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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.07.2024, RV/5100308/2024

Berücksichtigung steuerfreier Bezüge (hier: Weiterbildungsgeld des AMS) bei der Berechnung der Einkommensteuer - Umrechnungszuschlag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert (im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom ).

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt (Beschwerdevorentscheidung) zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung des Pendlerpauschales iHv 2.586,00 € (gr. PP 40-60km), den Pendlereuro mit einem Betrag von 110,00 € sowie Fortbildungsaufwendungen iHv 4.314,00 €.

Mit Ergänzungsersuchen vom wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde aufgefordert, weitere Daten und Unterlagen nachzureichen:
- Tätigkeits- und Arbeitsplatzbeschreibung
- Veranstaltungsprogramm der Bildungsmaßnahme

Mit Eingabe vom wurden die geforderten Daten umfassend vorgelegt.

Mit Einkommensteuerbescheid 2021 vom wurde die Einkommensteuer abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass mangels vorgelegtem Auszug des Pendlerrechners, das Pendlerpauschale und der Pendlereuro nicht berücksichtigt werden hätten können. Die Kosten im Zusammenhang mit der Absolvierung des Werksmeisters seien vollumfänglich zuerkannt worden. Im Jahr 2021 seien steuerfreie Leistungen wie z. B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder bestimmte Bezüge als Soldat oder Zivildiener bezogen worden. Dies würde eine besondere Steuerberechnung nach sich ziehen (§ 3 Abs. 2 EStG 1988). Die steuerpflichtigen Einkünfte seien auf einen Jahresbetrag umgerechnet worden. Daraus würde sich ein Durchschnittssteuersatz ergeben, der auf das steuerpflichtige Einkommen anwenden sei.

Mit Eingabe vom wurde Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid eingebracht.
Dieser Beschwerde seien die Daten vom Pendlerrechner beigefügt worden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Bescheid vom geändert.
Nunmehr sei das Pendlerpauschale in Höhe von 2.586,00 € sowie der Pendlereuro mit einem Betrag von 110,00 € berücksichtigt worden.
Weiters seien die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf einen Betrag von 23.224,55 € hochgerechnet worden. Wegen Zahlungen des Arbeitsmarktservice Österreich sei diese besondere Steuerberechnung anzuwenden (§ 3 Abs. 2 EStG 1988).
Somit sei eine Steuergutschrift in Höhe von 2.557,00 € festgesetzt worden.

Mit Eingabe vom wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).
Nach Ansicht des Beschwerdeführers würde eigentlich eine Gutschrift in Höhe von 4.000,00 € zustehen und nicht 2.500,00 €.
Dieser Eingabe wurde die Berechnung eines Arbeitskollegen mitgeschickt, welcher bei gleichen Kosten eine Gutschrift von über 4.000,00 € ausgewiesen hätte.
Der Beschwerdeführer würde nicht verstehen, warum bei ihm ein Umrechnungszuschlag von 9.200,00 € gerechnet werde, bei seinem Kollegen aber nicht. Ebenso sei ihm der unterschiedliche Verkehrsabsetzbetrag nicht erklärlich.

In einem weiteren Ergänzungsersuchen vom wurde der Beschwerdeführer ersucht, den Monatslohnzettel für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2021 vorzulegen.

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Nach Darstellung des Sachverhaltes und einer Stellungnahme beantragte die belangte Behörde gegenständliche Beschwerde abzuweisen.

Diesem Bericht wurden auch Daten lt. SV-Datenabfrage angefügt.

Angemerkt wurde weiters, dass das Ergänzungsersuchen vom noch nicht beantwortet worden sei.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hat im beschwerdegegenständlichen Jahr den Werkmeister erfolgreich absolviert. Die diesbezüglich angefallenen Kosten stellen tatsächlich Werbungskosten dar und wurden auch seitens der belangten Behörde in vollem Umfang berücksichtigt. Weiters wurde das beantragte Pendlerpauschale und der Pendlereuro nach Vorlage eines Ausdruckes des Pendlerrechners in beantragtem Ausmaß auch berücksichtigt (in der Beschwerdevorentscheidung).

Der Beschwerdeführer beanstandet die vorgenommene "Hochrechnung" seiner Einkünfte und somit die Zurechnung des Umrechnungszuschlages in Höhe von 9.200,00 €.

Der vorgelegte Bescheid eines Kollegen mit einer höheren Gutschrift bei gleichen Verhältnissen spielt gegenständlich keine Rolle, da jedenfalls die Gegebenheiten des Beschwerdeführers zu beachten sind. Einer allenfalls falschen Berechnung beim Kollegen ist somit nicht zu folgen.

Der Beschwerdeführer hat steuerfreie Bezüge (Weiterbildungsgeld) im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 nur für einen Teil des Kalenderjahres bezogen (von bis ). Das sind also 144 Tage.

Im Übrigen war der Beschwerdeführer als Arbeiter bei der Firma A als Arbeiter beschäftigt.

Unter Berücksichtigung des Pendlerpauschales sowie der Werbungskosten beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte 14.120,12 €.

Die Hochrechnung ("Umrechnungszuschlag") errechnet sich somit mit einem Betrag von 9.200,43 €.

Unter Beachtung der oben angeführten "Hochrechnung" ergibt sich ein Einkommen iHv 23.224,55 €.

Dieses Einkommen ist auch bei der Berechnung (Einschleifregelung) des Verkehrsabsetzbetrages zu beachten.

2. Beweiswürdigung

Sämtliche Unterlagen zu oben genanntem Sachverhalt liegen dem Gericht vor:
- Auszüge aus dem Pendlerrechner
- Darstellung der Werbungskosten (Vorlage von Aufzeichnungen des WIFI)
- Auszüge der SV-Datenabfrage seitens der belangten Behörde: Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum bis Weiterbildungsgeld nach dem ALVG 1977 bezogen hat - demnach für 144 Tage.
Aus dieser Datenabfrage geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer von bis und vom bis als Arbeiter gemeldet war. Hierfür bezog der er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Gesamtbetrag der Einkünfte geht aus den Veranlagungsdaten der Beschwerdevorentscheidung samt dem übermittelten Lohnzettel hervor.

Die Berechnung des Umrechnungszuschlages ist der Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen [14.120,12 x 365 / (365-144) - 14.120,12].

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 sind das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen von der Einkommensteuer befreit.

§ 3 Abs. 2 EStG 1988 bestimmt:
Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c, Z 22 lit. a
[…]
nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag hochzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der ungerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde.
[…]

Gemäß § 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 steht bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ein Verkehrsabsetzbetrag von 400 Euro jährlich zu.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2021 steuerfreie Bezüge iSd § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 nur für einen Teil des Kalenderjahres (22.2 bis ) bezogen. Damit ist aber der Tatbestand des § 3 Abs. 2 EStG 1988 (also die vom Gesetz geforderte Voraussetzung), dass der Steuerpflichtige nur für einen Teil des Kalenderjahres im § 3 Abs. 2 EStG 1988 angeführte steuerfreie Bezüge erhalten hat, erfüllt. Somit hat die im § 3 Abs. 2 EStG 1988 angeordnete Rechtsfolge einzutreten, dass die für das restliche Kalenderjahr bezogenen zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger für die Ermittlung des Steuersatzes auf das ganze Jahr hochzurechnen sind (vgl. ; ; ).

Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind unter Berücksichtigung der steuerfreien Bezüge auf einen Betrag von 23.224,55 € hochzurechnen.

Ab der Veranlagung 2021 wird ein Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag iHv 650,00 € vorgenommen. Dieser Zuschlag wird zwischen 16.000,00 € und 24.500,00 € gleichmäßig "eingeschliffen" (ÖkoStRefG 2022 Teil 1).
Das Einkommen ist hier inkl. des Umrechnungszuschlages zu berücksichtigen.

Hierbei ist folgende Formel anzuwenden:
650,00 * (24.500,00 - Einkommen) / 8.500,00
Somit errechnet sich ein Verkehrsabsetzbetrag wie in der Beschwerdevorentscheidung angeführt (497,53 €).

Den gesetzlichen Vorgaben folgend, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die klaren gesetzlichen Bestimmungen lassen keine andere Entscheidungsmöglichkeit zu, somit ist einer (ordentlichen) Revisionsmöglichkeit nicht zuzustimmen.

Beilage:

< Beschwerdevorentscheidung

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100308.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at