Vorliegen eines Nichtbescheids im Feststellungsverfahren
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Paugger Stb GmbH, 1010 Wien, Wollzeile 18/16, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Einkommensteuer 2007 und 2008, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit den gegenständlich angefochtenen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2007 und 2008 vom setzte das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg (FA 07) die Einkommensteuer des Beschwerdeführers (Bf.) u.a. unter Berücksichtigung der Grundlagenbescheide vom betreffend Mitunternehmerschaft (atypisch stillen Beteiligung) an der ***X GmbH*** & atypisch stille Gesellschafter, St.nr. xx-xxx/xxxx (Beteiligung in den Streitjahren) fest. In seinen rechtzeitig eingebrachten Berufungen (nunmehr Beschwerden) vom wandte der frühere Steuerberater des Bf. im Wesentlichen ein, dass gegen den Festellungsbescheid vom derzeit eine Berufung vor dem UFS anhängig sei. Die Berufungen gelten insbesondere auch für den Eventualfall, dass der mit der Berufung gegen die Grundlagenbescheide befasste UFS erkennen sollte, dass es sich dabei - aus welchen Gründen immer - um nichtige Bescheide handle. Weiters wurde der Antrag auf Abzug des Alleinverdienerabsetzbetrages für die Streitjahre gestellt.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
Der Bf. war unstrittig in den Streitjahren u.a. an der ***X GmbH*** & atypisch stille Gesellschafter (St.nr. xx-xxx/xxxx) als Mitunternehmer (atypisch stiller Gesellschafter) beteiligt.
Am ergingen dann die hier angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008, welche Änderungen gemäß § 295 Abs. 1 BAO zu den Bescheiden vom sind.
Das Bundesfinanzgericht sieht keinen Grund, die den bekämpften Einkommensteuerbescheiden zugrundeliegenden Feststellungsbescheide der Mitunternehmerschaft als Nichtbescheide zu qualifizieren, zumal dazu seitens des Bf. kein konkretes Vorbringen erstattet wurde und die Grundlagenbescheide nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine offensichtlichen Mängel aufweisen, die ihre Bescheidqualität in Zweifel ziehen.
Es ist aktenkundig, dass der UFS die Berufungsverfahren gegen die Feststellungsbescheide betreffend die Streitjahre am eingestellt hat, da die Amtspartei am mitgeteilt hat, dass sie die Berufungsverfahren abschließende Erledigungen (Berufungsvorentscheidungen) bereits erlassen hat.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Bundesfinanzgerichtes immer in der Sache selbst zu entscheiden. Das Bundesfinanzgericht ist danach berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Dabei hat das Bundesfinanzgericht nach der Sach- und Rechtslage zu entscheiden, die im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegt und somit auch jene Feststellungsbescheide zu Grunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts dem Rechtsbestand angehören ().
Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass die zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts hinsichtlich der Feststellungsbescheide zur ***X GmbH*** & atypisch stille Gesellschafter (St.nr. xx-xxx/xxxx) - bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 2007 und 2008 zu berücksichtigen sind.
Aufgrund der zwischenzeitlichen Änderungen der Feststellungen betragen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nunmehr wie folgt (in Euro):
Einkommensteuer 2007:
Beteiligung ***X GmbH***… - 14.859,00 (laut Bescheid vom )
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BFG - 14.859,00
Zusätzliche Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages
Einkommensteuer 2008:
Beteiligung St.nr. 00-000/0000 -5.548,42
Beteiligung ***X GmbH***… … - 9.465,00 (laut Bescheid vom )
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BFG -15.013,42
Zusätzliche Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen: 2 Berechnungsblätter - Einkommensteuer 2007, 2008
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (z.B. ). Dies ist hier nicht der Fall.
Die Revision war daher spruchgemäß nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103428.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at