zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.07.2024, RV/7500281/2024

Parkometer - Verwendung eines auf Grund Gebührenerhöhung nicht mehr gültigen Parkscheines

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel Philip Pfau über die Beschwerde vom des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/GZ/2023, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wird das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien (belangte Behörde), Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/GZ/2023, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 09:23 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Stunden verhängt. Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) habe der Beschwerdeführer zudem einen Beitrag von 10,00 Euro zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher 70,00 Euro.

Zur Begründung wurde im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt:

"Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichenWahrnehmung ausgestellt wurde, geht hervor, dass das gegenständliche mehrspurige Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit im Bereich einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtetworden ist, da sich im Fahrzeug lediglich die ungültigen Parkscheine nach altem Tarif Nr. PS1 und PS2 befanden. Die Abstellung ist auch durch Fotos dokumentiert.
Im Einspruch gegen die an Sie ergangene Strafverfügung bestritten Sie nicht die Abstellung des
Fahrzeuges an der genannten Örtlichkeit, wandten aber im Wesentlichen ein, dass die vomMagistrat vorgeschriebene Abgabe EUR 2,50 betragen würde, also 30 Cent mehr und dieverhängte Geldstrafe EUR 60,00 um das 200-fache mehr betragen würde. Es läge einrechtswidriger Strafexzess vor. Weiters würde[n] Sie die Sinnhaftigkeit der WienerParkometerabgabe in Frage stellen. Der Verkauf der Parkscheine durch Trafiken, also im Sinnvon Erfüllungshilfen der Abgabenverwaltung, ohne dass es hierfür eine bundesgesetzlicheGrundlage gäbe. Sie hätten zwar auch einen solchen Parkscheinkauf durchgeführt, aber nichtweil Sie damit einverstanden wären bzw. dies billigen würden, sondern weil es keine andereMöglichkeit gäbe und somit eine Zwangslage vorläge. Der Kauf der Parkscheine würde zueinem Zeitpunkt erfolgen, zu dem noch keine Indexanpassung bekannt wäre bzw. erfolgt wäre.Die Indexanpassung wäre daher ein künftiges, ungewisses Ereignis, also für denRechtsunterworfenen eine Bedingung für ein künftiges unbestimmtes Ereignis und würdedemnach eine Kontozahlung auf die Parkometerabgabe geleistet werden. Da der Parkscheinkein ,Behördenschriftstück' wäre und auch von Privatunternehmen (Trafiken) verkauft wird,müsste daher die Gültigkeitsdauer dem Parkschein zu entnehmen sein oder doch zumindestdie zivilrechtlichen Bestimmungen über die Verjährung von Gutscheinen zur Anwendungkommen. Dies wäre für Sie deshalb bedeutsam, weil er zum Zeitpunkt der Beanstandung um9.23 Uhr durch die Entwertung von zwei Parkscheinen mit dem Abgabenwert von 2,20 Euro diezulässige Parkzeit nicht überschritten wurde.
Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Unbestritten blieb, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und dort von
Ihnen abgestellt worden ist.
Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der*die ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der
Parkometerabgabeverordnung).
Gemäß § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen
Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldungals entrichtet.
Gemäß § 4a Abs. 3 der Parkometerabgabeverordnung verlieren im Falle einer Abgabenerhöhung alle vor der Abgabenerhöhung gültig erworbenen Parkscheine mit dem aufgedruckten
Wert der bis zur Abgabenerhöhung gültigen Gebühr 6 Monate nach dem Inkrafttreten der Abgabenerhöhung ihre Gültigkeit und ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel. GemäßAbs. 4 leg. cit. verlieren abweichend davon alle vor der mit in Kraft getretenenAbgabenerhöhung gültig erworbenen Parkscheine mit dem aufgedruckten Wert der bis zudieser Abgabenerhöhung gültigen Gebühr 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Abgabenerhöhung ihre Gültigkeit und ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel.
In Wien traten mit neue Parkgebühren in Kraft, welche im Amtsblatt der Stadt Wien
Nr. 39 vom kundgemacht wurden. Demnach beträgt ab die Abgabe füreine Abstellzeit von einer Stunde € 2,50.
Die von Ihnen verwendeten Parkscheine waren gemäß der zitierten Bestimmung des § 4a
Abs. 3 der Parkometerabgabeverordnung zum Beanstandungszeitpunkt nicht mehr gültig undhaben ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel verloren.
Mit der Hinterlegung des Parkscheines, für welchen Sie insgesamt € 2,20 bezahlt haben, haben
Sie nicht die € 2,50 betragende Abgabe für eine Abstelldauer von einer Stunde entrichtet, dader Parkschein seine Gültigkeit zur Gänze am verloren hat und damit zum Beanstandungszeitpunkt gar keine Parkometerabgabe mehr entrichtet werden konnte.
Das Fahrzeug war somit ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Es liegt auch keine Abgabenverkürzung nur in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem alten
und neuen Tarif vor, sondern es wurde die Parkometerabgabe durch die Verwendung einesParkscheines, welcher infolge der Tariferhöhung seine Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel verloren hat, überhaupt nicht entrichtet.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall
daher nicht vor.
Dass gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG von der Strafe abzusehen wäre - die Voraussetzungen hierfür sind, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind - kann
nicht erkannt werden: Das Verschulden konnte nicht als geringfügig angesehen werden, weilnicht erkennbar ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeitnur schwer hätte vermieden werden können. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass derUnrechtsgehalt deliktstypisch besonders gering gewesen wäre, zumal der gesetzliche Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung den Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht voraussetzt, sondern durch die bloße Verkürzung der Parkometerabgabe verwirklichtwird.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er*sie nach
den Umständen verpflichtet und nach seinen*ihren geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Der Akteninhalt und Ihr Vorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv
gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesenwäre.
Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit
gegeben."

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Der Beschwerdeführer erhob mit Brief vom fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom und beantragte die Einstellung des Verfahrens. Begründend führte er aus:

"1) Strafexzess: Der Beschwerdeführer hat wie aus den kopierten Beilagen (./l bis ./3) ersichtlich zwei Parkscheine mit Euro 2,20 Abgabe entrichtet, die vomMagistrat Wien vorgeschrieben[e] Abgabe würde Euro 2,50 betragen, also um 30Cent mehr. Die verhängte Geldstrafe beträgt Euro 60,- also um das 200-fachemehr. Im gesamten Abgabenrecht gibt es für fahrlässige Abgabenverkürzungkeine 200-fache Geldstrafe, es liegt daher ein rechtswidriger Strafexzess vor.
2) Anwendung einer rechtswidrigen Verordnung: Die Wiener
Parkometerabgabeverordnung F420-040 § 4 a Abs. 3 schließt eine Rückgabeoder Umtausch von Par[k]scheinen aus, und ist deshalb rechtswidrig; § 4a Abs. 3letzter Satz (gilt für die aufgedruckte Zeitdauer als entrichtet) und § 5 Abs. 1 (giltmit der ordnungsgemäßen Entwertung als entrichtet) sind miteinander imWiderspruch und ergeben keinen Sinn.
3) Die Parkscheine werden in Wien durch Trafiken verkauft, diese sind also im
weiteren Sinn ,Erfüllungsgehilfen' der Abgabenverwaltung ohne daß hiefür einebundesgesetzliche Grundlage besteht. Der Einspruchswerber hat zwar auch einensolchen Parkscheinkauf durchgeführt, aber nicht weil er damit einverstanden warbzw. diesen gebilligt hat, sondern weil für ihn keine anderen Möglichkeitbestand, also eine Zwangslage vorlag.
4) Die Parkscheine werden überwiegend zu einem Zeitpunkt verkauft, zu dem noch
keine Indexanpassung bekannt bzw. erfolgt ist. Nach § 1 Abs. 2 desParkometergesetzes in der geltenden Fassung ist Voraussetzung für dieIndexanpassung die Ermächtigung durch den Wiener Landtag, ist daher einkünftiges, ungewisses Ereignis, ist also für den Rechtsunterworfenen eineBedingung für ein künftiges unbestimmtes Ereignis (Landtagsbeschluß). Es wirdalso eine a'Kontozahlung (Vorauszahlung) auf die Parkometerabgabe geleistet.Da der Parkschein kein ,Behördenschriftstück' ist und auch vonPrivatunternehmen (Trafiken) verkauft wird, muß daher die Gültigkeitsdauerdem Parkschein zu entnehmen sein oder doch zumindest die zivilrechtlichenBestimmungen über die Verjährung von Gutscheinen zur Anwendung kommen.
5) Nach der Kurzparkzonen - Überwachungsverordnung des Bundes, BGBl
1994/857, in der geltenden Fassung, hat die Behörde, die eine Kurzparkzone bestimmt, für die Bereithaltung von entsprechenden abgabenrechtlichenKurzparknachweisen während der Geltungsdauer der Kurzparkzone zu sorgen(§ 1 Abs. 3). Da in Wien Montag bis Freitag die Kurzparkzeiten bis 22.00 Uhrandauern, die Verkaufsstellen für Kurzparkscheine (Trafiken) aber nur bis 18.00Uhr geöffnet haben, muss der Beschwerdeführer Kurzparkscheine vor allem fürTheater- und Konzertveranstaltungen ,im Vorrat' kaufen. Der in der WienerParkometerabgabenverordnung F420-040 bestimmte Ausschluß von Umtauschoder Rückgabe von Parkscheinen widerspricht der vorangeführtenKurzparkzonen-Überwachungsverordnung und verstößt auch gegenverfassungsrechtliche Prinzipien. Außerdem entspricht der obgenannteAusschluß des Umtauschs oder Rückgabe nicht dem Gestaltungswillen desBundesgesetzgebers, wo es in § 25 StVO heißt, daß die Behörde ausortsbedingten Gründen oder zur Erleichterung der Verkehrslage Kurzparkzoneneinrichten kann, sondern hat nur den Sinn, die Einnahmen auf ungesetzliche Artzu erhöhen.Dies ist für den Beschwerdeführer deshalb bedeutsam, weil er zum Zeitpunkt derBeanstandung (9.23 Uhr) durch die Entwertung von zwei Parkscheinen mit demAbgabenwert von 2,20 Euro die zulässige Parkzeit nicht überschritten hat.Aus diesem Grunde wird derAntraggestellt, dieser Beschwerde Folge zu geben und die angefochtene Strafverfügungersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen."

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (eingelangt am ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war am um 09:23 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien abgestellt.

Der Beschwerdeführer war der Lenker des auf ihn zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges.

Für den streitgegenständlichen Abstellort galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr. Der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges befand sich somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der zu dem vorher angeführten Beanstandungszeitpunkt Gebührenpflicht bestand.

Im Fahrzeug befanden sich zum Beanstandungszeitpunkt zwei 30-Minuten-Gebührenparkscheine mit den Nummern PS1 und PS2, die beide ein pro Parkschein entrichtetes Entgelt iHv 1,10 Euro aufwiesen. Zum Tatzeitpunkt zur Entrichtung der Parkometerabgabe gültige Parkscheine mit einem Wert iHv 1,25 Euro/0,5 Stunden mit einer entsprechenden Entwertung lagen nicht sichtbar im Fahrzeug.

Beweiswürdigung:

Die Beanstandung durch den Meldungsleger, das Datum und die Uhrzeit sowie der Ort der Beanstandung sind aktenkundig. Dass der Abstellort und der Beanstandungszeitpunkt nicht bestritten werden, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der gegenständlichen Beschwerde, wonach er für das Abstellen des Kraftfahrzeuges zum Beanstandungszeitpunkt mit zwei Parkscheinen (im Gesamten) 2,20 Euro Abgabe entrichtet habe. Dass im Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt zwei 30-Minuten-Gebührenparkscheine mit den Nummern PS1 und PS2 hinterlegt waren, die beide ein pro Parkschein entrichtetes Entgelt 1,10 Euro aufwiesen, ergibt sich aus der Anzeige durch den Meldungsleger mit drei aktenkundigen Fotografien und dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde.

Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.

Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

In Wien traten mit neue Parkgebühren in Kraft (veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 39, vom ).

Die Abgabe gemäß § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für jede halbe Stunde beträgt ab 1,25 Euro.

Wiener Parkometerabgabeverordnung

§ 3: Das bei Erwerb von Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro Parkschein

a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde (rot) 1,25 Euro,
b) für eine Abstellzeit von einer Stunde (blau) 2,50 Euro,
c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden (grün) 3,75 Euro,
d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden (gelb) 5 Euro.

§ 4. Das bei Erwerb von elektronischen Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro elektronischem Parkschein

a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde 1,25 Euro,
b) für eine Abstellzeit von einer Stunde 2,50 Euro,
c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden 3,75 Euro,
d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden 5 Euro,
e) für eine Abstellzeit von zweieinhalb Stunden 6,25 Euro,
f) für eine Abstellzeit von drei Stunden 7,50 Euro.

§ 4a Wiener Parkometerabgabeverordnung idF Abl Stadt Wien Nr. 2022/39 lautet auszugsweise:

"[…]

(3) Eine Rückgabe bzw. ein Umtausch von Parkscheinen ist ausgeschlossen.

Im Falle einer Abgabenerhöhung verlieren alle vor der Abgabenerhöhung gültig erworbenen Parkscheine mit dem aufgedruckten Wert der bis zur Abgabenerhöhung gültigen Gebühr 6 Monate nach dem Inkrafttreten der Abgabenerhöhung ihre Gültigkeit und ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel.

Im Falle einer Abgabenminderung bleiben alle vor der Abgabenminderung gültig erworbenen Parkscheine mit dem aufgedruckten Wert der bis zur Abgabenminderung gültigen Gebühr vorerst gültig. Diese verlieren 6 Monate nach dem Inkrafttreten jener zukünftigen Abgabenerhöhung, die zu einer Erhöhung über die Abgabenhöhe beim Erwerb der Parkscheine führt, ihre Gültigkeit und ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel.

Die Abgabe gilt für die auf dem jeweiligen Parkschein aufgedruckte Zeitdauer als entrichtet.

[…]"

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Die Erhöhung von Parkgebühren ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und wurde im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 39, vom ordnungsgemäß kundgemacht. Darüber hinaus wurde auch in den Medien kommuniziert, wie lange die "alten" Parkscheine verwendet werden dürfen und wann sie ihre Gültigkeit verlieren (vgl bspw https://www.derstandard.at/story/2000138353969/wien-setzt-gebuehren-hinauf-parkscheine-werden-um-rund-30-cent oder https://wien.orf.at/stories/3188613/).

Bei Verwendung eines auf Grund einer Tariferhöhung nicht mehr gültigen Parkscheines ist die Abgabe nicht entrichtet (vgl z.B. , , , ).

In Hinblick auf die oben dargelegte Rechtslage haben die (zwei) verwendeten Parkscheine auf Grund der Erhöhung der Gebühren mit ihre Gültigkeit am verloren.

Somit lag zur Beanstandungszeit kein gültiger Parkschein vor.

Der Beschwerdeführer hat daher die objektive Tatseite der ihm von der Behörde angelasteten fahrlässigen Verwaltungsübertretung bereits verwirklicht.

Der Einwand des Beschwerdeführers, dass es sich bei der verhängten Strafe in Anbetracht der Geringfügigkeit der Verkürzung iHv 30 Cent um einen "rechtswidrigen Strafexzess" handle, ist schon deswegen verfehlt, weil wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, die Verwendung eines nicht mehr gültigen Parkscheines der gänzlichen Nichtentrichtung der Parkometerabgabe entspricht und sich die Höhe der Strafe nicht an dem Ausmaß der Verkürzung orientiert. Im Übrigen sieht das Gesetz (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006) einen bis zu 365 Euro reichenden Strafrahmen vor.

Das Vorbringen, die Parkometerabgabeverordnung sei rechtswidrig, weil gem § 4a Abs. 3 eine Rückgabe bzw ein Umtausch von Parkscheinen ausgeschlossen sei, erschöpft sich in einer bloßen Behauptung und zeigt nicht auf, worin der Beschwerdeführer eine allfällige Rechtswidrigkeit der Verordnung zu erkennen vermeint. Auch der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch zwischen dem letzten Satz des § 4a Abs. 3 leg cit ("Die Abgabe gilt für die auf dem jeweiligen Parkschein aufgedruckte Zeitdauer als entrichtet") und § 5 Abs. 1 leg cit ("Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Abstellanmeldung als entrichtet.") liegt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts nicht vor. § 4a Abs. 3 letzter Satz regelt, dass die Abgabe nur für die auf dem jeweiligen Parkschein aufgedruckte Zeitdauer (bspw 0,5; 1; 1,5 und 2 Stunden) als entrichtet gilt, hiermit wird also der Abgabenentrichtungszeitraum des jeweiligen Parkscheines normiert. Demgegenüber regelt § 5 Abs. 1 leg cit, dass Voraussetzung für die Entrichtung der Abgabe die ordnungsgemäße Entwertung des jeweiligen Parkscheines ist, es also nicht nur des Erwerbs eines Parkscheines, sondern auch der ordnungsgemäßen Entwertung (vgl § 3 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung) bedarf. Voraussetzung ist in beiden Fällen freilich, dass ein gültiger Parkschein zum Einsatz gelangt.

Soweit der Beschwerdeführer in Punk 3 seiner Beschwerde ausführt: "Die Parkscheine werden in Wien durch Trafiken verkauft, diese sind also im weiteren Sinn "Erfüllungsgehilfen" der Abgabenverwaltung ohne daß hierfür eine bundesgesetzliche Grundlage besteht. Der Einspruchswerber hat zwar auch einen solchen Parkscheinkauf durchgeführt, aber nicht weil er damit einverstanden war bzw. diesen gebilligt hat, sondern weil für ihn keine andere Möglichkeit bestand, also eine Zwangslage vorlag.", ist diesem Vorbringen nicht zu entnehmen, inwieweit sich der Umstand, dass die Stadt Wien zum Vertrieb von Parkscheinen Verträge mit Unternehmer:innen abschließt und der Beschwerdeführer die Parkscheine nur gegen seinen Willen bei diesen Verkaufsstellen erwirbt, auf die übertretene Norm auswirkt.

Auch die in Punkt 4 seiner Beschwerde getätigten Ausführungen in Zusammenhang mit einer Indexanpassung (der Beschwerdeführer führt hier § 1 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 an, in dem es jedoch lediglich darum geht, dass die Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetzes 2005 unberührt bleiben), die eine Ermächtigung durch den Wiener Landtag (richtig wohl: Gemeinderat) benötige, ist nicht geeignet eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung darzulegen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Parkschein um ein durch die Kontrolleinrichtungenverordnung geregeltes Wertzeichen handelt, dessen Gültigkeit sich unmittelbar aus der Parkometerabgabeverordnung (vgl. § 4a Abs. 3) ergibt.

Inwieweit der in Punkt 5 monierte Ausschluß von Umtausch oder Rückgabe von Parkscheinen der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung widerspricht, ist nicht ersichtlich. Die bloße unsubstantiierte Behauptung, dass dies gegen verfassungsrechtliche Prinzipien verstoße, ist nicht geeignet, verfassungsrechtliche Bedenken aufzuzeigen, die das Bundesfinanzgericht zur Stellung eines Normenprüfungsantrages veranlassen würden. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Parkscheine auch bei anderen Verkaufsstellen (bspw Ticketautomaten der Wiener Linien, Tankstellen etc) erworben werden können. Im Beschwerdefall lag laut interaktivem Stadtplan der Stadt Wien (https://www.wien.gv.at/stadtplan/grafik.aspx?lang=de-AT&bookmark=VS-cjRUE1y0VVtIJGvxocRu5RpllV53Pmkev2pn4Mpr4C) gegenüber des Tatortes eine Tankstelle als Parkschein-Verkaufsstelle.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit ein fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht ().

Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirklicht, ihn aber nicht herbeiführen will.

Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß § 5 Abs. 2 VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift kann dabei nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. ).

Ein Lenker, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt und nicht darauf achtet, dass er einen nicht mehr gültigen Parkschein (Änderung der Abgabenhöhe) verwendet, handelt fahrlässig.

Indem der Beschwerdeführer es als Fahrzeuglenker unterlassen hat, sich vor Fahrtantritt auch mit den am Zielort geltenden Kurzparkzonenbestimmungen hinreichend auseinander zu setzen, hat er die von einem Fahrzeuglenker üblicherweise zu erwartende Sorgfalt außer Acht gelassen.

Somit ist die Verschuldensfrage zu bejahen und muss sich der Beschwerdeführer auch den Vorwurf der Fahrlässigkeit gefallen lassen. Auch sonst waren aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass den Beschwerdeführer an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe.

Es waren daher die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis über die Möglichkeit der Beantragung einer solchen belehrt wurde und diese nicht beantragt hat. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Beschwerdefall auch nicht strittig.

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Diese kumulativen Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG waren im Beschwerdefall gegeben, weil eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und in dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG erscheint sowohl aus Parteieninteressen (der Sachverhalt hinsichtlich der Tatverwirklichung war unbestritten) als auch aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen (Interesse der Öffentlichkeit an der möglichst raschen und sparsamen Vollziehung) gerechtfertigt.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ). Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben.

Der Beschwerdeführer hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das in Rede stehende Fahrzeug ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein in einer zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Milderungs- und Erschwernisgründe wurden soweit bekannt und bekannt gegeben wurden, berücksichtigt.

Unterhaltspflichten wurden vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bekannt gegeben und konnten somit bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden.

Das Bundesfinanzgericht erachtet daher die von der belangten Behörde mit 60,00 Euro verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 12,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.

Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500281.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at