haben ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken und die darauf entfallende Gebrauchsabgabe zu entrichten. Vielmehr musste erst durch das Einschreiten der Behörde der Ihnen angelastete Tatbestand aufgedeckt sowie die ordnungsgemäße Steuereinbringung vorgenommen werden. Sie haben somit die Gebrauchsabgabe zumindest fahrlässig verkürzt.

Mangels konkreter Einwendungen und da der Sachverhalt selbst nicht bestritten wurde, war für die erkennende Behörde die Ihnen angelastete Übertretung zweifelsfrei als erwiesen anzusehen.

Eine Verkürzung liegt in solchen Fällen bereits dann vor, wenn eine Abgabe unter Verletzung einer Anzeigepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird (vgl. ).

Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Abgabenverkürzung gehört der Eintritt eines Schadens, wobei ein solcher nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass es später tatsächlich - aber eben verspätet - zur Bemessung und Entrichtung der Abgabe kommt ( ZI.: 87/17/0349).

Gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der derzeit geltenden Fassung sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis EUR 42.000,- zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention).

Für die Strafbemessung war zunächst das Ausmaß des Verkürzungsbetrages maßgebend.

Als erschwerend war kein Umstand zu werten.

Bei der Strafbemessung war aber auch zu berücksichtigen, dass Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugutekommt.

Die Schadensgutmachung durch zeitnahe Entrichtung der Ihnen (mittels Nachbemessungsbescheid der Magistratsabteilung 46) vorgeschriebenen Gebrauchsabgabe wurde berücksichtigt.

Die Strafbemessung erfolgte unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da Sie von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht haben und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt besteht. Zudem liegt die verhängte Geldstrafe ohnedies im untersten Bereich der gesetzlichen Strafdrohung.

Die Verschuldensfrage war aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

In der dagegen per E-Mail fristgerecht eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten ***Bf1***, Geschäftsführer, vom wird wie folgt ausgeführt:

"Ich erhebe - innerhalb offener Frist - gegen jene im Betreff genannte Straferkenntnis das Rechtsmittel der Beschwerde.

Wie die belangte Behörde ausführt, liegt keine Verfolgungsverjährung vor und wird auf die Neufassung der Strafbestimmungen hingewiesen. Diese Feststellung wird zurückgewiesen, da der vermeintliche Verstoß am stattgefunden hat und heute wohl verfolgungsverjährt ist.

Weiters hat die adressierte juristische Person "A-GmbH", Wien, keinen Verstoß gegen das Gebrauchsabgabengesetz begangen hat und ist die Strafverfügung vom völlig unbekannt. Ich/Wir beantragen daher die Versetzung des Verfahrens in den vorherigen Stand und ersuchen um neuerliche Übermittlung dieser genannten Strafverfügung vom . Auch eine behauptete Aufforderung vom ist unbekannt. Wohl liegen uns Straferkenntnisse vom und vor, welche beide an einen falschen Adressaten gerichtet waren und offenbar das zitierte Verfahren bereits eingestellt wurde.

Dieses Verfahren unterlag vom ersten Tag einigen Fehlbeurteilungen der Strafbehörde. Mein Sohn wurde unrichtiger Weise als handelsrechtlicher Geschäftsführer (er ist nur Prokurist) einer nichtexistenten Körperschaft (Group) bezeichnet. Dieses Verfahren wurde eingestellt. Seit damals wird ausprobiert, ob man nicht doch noch einen Schuldigen ausmachen kann.

Es ist auch seltsam, dass ich als handelsrechtlicher Geschäftsführer das Straferkenntnis erhalten habe, die belangte Gesellschaft jedoch nicht? (auch wenn diese der falsche Adressat wäre).

Nun wird ein neuerliches Verfahren im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der Containeraufstellung geführt. Der Tatvorwurf ist heute nicht mehr die Containeraufstellung, sondern eine Strafe für eine daraus resultierende Nichtbezahlung einer Gebrauchsabgabe. Diese Gebrauchsabgabe wurde bis heute nicht vorgeschrieben.

Wir dürfen festhalten, dass die A-GmbH keinerlei Container bestellt oder aufgestellt hat. Diese Gesellschaft besitzt keine Immobilien in dieser Straße und hat auch keine Aufträge. **B** wohnt wohl dort, hat aber ebenso wie sein Vater ***Bf1*** haben keine Aufstellung veranlasst.

Möglicherweise dürfen wir der Polizei demütig empfehlen, in solchen Fällen "sofort und vor Ort" den Verantwortlichen zu ermitteln."

Anmerkung: Trotz entsprechender Belehrung durch die belangte Behörde wurde keine mündliche Verhandlung beantragt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Festgestellter Sachverhalt:

Die A-GmbH, Wien, hat für die Dauer vom (Stellung) bis (Abholung) bei der Firma B-GmbH eine Mulde 7m3 beauftragt, die auch so geliefert wurde.

Mit Nachbemessungsbescheid der Magistratsabteilung 46 vom zur Zahl MA 46 - **P90**/SAF/SUS wurde die Gebrauchsabgabe für die Aufstellung des verfahrensgegenständlichen Baucontainers gegenüber der A-GmbH für Mai 2022 in Höhe von € 86,80 festgesetzt.

Dieser Betrag wurde zeitnahe von der A-GmbH entrichtet.

Mit Strafverfügung vom wurde gegen Herrn ***Bf1*** wegen Verwaltungsübertretung nach dem GAG eine Geldstrafe von € 40,00, im Nichteinbringungsfall 12. Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, die am (Beginn der Abholfrist) an den Beschuldigten zugestellt wurde. Die Zustellung an die Haftungspflichtige, die A-GmbH, erfolgte am .

Innerhalb offener Rechtsmittelfrist wurde vom Beschuldigten fristgerecht gegen die Strafverfügung vom mit E-Mail vom Einspruch erhoben und darin Verjährung eingewendet und auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Wien vom verwiesen.

Mit dem Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Abgabenstrafen vom , Zahl: MA6/2022, wurde der angefochtene Bescheid erlassen, wogegen fristgerecht Beschwerde eingebracht wurde.

Beweiswürdigung:

Dass in der Zeit vom bis vor der Liegenschaft Adresse1, Parkspur, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, eine Baumulde im Ausmaß von 6,94m3 aufgestellt war, ist in der Anzeige der Polizei vom dokumentiert. Es bestehen keine Anhaltspunkte, weshalb diese Anzeige nicht korrekt verfasst worden wäre.

Die A-GmbH, Wien, als Auftraggeberin der Mulde wurde von der Firma B-GmbH mit Schreiben vom bestätigt.

Die bescheidmäßige Festsetzung der Gebrauchsabgabe für Mai 2022 in Höhe von € 86,80 durch die Magistratsabteilung 46 erfolgte am zur Zahl MA 46 - **P90**/SAF/SUS gegenüber der A-GmbH.

Da gemäß § 16 Abs. 1 GAG die Verkürzung der Gebrauchsabgabe so lange andauert, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird, ist Beginn der Verjährungsfrist der Zeitpunkt der Bescheiderlassung, somit der . Die Strafverfügung vom ist somit innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist erlassen worden, sodass hier keine Verjährung eingetreten ist.

Nachdem innerhalb offener Rechtsmittelfrist vom Beschuldigten fristgerecht gegen die Strafverfügung vom mit E-Mail vom Einspruch erhoben wurde, ist davon auszugehen, dass die Zustellung an ihn erfolgreich war. Die Zustellung an die Haftungspflichtige ist laut Rückscheinabschnitt am erfolgt.

Ein Antrag für die Gebrauchsbewilligung für die gegenständliche Mulde wurde von der A-GmbH nicht gestellt. Ebenso wurde auch die Gebrauchsabgabe bis zur bescheidmäßigen Festsetzung nicht entrichtet.

Verantwortlicher Geschäftsführer der A-GmbH ist laut Firmenbuch der Beschuldigte.

Rechtslage:

§ 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 44 Abs. 3 VwGVG: Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 1 Abs. 1 GAG ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt.

Gemäß § 2 Abs. 1 GAG ist die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nur auf Antrag zulässig.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GAG ist ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach den Tarifen D Post 1 und D Post 4 mindestens 8 Wochen vor der beabsichtigten Gebrauchsnahme einzubringen.

Gemäß § 9 Abs. 1a GAG haben derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1) gemäß angeschlossenem Tarif benutzt, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben, sowie derjenige, der nach § 5 zur Beseitigung der Einrichtungen verpflichtet ist und diese nicht nachweislich beseitigt, - unbeschadet der §§ 6 und 16 - die Gebrauchsabgabe entsprechend dem angeschlossenen Tarif zu entrichten. Die Abgabe ist durch Bescheid festzusetzen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Wird die Gebrauchserlaubnis nachträglich erteilt, so ist die vom Abgabepflichtigen nach diesem Absatz bereits entrichtete Abgabe anzurechnen.

Gemäß § 10 Abs. 1 lit. a GAG wird die Gebrauchsabgabe als bescheidmäßig festzusetzende Abgabe erhoben. Zu dieser gehören die einmaligen Geldleistungen (einmalige Abgabe), die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen (Monatsabgabe) und die jährlich wiederkehrenden Geldleistungen (Jahresabgabe).

Gemäß § 11 Abs. 1 GAG ist die Abgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a in dem die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheid oder durch gesonderten Abgabenbescheid festzusetzen.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

§ 9 Abs. 2 VStG: Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

§ 9 Abs. 7 VStG: Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Rechtliche Würdigung:

Zur eingewendeten Verjährung ist auf § 16 Abs. 1 letzter Satz GAG zu verweisen, wonach die Verkürzung der Gebrauchsabgabe so lange andauert, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.

Die bescheidmäßige Festsetzung der Gebrauchsabgabe für Mai 2022 erfolgte mit Nachbemessungsbescheid vom zur Zahl MA 46 - **P90** in Höhe von € 86,80. Dieser Betrag wurde laut belangter Behörde zeitnahe von der A-GmbH entrichtet.

Angesichts der Tatsache, dass beginnend mit innerhalb der Verjährungsfrist von einem Jahr die Strafverfügung am erlassen wurde, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen noch keine Verjährung eingetreten gewesen.

Zu den Beschwerdeeinwendungen, "dass die A-GmbH keinerlei Container bestellt oder aufgestellt hat. Diese Gesellschaft besitzt keine Immobilien in dieser Straße und hat auch keine Aufträge. **B** wohnt wohl dort, hat aber ebenso wie sein Vater ***Bf1*** keine Aufstellung veranlasst" bzw, "möglicherweise dürfen wir der Polizei demütig empfehlen, in solchen Fällen "sofort und vor Ort" den Verantwortlichen zu ermitteln.", ist zu erwidern, dass laut Bestätigung der Firma B-GmbH die Firma A-GmbH, Wien, den Auftrag für die Aufstellung einer Mulde 7m3 erteilt hat für die Dauer vom (Stellung) bis (Abholung), die auch so geliefert wurde.

Die Behauptung, es wäre von der Firma A-GmbH keinerlei Container bestellt oder aufgestellt worden, ist damit eindeutig widerlegt.

Dass die Behörde in solchen Fällen - wie vom Beschwerdeführer gefordert - "sofort und vor Ort" den Verantwortlichen ermitteln soll, wurde mit der Ausforschung der Auftraggeberin ohnehin umgesetzt. Als Ermittlungsergebnis stellte sich heraus, dass die A-GmbH die Aufstellung der Mulde veranlasst hat.

§ 9 GAG sieht eine Abgabepflicht für die Nutzung des öffentlichen Grundes in der Gemeinde Wien sowohl aufgrund einer Gebrauchserlaubnis als auch ohne Gebrauchserlaubnis vor. Eine abgabenpflichtige Nutzung des öffentlichen Grundes liegt dann vor, wenn öffentlicher Grund auf eine im angeschlossenen Tarif angegebene Art gebraucht bzw. gemäß angeschlossenem Tarif benutzt wird ().

Wenn sich nunmehr der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der A-GmbH nicht mehr an diesen Auftrag erinnern will, lässt das nur auf chaotische Verhältnisse der Aufzeichnungen und der Buchhaltung innerhalb der immer wieder vom Beschwerdeführer ins Spiel gebrachten Group schließen. Es wurde ein Rechtsmittel ergriffen, von dem im Nachhinein niemand etwas wissen will. Das lässt nur den Schluss zu, dass auch der Auftrag für die Aufstellung der Mulde erteilt wurde, wovon im Nachhinein niemand etwas wissen will.

Für den Beschwerdeführer wäre es ganz einfach gewesen, den angeblich nicht existenten Einspruch vom in seinem E-Mail-Ordner zu suchen. Ein sorgfältiger Kaufmann hätte solche Unterlagen jedenfalls bis zur Beendigung des entsprechenden Verfahrens aufbewahrt, damit er sich jederzeit entsprechend informieren kann.

Da der Beschwerdeführer offenbar seiner Aufbewahrungspflicht nicht nachgekommen ist, darf der Vollständigkeit halber der Text seines Einspruches hier dargestellt werden:

"**1**; Mittwoch, , 13:06 Uhr an: MA 6 Parkometerabg. u. Abgabenstr. - Kanzlei; Betreff: ma6/2022

Gegen die im Betreff genannte Strafverfügung wird innerhalb offener Frist Einspruch erhoben.

Das Verfahren ist einerseits bereits verjährt andererseits wurde das Verfahren mit Urteil vom vom Verwaltungsgericht Wien eingestellt.

***Bf1***"

Dass hier keine Doppelbestrafung vorliegt hat die belangte Behörde schon korrekt dargelegt und darf darauf verwiesen werden. Ohne nähere Details, um welchen Sachverhalt es sich handeln könnte oder wegen welcher Verwaltungsübertretung das Urteil ergangen sein soll, konnte, da sich der Beschuldigte weigerte, nähere Angaben zu seinem Vorbringen zu machen ("Ich denke nicht daran, ich bin nicht Ihr Angestellter. Wenn Sie dieses Urteil benötigen, besorgen Sie es sich selbst"), keine Prüfung durchgeführt werden.

Subjektive Tatseite:

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Schon die aus der Beschwerde ableitbare chaotische Buchhaltung, in der E-Mail-Anträge oder Rechtsmittel offenbar nicht gespeichert werden, lässt auf ein fahrlässiges Verhalten des Beschuldigten als Geschäftsführer schließen.

Wenn dann von der Firma A-GmbH - wie die Firma B-GmbH bestätigte - der Auftrag für die Aufstellung einer Mulde 7m3 erteilt für die Dauer vom (Stellung) bis (Abholung) erteilt wird, ohne die entsprechende Bewilligung nach dem Gebrauchsabgabegesetz zu beantragen, lässt das nur den Schluss zu, dass hier unter Verletzung der einem Geschäftsführer zumutbaren Sorgfalt sowohl der Antrag auf Gebrauchserlaubnis nicht gestellt als auch die entsprechende Gebrauchsabgabe nicht fristgerecht entrichtet wurde. Es wäre Aufgabe des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der A-GmbH gewesen, für die Aufstellung der Mulde fristgerecht eine Gebrauchsbewilligung zu beantragen bzw. die Gebrauchsabgabe zu entrichten. Da dies nicht (fristgerecht) erfolgt ist, ist die Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Allein der Hinweis im Rechtsmittel, es wäre die falsche Firma der Group genannt, reicht für eine Änderung des festgestellten Sachverhaltes nicht aus.

Strafbemessung:

Gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der derzeit geltenden Fassung sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis EUR 42.000 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zur Höhe der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitstrafen hat der Beschuldigte kein Beschwerdevorbringen - wie etwa die Bekanntgabe seiner aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse - erstattet.

Bei der Strafbemessung wurde von der belangten Behörde bisher neben Berücksichtigung des Ausmaßes des Verkürzungsbetrages kein Umstand als erschwerend gewertet und zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugutekommt. Dazu ist festzuhalten, dass es sich nicht um einschlägige Vorstrafen handelt.

Die Schadensgutmachung durch zeitnahe Entrichtung der (mittels Nachbemessungsbescheid) vorgeschriebenen Gebrauchsabgabe wurde berücksichtigt.

Insofern ist nicht nachvollziehbar, weshalb dieser Abgabenbescheid nicht zugestellt worden sein soll, wenn doch die Abgabe zeitnah entrichtet wurde.

Die Strafbemessung erfolgte bisher unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Gunsten des Beschuldigten nicht angenommen werden, da er von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht hat und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt besteht.

Weitere Milderungsgründe sind weder vorgebracht noch dem Akt zu entnehmen. Da sich die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe im vorgegeben Rahmen bewegt, besteht auch keine Veranlassung, hier eine Änderung vorzunehmen.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 10,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG:

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Die Haftung der Firma A-GmbH für die über den Beschuldigten, als deren Geschäftsführer der Beschuldigte laut Akt bestellt war, zu Recht verhängte Geldstrafe samt Kosten ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des § 9 Abs. 7 VStG.

Soweit wiederholt eingewendet wurde, dass die Firma A-GmbH der falsche Adressat wäre, ist zu entgegnen, dass diese Firma von der B-GmbH eindeutig identifiziert worden. Damit ist der Name der Haftenden vorgeben. Eine andere Haftende ist daher ausgeschlossen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

In der zugrundeliegenden Verwaltungsstrafsache wurde keine Geldstrafe von mehr als 400 Euro verhängt. Die Revision ist daher für den Beschwerdeführer nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 31 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 16 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
§ 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
§ 9 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500349.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at