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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.07.2024, RV/7102241/2024

Abweisung eines Antrages auf Familienbeihilfe ob eines schädlichen Studienwechsels

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind ***1*** ab dem zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang

Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe vom

Mit obiger Eingabe stellte die Bf. den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn ab dem , wobei begründend ausgeführt wurde, dass das Kind ***1*** laut beiliegender Bestätigung der FH Campus Wien im WS/2023/2024 im Bachelors Degree Program "Computer Science and Digital Communanications" Prüfungen im Ausmaß von 19 ECTS Punkten positiv absolviert habe.

Abweisungsbescheid vom

Mit Bescheid vom wurde der Antrag der Bf. von der belangten Behörde abgewiesen und hierbei begründend Nachstehendes ausgeführt:

"Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt

haben, für volljährige Kinder die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist ebenfalls von einer Ausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 auszugehen. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.

Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht mehr vor, wenn das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt wird. Führt ein Studienwechsel zu einem Wegfall der Familienbeihilfe, besteht erst wieder Anspruch, wenn im neuen Studium so viele Semester absolviert wurden wie im vorigen (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 17 Studienförderungsgesetz 1992) inskribiert waren.

Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.

Im gegenständlichen Fall hat Ihr Sohn ***1*** im Zeitraum 10/2021 bis 02/2023 (=drei Semester) ein Rechtswissenschaftsstudium betrieben. Mit 09/2023 hat er auf das Bachelor Studium Computer Science und Digital Communication gewechselt. Ein günstiger Studienerfolg konnte erst mit Erreichen von 16 ECTS-Punkten in der neuen Studienrichtung mit 01/2024 nachgewiesen werden. Da es sich im konkreten Fall um einen schädlichen Studienwechsel vom Rechtswissenschaftsstudium zum Bachelor Studium Computer Science und Digital Communication nach drei Semestern gehandelt hat, beginnt die Wartezeit im neuen Studium erst nach Erreichen des Studienerfolgs mit 01/2024 zum Laufen. Somit besteht von 02/2024 bis 08/2025 grundsätzlich kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr, da ein schädlicher Studien Wechsel vorlag. Eine neuerliche Antragstellung ist nach derzeitiger Aktenlage somit erst mit 09/2025 wieder möglich."

Beschwerde vom

Gegen den der Bf. nachweislich am zugestellten Abweisungsbescheid wurde mit nachstehend begründeter Eingabe vom Beschwerde erhoben:

"S.g. Damen und Herrn,

Fristgerecht erhebe ich Einspruch betreffend den Abweisungsbescheid für den Antrag auf Familienbeihilfe (Ordnungsbegriff ***4***).

In der Begründung wurde angegeben, dass ein günstiger Studienerfolg nicht mehr vorliegt, wenn mein Sohn ***2***, geb. ***3*** sein Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt hat.

Mein Sohn hat in den ersten beiden Semestern die STEOP Vorlesungsprüfung für Rechtswissenschaften nicht bestanden. Um die Prüfung zu wiederholen war es notwendig im 3ten Semester nochmals zu inskribieren. Auch die Wiederholungsprüfung im Oktober 2022 hat er nicht bestanden. Damit war für ihm klar, dass das Studium "Rechtswissenschaften" für ihn erledigt ist.

***1*** hat danach das Studium abgebrochen. In einer Fachhochschule zu inskribieren, die er jetzt besucht, war aus organisatorischen Gründen während des 3ten Semesters nicht möglich. Die im Dokument "Sammelzeugnis" (sehen sie Anhang) beigefügten Noten zu den Übungen im Jänner 2023 ergeben sich aus den bereits ab Oktober nicht mehr besuchten Übungen. ***1*** hat sich danach bei verschiedenen Stellen beworben, unter anderen beim Finanzamt (sehen sie Dokument "2022.12.27 - Finanzamt Evaluierungsergebnis"). Weitere Bewerbungen waren bei G4S, Zollamt, Haus des Meeres, Fressnapf und Spar. Die Unterlagen können wir bei Bedarf nachliefern. Bei Spar hat ***1*** vom April 2023 bis August 2023 gearbeitet.

Abgemeldet vom Studium hat er sich schon während des 3ten Semesters. Eine Bestätigung vom Institut steht noch aus, und werden wir bei Bedarf nachliefern. ***1*** hat also das Studium für Rechtswissenschaften nicht "nach" dem dritten Semester abgebrochen, sondern während des dritten Semesters. Eigentlich schon gleich zum Beginn des dritten Semesters, denn eine Wiederholung der STEOP für Rechtswissenschaften ist anders gar nicht möglich. Dazu kommt, dass wir, auf Grund der Ermangelung von ECTS Punkte, im 3ten Semester auch die Familienbeihilfe verloren haben sehen sie auch "2022.10.17 - Wegfall Familienbeihilfe ***2***". Damit war aus Sicht des Finanzamts das 3te Semester auch gar nicht mehr "relevant" und somit auch nicht schädlich."

Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom

Mit BVE vom wurde die Beschwerde der Bf. mit nachstehender Begründung abgewiesen:

"Gemäß § 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet

werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Das FLAG enthält keine Definition eines Studienwechsels und verweist in § 2 Abs. 1 lit. b nur für den Fall, dass ein Studienwechsel vorliegt, auf § 17 StudFG.

§ 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) bestimmt zum Studien Wechsel:

(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studien Wechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

4. die Aufnahme eines Masterstudiums gemäß § 15 Abs. 3,

5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 4.

(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

Mit Abweisungsbescheid vom wurde Ihnen die Familienbeihilfe ab Februar 2024 für ***1*** abgewiesen. Am reichten Sie Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid ein und begründeten diese, dass kein beihilfenschädlicher Studienwechsel vorliegt.

Aufgrund des Sachverhaltes ist die Definition des Studienwechsels genauer zu erläutern: Wie oben bereits angeführt enthält auch das StudFG keine abschließende Definition des Studienwechsels.

Bei der Auslegung des Begriffes des Studienwechsels im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist aus dem Gesamtzusammenhang des FLAG auch die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder nach den näheren Regelungen des § 2 Abs 1 lit. b FLAG 1967 ersichtlich darauf abstellt, dass sich das

Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht (VwGFI , 2011/16/0060).

Ein Studienwechsel im Sinne des FLAG liegt daher vor, wenn der Studierende ein von ihm bisher betriebenes Studium nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betreibt, sondern neben diesem Studium oder im Anschluss an dieses Studium ein anderes Studium beginnt, das er ernsthaft und zielstrebig betreibt. Zufolge der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch das Ablegen von Prüfungen ein essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein.

Ihr Sohn ***1*** hat sich mit Wintersemester 2021/22 in das Studium Rechtswissenschaften inskribiert und laut uns übermittelnden Daten mit Februar 2023 exmatrikuliert. Laut dem von Ihnen vorgelegten Sammelzeugnis hat ***1*** bis Jänner 2023 Prüfungen angestrebt und negativ abgeschlossen.

Aus dem Sachverhalt ergebend, kann festgehalten werden, dass Ihr Sohn für 3 Semester inskribiert war. Auch die Argumentation, dass nicht für die gesamten drei Semester Familienbeihilfe bezogen wurde, verändert nicht die Tatsache.

Wird ein Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt, bedeutet dies nach § 17 Abs. 1 Z 2 iVm. § 17 Abs. 3 StudFG und § 2 Abs. 1 lit b FLAG, dass für das Folgestudium grundsätzlich keine Familienbeihilfe zusteht, solange das vorangegangene Studium gedauert (in diesem Fall Rechtswissenschaften) hat. Es kommt nicht darauf an, ob und für wie lange in den vorhergehenden Semestern tatsächlich Familienbeihilfe bezogen wurde (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 2 Rz 107).

Auch die Argumentation, dass kein volles Semester studiert wurde kann wiederlegt werden, da Ihr Sohn laut unserer Studiendatenübermittlung bis Februar 2023 gemeldet war und mit diesem Monat das Wintersemester 2022/23 endet.

Wenn ein Studienwechsel gemäß § 17 Abs 1 Z 2 StudFG vorliegt besteht, erst dann wieder Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn so viele Semester abgewartet werden (Wartezeit), wie im Vorstudium absolviert wurden. Für die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe sind sämtliche aus dem Vorstudium absolvierten Semester heranzuziehen (unabhängig davon, ob Familienbeihilfe für das gesamte Semester bezogen wurde oder nicht).

Im gegenständlichen Fall liegt somit nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes iVm § 17 Abs. 1 Z 2 und Z 3 StudFG ein schädlicher Studien Wechsel vor.

Ein (neuerlicher) Anspruch bestünde erst wieder ab der Erbringung eines günstigen Studienerfolges (dh. ab dem Nachweis von 16 ECTS-Punkten) im neuen Studium (Jänner 2024) und anschließender Wartezeit in Höhe von der im Vorstudium absolvierten Semester (3 Semester).

Folglich konnte aufgrund des dargelegten Sachverhaltes Ihrem Beschwerdebegehren nicht folgegeleistet werden.

Es war spruchgemäß zu entscheiden."

Vorlageantrag vom

In der Folge stellte die Bf. gegen die ihr am zugestellte BVE mit Eingabe vom einen Vorlageantrag nachstehenden Inhalts:

S.g. Damen und Herrn,

betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom betreffen der Beschwerde vom möchten wir gerne einen Antrag zur Vorlage zur Entscheidung der Bescheidbeschwerde an das Bundesfinanzgericht stellen.

BEGRÜNDUNG, in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung gewürdigt, dass mein Sohn eben nur die Wiederholungsprüfung wurde nicht ausreichend im Oktober abgelegt hat. Nachdem er diese nicht positiv abgeschlossen hat, hat er formell das Studium abgebrochen. Zwar war er noch bei Übungen angemeldet, hat aber an keiner Übung mehr teilgenommen, was sich nachweisen lässt.

Auch hat er an keiner weiteren Prüfung mehr teilgenommen. Eine offizielle "Abmeldung", vor dem Semesterende war aus dieser Sicht nicht für uns von Relevanz, da aus unserem Rechtsverständnis das Studium dann abgebrochen ist, wenn es keine aktive Teilnahme am Studium mehr gibt, und diese hat im Oktober 2022 geendet.

Weiters verweise ich auf die Ausführungen in meiner Beschwerde und beantrage diese dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen."

I. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Laut dem aktenkundigen, mit datierten Sammelzeugnis der Universität Wien war der volljährige Sohn der Bf. an vorgenannter Lehranstalt im Zeitraum vom bis zum im Diplomstudium der Rechtswissenschaften inskribiert, wobei er im WS/2021/2022 eine Pflichtübung aus Rechts- und Verfassungsgeschichte im Ausmaß von 4 ECTS positiv absolviert hat, während die im Zeitraum vom bis zum dokumentierten Prüfungen bzw. Antritte zur schriftlichen Modulprüfung aus Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden, sowie zu den Übungen Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden, Rechts-und Verfassungsgeschichte der neueren Zeit und romanistische Fundamente Sachen- und Schuldrecht samt und sonders mit der Note "nicht genügend" beurteilt wurden.

Mit Mitteilung des Finanzamtes Österreich vom wurde die Bf. betreffend den ab dem Platz greifenden Wegfalls des Anspruchs auf Familienbeihilfe für das Kind ***1*** in Kenntnis gesetzt.

Im Anschluss an den am beim Finanzamt Österreich erfolgreich absolvierten Eignungstest sowie weiterer Bewerbungen und einer im Zeitraum April 2023 bis August 2023 bei der Fa. Spar entfalteten Erwerbstätigkeit hat der Sohn der Bf. im September 2023 an der FH Campus Wien das Bachelorstudium "Computer Science and Digital Communanications" begonnen.

In der Folge wurde mit Bescheid vom 17. Novemeber 2023 ein mit datierter Antrag der Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind ***1*** ab dem mit dem Hinweis auf eine durch einen nach dem dritten im Fach Rechtswissenschaften absolvierten Semester zum nunmehrigen Studium bedingte -, ein Ausmaß von drei Semester umfassende - "Stehzeit" abgewiesen.

Der neuerliche auf Gewährung der Familienbeihilfe ab dem für das Kind ***1*** lautende, letztendlich in gegenständliches Beschwerdeverfahren mündende Antrag wird seitens der Bf. mit der im WS 2023/24 an der FH Campus Wien nachweislich erfolgten positiven Absolvierung 19 ECTS Punkte umfassender Prüfungen begründet.

2. Beweiswürdigung

Der unter Punkt 1 angeführte Sachverhalt ist unstrittig und basiert dieser auf der Aktenlage (Sammelzeugnis der Universität Wien, Prüfungsnachweis der FH Campus Wien), auf aktenkundige bzw. von der Bf. nachgereichten Bescheide betreffend den Anspruch auf Familienbeihilfe, glaubwürdigen und schlüssigen - zum Teil belegten - Ausführungen der Bf. behufs der Bewerbungen ihres Sohnes beim FA Österreich (Ergebnis Eignungstest) sowie anderen präsumtiven Arbeitgebern inklusive dessen im Zeitraum von April 2023 bis zum August 2023 entfalteten Erwerbstätigkeit.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Streitgegenstand

Vor dem Hintergrund des unter Punkt 1 dargelegten Sachverhaltes steht die Anspruchsberechtigung der Bf. auf Familienbeihilfe für das Kind ***1*** ab dem auf dem Prüfstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Während die belangte Behörde die Abweisung des Antrages mit der Beachtung einer auf einem schädlichen Studienwechsel des Sohnes der Bf. beruhenden "Stehzeit" begründet, führt die die Bf. - unter Negierung des Vorliegens eines Studienwechsels - die nachweislich an der FH Campus im WS/2023/2024 Wien bewirkte positive Absolvierung von 19 ECTS Punkten umfassende Prüfungen ins Treffen.

3.2. Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 - in seinen erkenntnisrelevanten Passagen - lautet:

Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist (1. Satz).

Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten (2. Satz).

Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe (10. Satz).

Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr (11. Satz).

Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 UG 2002 erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden (12. Satz).

§ 17 StudFG 1992 lautet:

(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem dritten Semester Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

4. die Aufnahme eines Masterstudiums oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 2,

5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.

(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

§ 10 Abs. 2 FLAG 1967 lautet:

Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

3.3. Rechtliche Würdigung

3.3.1. Vorliegen eines schädlichen Studienwechsels

In Ansehung der ausführlichen und schlüssigen - unter Bezugnahme auf die zu dieser Thematik im Schrifttum zum FLAG 1967 sowie in der Rechtsprechung des BFG und des VwGH vertretenen Auffassungen - getätigten Ausführungen in der der mit datierten BVE sowie des mit datierten Vorlageberichts, auf welche das BFG - schon um Wiederholungen zu vermeiden - verweist, ist im zu beurteilenden Fall das Vorliegen eines schädlichen, eine familienbeihilfenanspruchsrechtliche "Stehzeit" von 3. Semester auslösenden Studienwechsels evident.

Ergänzend ist seitens des Verwaltungsgericht den Ausführungen im Vorlageantrag demgemäß die aktive Teilnahme des Kindes ***1*** am Studium der Rechtswissenschaften mit der negativen Absolvierung der im Oktober 2022 abgehaltenen Prüfung aus Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden geendet habe, wiederholend die Tatsache der den Zeitraum von 3. Semester umfassenden Inskription in nämlichem Studium entgegenzuhalten.

3.3.2. Rechtliche Konsequenzen

In Ansehung der unter Punkt 3.3.1 getätigten Ausführungen erweist sich nach dem Dafürhalten des Verwaltungsgerichtes der in Beschwerde gezogene Abweisungsbescheid vom als in Einklang mit der Rechtsordnung stehend.

Zum Gültigkeitszeitraum des Abweisungsbescheides ist nachstehendes auszuführen:

Wie der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe (FB) zusteht, anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten (s ; , 2000/13/0104; , 96/14/0139; , 95/14/0119). Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die FB ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des FB-Anspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (; , 2000/13/0103; , 2009/16/0127).

Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die FB zählt, ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. in stRsp etwa ).

Bezogen auf den zu beurteilenden Fall bedeuten obige Ausführungen, dass eine Änderung der Sach- und Rechtslage ein Familienbeihilfenanspruch der Bf. für das Kind ***1*** frühestens nach erfolgreicher Absolvierung dreierSemester im Bachelorstudium "Computer Science and Digital Communanications" zum Tragen kommt.

Es war daher wie im Spruch zu befinden.

II. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da die Abweisung des Anspruches direkt auf den gesetzlichen Bestimmungen des FLAG 1967 sowie des StudFG 1992 fußt bzw. das Verwaltungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102241.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at