Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.07.2024, RV/7100494/2024

Keine Aussetzung der Einhebung iZhg mit der Beschwerde gegen die Abweisung eines Zahlungserleichterungsersuchens bzw. iZhg mit Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Peter Wolf Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, Lehargasse 3A Tür 14, 1060 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO vom , Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Auf Grundlage der übermittelten Aktenteile und der in der Folge zitierten Entscheidungen ergibt sich für das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Fall nachstehender Verfahrensgang, der auch den Sachverhalt wiederspiegelt:

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7102959/2022, wurde die Einkommensteuer des Beschwerdeführers für die Jahre 2016 bis 2020 festgesetzt. Zu den in diesem Verfahren ergangenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) des Beschwerdeführers zur Zahl E 3053/2023 anhängig.

Mit Anträgen vom 24. Augst 2023 und ersuchte der Beschwerdeführer die vermeintliche Steuerschuld bis zu den rechtskräftigen Rechtsmittelentscheidungen zu stunden, da sowohl die Frage der Steuerpflicht als auch die Höhe der Steuer rechtsmittelverfangen sei.

Beide Anträge wurden von der Abgabenbehörde sowohl mit Erstbescheid als auch mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Nach Einbringung entsprechender Vorlageanträge ergingen abweisende Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7103637/2023, und vom , RV/7100139/2024.

Am (bei der belangten Behörde eingelangt am ) stellte der Beschwerdeführer - aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Abweisung seiner Beschwerde gegen ein nicht bewilligtes Zahlungserleichterungsansuchen - einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung "bis zur rechtkräftigen Entscheidung"

Dieses erneute Ansuchen wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom durch das zuständige Finanzamt zurückgewiesen. Begründet wurde die Zurückweisung damit, dass gemäß § 212a Abs. 2 lit. b BAO ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht zulässig sei, wenn der angefochtene Bescheid keine Nachforderung ausweise. Die mit Vorlageantrag angefochtene Beschwerdevorentscheidung vom über die Abweisung eines Stundungsansuchens erfülle diese Voraussetzungen nicht.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom Beschwerde ein. Darin führt der der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der betreffende Betrag in Höhe von EUR 124.594,72 sei ziffernmäßig in allen bisherigen Eingaben angeführt worden, weshalb die Begründung nicht dem Akteninhalt entspreche und somit unrichtig sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Abgabenbehörde aus, die Höhe der Abgabe sei von der Erledigung des Vorlageantrages betreffend das Stundungsansuchen vom weder unmittelbar noch mittelbar abhängig. Ferner weise der angefochtene Bescheid keine Nachforderung im Sinne des § 212a Abs. 1 BAO aus.

Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag vom , in welchem der Beschwerdeführer auf eine am selben Tag eingebrachte Bescheidbeschwerde in einer weiteren Rechtssache verweist. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die festgesetzte Abgabenschuld aufgrund eines völkerrechtlichen Abkommens Österreichs mit UNIDO rechtswidrig sei und des Weiteren auf die anhängige Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof verwiesen. Darüber hinaus wird auf die erhebliche Härte der Auswirkungen für den Beschwerdeführer durch die hohe Abgabennachforderung hingewiesen.

Die belangte Behörde erwidert im Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht, eine Beurteilung einer vermeintlichen Steuerfreiheit durch völkerrechtlicher Abkommen sei nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Unter Verweis auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung sowie der Erkenntnisse und beantragt die belangte Behörde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht mit, dass der streitgegenständliche Abgabenrückstand durch den Beschwerdeführer mit beglichen wurde. Das Abgabenkonto weist keinen Rückstand mehr auf. Dieser Umstand wurde durch Anfügen eines Auszuges des Abgabenkontos nachgewiesen.

II. Rechtliche Beurteilung

1.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die zugrundeliegende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ausschließlich die Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens vom behandelt. Das materielle Bestehen der Abgabenschuld des Beschwerdeführers ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO kann die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit ausgesetzt werden, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Der Beschwerdeführer begründet sein Ansuchen auf Aussetzung der Einhebung und seine Beschwerde hauptsächlich damit, dass gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7102959/2022, indem über die zugrundeliegende Abgabenschuld entschieden wurde, ein Rechtsmittel beim Verfassungsgerichtshof eingelegt wurde.

§ 212a BAO regelt, dass die Einhebung einer Abgabe aussetzbar ist, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt. Wie die belangte Behörde bereits in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt hat, war zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Anträge auf Aussetzung der Einhebung keine Bescheidbeschwerde anhängig.

Es besteht auch keine gesetzliche Grundlage dafür, die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wegen der Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen (vgl. ; , 96/14/0157; , 96/14/0175; , 93/15/0235). Dieses Ziel kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, durch das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung erreicht werden (siehe § 85 Abs. 2 VfGG; vgl. ; ). Dieser Antrag wurde laut Vorbringen des Beschwerdeführers am zwischenzeitlich beim VfGH eingebracht.

Soweit der Aussetzungsantrag mit einer Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid in einem Zahlungserleichterungsverfahren verbunden ist, auszuführen, dass von der Erledigung der Beschwerde gegen den Zahlungserleichterungsbescheid die Höhe einer Abgabe weder unmittelbar noch mittelbar abhängig ist (vgl. ). Damit mangelt es - wie die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid und in der betreffenden Beschwerdevorentscheidung dargelegt hat - an einer wesentlichen Voraussetzung des § 212a BAO.

Festgehalten wird darüber hinaus, dass der offene Abgabenrückstand mit in voller Höhe entrichtet wurde, wodurch der Saldo des Abgabenkontos neutral ist und keine Nachforderung mehr besteht.

Der Gewährung der beantragten Aussetzung der Einhebung kann aus den genannten Gründen somit nicht entsprochen werden. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

1.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100494.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at