Ablauf der Aussetzung der Einhebung und Berechnung der Aussetzungszinsen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Rechnungswesen-Buchhaltungsabteilung 34 vom betreffend 1. Ablauf der Aussetzung der Einhebung und 2. Festsetzung von Aussetzungszinsen, Abgabenkonto Nr. ***1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen den Aussetzungszinsenbescheid wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt geändert:
"Gemäß § 212a Abs. 9 in Verbindung mit § 212b der Bundesabgabenordnung (BAO) werden für den Zeitraum von bis laut in der Begründung dargestellter Berechnung Aussetzungszinsen im Betrag von € 2.898,84 festgesetzt."
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am erließ die belangte Behörde gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf. genannt) einen Bescheid über die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Das Ansuchen des Bf., vertreten durch RA, vom , eingebracht am , um Aussetzung der Einhebung für die nachfolgend verzeichnete Abgabenschuld
[...]
wird gemäß § 212a BAO in Verbindung mit § 212b Z 3 und 4 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der derzeit geltenden Fassung wie folgt erledigt:
Die Aussetzung der Einhebung wird im beantragten Ausmaß bewilligt."
Mit Bescheid vom verfügte die belangte Behörde den Ablauf der Aussetzung hinsichtlich der die Kontonummer ***1*** betreffenden Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 97.104,00 und hat im Spruch weiters darauf hingewiesen, dass dem Bf. für die Entrichtung der ausständigen Abgabenbeträge in der Höhe von € 28.000,00 gemäß § 212a Abs. 7 BAO eine Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zustehe.
Zur Begründung wurde ausgeführt:
Im Haftungsverfahren für 10/2017-04/2019 habe der nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge Bf. genannt) gegen den Bescheid vom das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde eingebracht und im Zuge des Beschwerdeverfahrens bezüglich des beschwerdeverhangen gewesenen Abgabenbetrages zuzüglich darauf entfallender Nebenansprüche einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung im Sinne des § 212a BAO gestellt. Durch den im Sinne des § 212a Abs. 3 erster Satz BAO rechtzeitigen Antrag, der mit Bescheid vom bewilligt worden sei, sei hinsichtlich der vom Aussetzungsantrag umfassten Abgabenbeträge insoweit ein Zahlungsaufschub eingetreten, als diesbezüglich Hemmung der Einbringung im Sinne des § 230 Abs. BAO gegeben gewesen sei und bereits ab Einbringung des Aussetzungsantrages keine Einbringungsmaßnahmen mehr gesetzt hätten werden dürfen.
Dieser Zahlungsaufschub ende (unter anderem) mit dem Ablauf der Aussetzung der Einhebung, welcher gemäß § 212a Abs. 5 lit. a bis c BAO anlässlich einer über die Bescheidbeschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung, eines Erkenntnisses oder einer anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zwingend bescheidmäßig zu verfügen sei.
Die Verpflichtung der Abgabenbehörde zur Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung werde mit vorliegendem Bescheid wahrgenommen, nachdem inzwischen über die anhängig gewesene Bescheidbeschwerde am entschieden worden sei.
Gemäß § 212a Abs. 9 lit a und b in Verbindung mit § 212b Z. 3 und 4 BAO seien bei Landes- und Gemeindeabgaben für Abgabenschuldigkeiten, solange aufgrund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden worden sei, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt würden oder soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintrete, Aussetzungszinsen in Höhe von 3 Prozent pro Jahr zu entrichten, sofern der festzusetzende Zinsenbetrag zumindest 10,00 Euro erreiche, wobei die Berechnung der Aussetzungszinsen im Falle einer etwaigen nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen habe. Im Sinne des § 212a Abs. 9 letzter Satz BAO seien Aussetzungszinsen nicht vor der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung festzusetzen.
Die Aussetzungszinsen würden in diesem Sinne mit gesondertem Bescheid festgesetzt, sobald die endgültige Aushaftungsdauer des von der Aussetzung der Einhebung betroffenen Abgabenbetrages feststehe.
Mit einem weiteren Bescheid vom setzte die belangte Behörde gemäß § 212a BAO in Verbindung mit § 212b BAO für den Zeitraum bis Aussetzungszinsen in Höhe von € 9.768,93 fest.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Aussetzungszinsen in Höhe von 3% pro Jahr für jene Abgabenschuldigkeiten vorzuscheiben gewesen wären, für die aufgrund des Antrages auf Aussetzung der Einhebung bzw, aufgrund der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eingetreten sei. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 10 Euro nicht erreichten, seien nicht festzusetzen.
Mit Schriftsätzen vom brachte der Bf. gegen die Bescheide vom Beschwerden ein.
a) Ablauf der Aussetzung der Einhebung:
Der Bescheid sei in sich widersprüchlich, intransparent und für den Bf., trotz Kenntnis des Akteninhaltes nicht nachvollziehbar.
Mit Haftungsbescheid vom habe die belangte Behörde den Bf. für die im Zeitraum 10/2017-04/2019 angefallenen Glücksspielautomatenabgaben im näher genannten Standort zur Haftung herangezogen und Glücksspielautomatenabgaben in Höhe von 97.104,00 inkl. 2%igen Zuschlag geltend gemacht.
Mit Bescheid vom habe die belangte Behörde die Aussetzung der Einhebung verfügt.
So sei es auch dem Spruch des bekämpften Bescheides zu entnehmen. Widersprüchlich sei hingegen, dass die belangte Behörde die Entrichtung der ausständigen Abgabenbeträge in Höhe von € 28.000,00 fordere, also einen um € 69.104,00 verminderten Betrag. Sei dieser Betrag in Höhe von € 69.104,00 nun vom Ablauf der Aussetzung nicht betroffen, werde dieser Betrag zu einem späteren Zeitpunkt eingefordert oder darauf verzichtet?
Die erklärenden Worte in der Begründung würden wie folgt lauten: "Dieser Zahlungsaufschub endet (unter anderem) mit dem Ablauf der Aussetzung der Einhebung, welcher gemäß § 212a Abs. 5 lit.a bis c BAO anlässlich einer über die Bescheidbeschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung, eines Erkenntnisses oder anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zwingend bescheidmäßig zu verfügen ist."
Nachdem es mehrere taxativ aufgezählte Gründe für den Ablauf der Aussetzung der Einhebung gebe, sei es dem Bf. auch nicht möglich, zuzuordnen, durch welchen Akt über seine Beschwerde entschieden worden sei.
Der Bf. beantrage diesen Bescheid so abzufassen, dass er für ihn verständlich und eine Überprüfung möglich sei.
Da es sich ausschließlich um eine juristische Angelegenheit handle, werde auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
b) Aussetzungszinsenbescheid
Mit Bescheid vom zu gleichlautendem Abgabenkonto sei der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt worden. Der von der belangten Behörde geforderte Betrag zur Entrichtung innerhalb eines Monats betrage € 28.000,00, wobei der Gesamtbetrag der Aussetzung € 97.104,00 betragen habe.
An Aussetzungszinsen würden 3% jährlich verrechnet, dies entspreche einer monatlichen Zinsbelastung von 0,25%. Lege man den jetzt geforderten Betrag von € 28.000,00 zu Grunde, dann ergäben sich Aussetzungszinsen von 28.000,00 x 0,25% x 41 Monate = € 2.870,00.
Der von der belangten Behörde geforderte Betrag in der Höhe von €
9.768,93 sei für den Bf. mangels Anschluss einer Berechnung nicht nachvollziehbar, sicher jedoch falsch.
Der Bf. beantrage den Bescheid so abzufassen, dass er für ihn verständlich sei.
Da es sich ausschließlich um eine juristische Angelegenheit handle, werde auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung als unbegründet ab.
Zur Begründung wurde nach Zitierung des § 212a Abs. 5 BAO ausgeführt, dass die Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom aufgrund der Beschwerde inkl. Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom für den Rückstand in Höhe von € 97.104,00 samt Nebengebühren genehmigt worden sei.
Es sei auch von der verpflichteten Partei am ein Vorlageantrag bei der belangten Behörde eingebracht worden.
Am sei der Beschwerde vom durch das BFG-Erkenntnis GZ.RV/***2*** teilweise Folge gegeben, der angefochtene Bescheid abgeändert und der Bf. zur Haftung für die Glücksspielautomatenabgabe für den verminderten Betrag in der Höhe von € 28.000,00 herangezogen worden.
Aus diesem Grunde sei im Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung vom auch nur der verminderte Betrag gefordert worden.
Die Abgabenbehörde sei zur Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung bei Vorliegen eines der Tatbestände des § 212a Abs. 5 BAO verpflichtet.
Der Gesetzesauftrag, anlässlich einer der in § 212a Abs. 5 Satz 3 BAO genannten Erledigung den Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, erlösche nicht dadurch, dass die Abgabenbehörde dieser Anordnung im zeitlichen Nahebereich der Erledigung des Beschwerdeverfahrens nicht nachkomme, weil der Ablauf der Aussetzung der Einhebung eines konstitutiven Aktes bedürfe, zu dessen Setzung die Abgabenbehörde auch dann verpflichtet werde, wenn sie ihn nicht schon anlässlich der Beschwerdeerledigung im Sinne der in § 212a Abs. 5 Satz 3 BAO genannten Akte vorgenommen habe ().
Es bestehe keine gesetzliche Grundlage dafür, die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wegen Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen ().
Gemäß § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO bestehe kein Ermessen der Behörde erster Instanz, ob sie den Ablauf der Aussetzung verfüge oder nicht ().
Mit einer weiteren Beschwerdevorentscheidung vom gab die belangte Behörde der Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen statt und setzte diese mit € 2.816,88 fest.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass diese seitens der Behörde falsch berechnet worden seien. Aufgrund der Beschwerde vom gegegen den Haftungsbescheid vom und darauffolgenden Vorlage an das BFG sei der ausgesetzte Betrag auf € 28.000,00 vermindert worden.
Die Aussetzungszinsen seien seitens der Behörde neu berechnet und der Beschwerde stattgegeben worden.
Mit Mail vom beantragte der Bf. beide Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Der Beschwerde betreffend Aussetzungszinsen sei zwar stattgegeben worden, wie die belangte Behörde auf die ermittelten Aussetzungszinsen gelangt sei, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, eine Überprüfung daher nicht möglich.
Betreffend Beschwerdevorentscheidung - Ablauf der Aussetzung - sei offensichtlich übersehen worden, dass das Verfahren noch nicht endgültig abgeschlossen sei, da gegen das Erkenntnis vom , RV/***2*** außerordentliche Revision beim VwGH eingebracht worden sei.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Das BFG legt der Entscheidung folgenden Sachverhalt zu Grunde:
Mit Bescheid vom zog die belangte Behörde den Bf. zur Haftung für aushaftende Glücksspielautomatenabgabe samt Nebengebühren der ***J*** GmbH für den Zeitraum Oktober 2017 bis April 2019 in Höhe von insgesamt € 114.240,00, verbucht am Abgabenkonto ***1***, heran. Im Spruch dieses Bescheides wird darauf hingewiesen, dass die Haftungsbeträge binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides zu entrichten sind.
Der Bescheid wurde mit RSb-Brief versendet, der nach erfolglosem Zustellversuch vom beim zuständigen Postamt hinterlegt wurde. Beginn der Abholfrist war der . Der Haftungsbescheid wurde vom Bf. am behoben.
Am brachte der Bf. eine Beschwerde ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung des strittigen Betrages gemäß § 212a BAO.
Dem Aussetzungsantrag wurde mit Bescheid vom stattgegeben und die Aussetzung der Einhebung wie folgt verfügt:
[...]
Anm. BFG: Am Abgabenkonto ***Kto2*** ist ausschließlich Vergnügungssteuer verbucht.
In der Folge wurde die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen und dagegen am ein Vorlageantrag eingebracht.
Mit Erkenntnis des GZ.RV/***2*** gab das BFG der Beschwerde betreffend Haftung für Glücksspielautomatenabgabe insoweit statt als der Bf. nunmehr für die Glücksspielautomatenabgabe für Jänner bis April 2019 in Höhe von € 28.000,00 zur Haftung herangezogen wurde. Das Erkenntnis wurde am zugestellt.
Mit Bescheid vom verfügte die belangte den Ablauf der Aussetzung hinsichtlich der die Kontonummer ***1*** betreffenden Glücksspielautomatenabgaben samt Nebengebühren in Höhe von € 97.104,00.
Mit einem weiteren Bescheid setzte die belangte Behörde für den Zeitraum bis Aussetzungszinsen in Höhe von € 9.768,93 fest, die mit Beschwerdevorentscheidung vom auf € 2.816,88 reduziert wurden.
Gegen das Erkenntnis des BFG wurde eine außerordentliche Revision eingebracht.
2. Rechtliche Beurteilung
A. Ablauf der Aussetzung der Einhebung
§ 212a BAO lautet:
(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage der Zulässigkeit der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung.
Der Aussetzungsantrag erfolgte im Zusammenhang mit der Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid vom . Dieses Verfahren wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom erledigt.
Gemäß § 212a Abs. 5 lit a BAO ist der Ablauf anlässlich einer über die Beschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Da die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht ausschließt, somit kein Bedarf bestehen kann, die aufgrund einer Beschwerde gegen den Grundlagenbescheid bewilligte Aussetzung der Einhebung über die Beschwerdevorentscheidung hinaus bis zur Entscheidung durch das BFG auszudehnen, kann im gegenständlichen Fall der Ablauf der Aussetzung entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht im Zusammenhang mit dem Erkenntnis des GZ.RV/***2*** stehen.
Der Ablauf der Aussetzung der Einhebung war daher aufgrund des Ergehens der Beschwerdevorentscheidung vom zu erlassen.
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. ) erlischt der Gesetzesauftrag, anlässlich einer der in § 212a Abs. 5 Satz 3 BAO genannten Erledigungen den Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, nicht dadurch, dass die Abgabenbehörde dieser Anordnung im zeitlichen Nahebereich der Erledigung des Berufungsverfahrens (nunmehr Beschwerdeverfahrens) nicht nachkommt (). Bedarf doch der Ablauf der Aussetzung eines konstitutiven Aktes, zu dessen Setzung die Abgabenbehörde auch dann verpflichtet bleibt, wenn sie ihn nicht schon anlässlich der Berufungserledigung im Sinne der in § 212a Abs. 5 Satz 3 BAO genannten Akte vorgenommen hatte ().
Der Vollständigkeit halber wird festgestellt, dass es keine gesetzliche Grundlage gibt, die Wirkungen der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO über den Zeitpunkt der abschließenden Erledigung des Beschwerdeverfahrens hinaus (etwa im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer gegen die Abweisung seiner Beschwerde gegen die Festsetzung der Abgabe eingebrachte Revision an den Verwaltungsgerichtshof) auszudehnen (vgl. wieder und ).
Dass eine Aussetzung der Einhebung für solche Verfahren aber nicht in Betracht kommt, führt noch zu keinem Rechtsschutzdefizit, hat doch eine solche Anfechtung auf die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung keinen Einfluss; die Voraussetzungen der Erwirkung eines Vollzugsaufschubes auf Grund einer an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechte gerichteten Beschwerde bzw. Revision richten sich ausschließlich nach den Gesetzen, die das Verfahren vor diesen Gerichtshöfen regeln, die einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als Äquivalent zur Aussetzung der Einhebung im Bereich der BAO vorsehen (§ 85 Abs. 2 VfGG und § 30 Abs. 2 VwGG; ; ; , Ro 2015/03/0028).
Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtskonform. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
B. Aussetzungszinsen
§ 212a Abs. 9 BAO: Ab dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung sind
1. bis zu dessen Ab- oder Zurückweisung oder
2. bei Bewilligung für die Dauer des Zahlungsaufschubes
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld bis zur Verfügung des Ablaufes (Abs. 5, Abs. 5a) anlässlich der rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde (Abs. 1) hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
§ 212b BAO lautet:
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
1. Abweichend von § 212 Abs. 2 erster Satz sind Stundungszinsen für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 200 Euro übersteigen, in Höhe von sechs Prozent pro Jahr zu entrichten. Stundungszinsen, die den Betrag von zehn Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2014)
3. Abweichend von § 212a Abs. 9 erster Satz sind Aussetzungszinsen in Höhe von drei Prozent pro Jahr zu entrichten.
4. Abweichend von § 212a Abs. 9 zweiter Satz sind Aussetzungszinsen, die den Betrag von zehn Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.
§ 204 BAO lautet:
(1) Der festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in einem Bescheid festgesetzten Abgabenbeträge ist auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter 0,5 Cent abzurunden, Beträge ab 0,5 Cent aufzurunden.
Für die Selbstberechnung von Abgaben (§ 201) gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Obliegt einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen die Selbstberechnung und Abfuhr einbehaltener Steuerabzugsbeträge (§ 202), gilt Abs. 1 sinngemäß für die Endsumme des abzuführenden Betrages.
(4) Zinsen, hinsichtlich derer der Abgabenanspruch laufend entsteht, sind mit einem Tageszinssatz zu berechnen, wobei ein Jahr mit 365 Tagen zugrunde zu legen ist. Der Tageszinssatz ist auf vier Kommastellen zu runden.
Der Aussetzungsantrag wurde am eingebracht. Mit diesem Tag beginnt die Berechnung der Aussetzungszinsen (vgl. § 212a Abs. 9 BAO: Ab dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung sind…Aussetzungszinsen..zu entrichten).
Aussetzungszinsen sind für die Dauer des Aufschubes zu entrichten. Dieser endet mit Erlassung des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung und nicht mit Ergehen der Beschwerdevorentscheidung oder des Erkenntnisses des BFG.
Der Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung wurde am erlassen. Die Aussetzungszinsen sind bis zu diesem Tag zu berechnen.
Die Berechnung der Aussetzungszinsen hat, obwohl trotz des Umstandes, dass der Ablauf der Aussetzung der Einhebung aufgrund des Ergehens der Beschwerdevorentscheidung vom zu erlassen war, unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages lt Erkenntnis des zu erfolgen (zumal einem Erkenntnis des BFG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen ist) und stellt sich wie folgt dar:
Bemessungsgrundlage: € 28.000,00
Jahreszinssatz: 3%
Tageszinssatz 0,0082% (vgl § 204 Abs. 4 BAO: Zinsen, hinsichtlich derer der Abgabenanspruch laufend entsteht, sind mit einem Tageszinssatz zu berechnen, wobei ein Jahr mit 365 Tagen zugrunde zu legen ist. Der Tageszinssatz ist auf vier Kommastellen zu runden.)
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Zeitraum | Tage(T)/Jahre(J) | Aussetzungszinsen in Euro | |
- | 122 T | 280,11 | |
- | 3J | 2.520,00 | |
- | 43T | 98,73 | |
Gesamtbetrag | 2.898,84 |
Die Berechnung der Aussetzungszinsen durch die belangte Behörde erfolgte lediglich bis zum Ergehen des Erkenntnisses des BFG (), anstatt bis zum Ergehen des Ablaufbescheides und erweist sich insoweit rechtswidrig.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, daher war eine Berichtigung vorzunehmen.
2.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die eindeutige Rechtslage und höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.
Hier handelt es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Berechnung der Aussetzungszinsen aus dem Gesetz ergibt. Damit liegt kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 5 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7400070.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at