Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.07.2024, RV/7400072/2024

Die belangte Behörde setzte eine am Abgabenkonto nicht existierende Abgabe gemäß § 212a BAO von der Einhebung aus

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R.*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Rechnungswesen-Buchhaltungsabteilung 34 vom betreffend 1. Ablauf der Aussetzung der Einhebung und 2. Festsetzung von Aussetzungszinsen zur Kontonummer ***1*** zu Recht erkannt:

I. Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am erließ die belangte Behörde gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf. genannt) einen Bescheid über die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Das Ansuchen des Bf., vertreten durch RA, vom , eingebracht am , um Aussetzung der Einhebung für die nachfolgend verzeichnete Abgabenschuld

[...]

wird gemäß § 212a BAO in Verbindung mit § 212b Z 3 und 4 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der derzeit geltenden Fassung wie folgt erledigt:

Die Aussetzung der Einhebung wird im beantragten Ausmaß bewilligt."

Mit Bescheid vom verfügte die belangte Behörde den Ablauf der Aussetzung hinsichtlich der die Kontonummer ***1*** betreffenden Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 17.136,00 und hat im Spruch weiters darauf hingewiesen, dass dem Bf. für die Entrichtung der ausständigen Abgabenbeträge in der Höhe von € 14.280,00 gemäß § 212a Abs. 7 BAO eine Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zustehe.

Im Haftungsverfahren für die Vergnügungssteuer habe der nunmehrige Bf. gegen den Bescheid vom das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde eingebracht und im Zuge des Beschwerdeverfahrens bezüglich des beschwerdeverhangen gewesenen Abgabenbetrages zuzüglich darauf entfallender Nebenansprüche einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung im Sinne des § 212a BAO gestellt. Durch den im Sinne des § 212a Abs. 3 erster Satz BAO rechtzeitigen Antrag, der mit Bescheid vom bewilligt worden sei, sei hinsichtlich der vom Aussetzungsantrag umfassten Abgabenbeträge insoweit ein Zahlungsaufschub eingetreten, als diesbezüglich Hemmung der Einbringung im Sinne des § 230 Abs. 7 BAO gegeben gewesen sei und bereits ab Einbringung des Aussetzungsantrages keine Einbringungsmaßnahmen mehr gesetzt hätten werden dürfen.

Dieser Zahlungsaufschub ende (unter anderem) mit dem Ablauf der Aussetzung der Einhebung, welcher gemäß § 212a Abs. 5 lit. a bis c BAO anlässlich einer über die Bescheidbeschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung, eines Erkenntnisses oder einer anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zwingend bescheidmäßig zu verfügen sei.

Die Verpflichtung der Abgabenbehörde zur Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung werde mit vorliegendem Bescheid wahrgenommen, nachdem inzwischen über die anhängig gewesene Bescheidbeschwerde am entschieden worden sei.

Gemäß § 212a Abs. 9 lit a und b in Verbindung mit § 212b Z. 3 und 4 BAO seien bei Landes- und Gemeindeabgaben für Abgabenschuldigkeiten, solange aufgrund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden worden sei, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt würden oder soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintrete, Aussetzungszinsen in Höhe von 3 Prozent pro Jahr zu entrichten, sofern der festzusetzende Zinsenbetrag zumindest 10,00 Euro erreiche, wobei die Berechnung der Aussetzungszinsen im Falle einer etwaigen nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen habe. Im Sinne des § 212a Abs. 9 letzter Satz BAO seien Aussetzungszinsen nicht vor der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung festzusetzen.

Die Aussetzungszinsen würden in diesem Sinne mit gesondertem Bescheid festgesetzt, sobald die endgültige Aushaftungsdauer des von der Aussetzung der Einhebung betroffenen Abgabenbetrages feststehe.

Mit einem weiteren Bescheid vom setzte die belangte Behörde gemäß § 212a BAO in Verbindung mit § 212b BAO für den Zeitraum bis Aussetzungszinsen in Höhe von € 684,50 fest.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Aussetzungszinsen in Höhe von 3% pro Jahr für jene Abgabenschuldigkeiten vorzuscheiben gewesen wären, für die aufgrund des Antrages auf Aussetzung der Einhebung bzw. aufgrund der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eingetreten sei. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 10 Euro nicht erreichten, seien nicht festzusetzen.

Mit Schriftsätzen vom brachte der Bf. gegen die Bescheide vom Beschwerden ein.

a) Ablauf der Aussetzung der Einhebung:

Der Bescheid sei in sich widersprüchlich, intransparent und für den Bf. trotz Kenntnisses des Akteninhaltes nicht nachvollziehbar.

Mit Haftungsbescheid vom habe die belangte Behörde den Bf. für die im Zeitraum 09-12/2016 angefallenen Glücksspielautomatenabgaben im näher genannten Standort zur Haftung herangezogen und Glücksspielautomatenabgaben in Höhe von € 16.800,00 inkl. 2%igem Zuschlag in der Höhe von € 336,00 geltend gemacht.

Mit Bescheid vom habe die belangte Behörde die Aussetzung der Einhebung verfügt.

So sei es auch dem Spruch des bekämpften Bescheides zu entnehmen. Widersprüchlich sei hingegen, dass die belangte Behörde die Entrichtung der ausständigen Abgabenbeträge in Höhe von € 14.280,00 fordere, also einen um € 2.856,00 verminderten Betrag. Sei dieser Betrag in Höhe von € 2.856,00 nun vom Ablauf der Aussetzung nicht betroffen, werde dieser Betrag zu einem späteren Zeitpunkt eingefordert oder darauf verzichtet?

Die erklärenden Worte in der Begründung würden wie folgt lauten: "Dieser Zahlungsaufschub endet (unter anderem) mit dem Ablauf der Aussetzung der Einhebung, welcher gemäß § 212a Abs. 5 lit.a bis c BAO anlässlich einer über die Bescheidbeschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung, eines Erkenntnisses oder anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zwingend bescheidmäßig zu verfügen ist."

Nachdem es mehrere taxativ aufgezählte Gründe für den Ablauf der Aussetzung der Einhebung gebe, sei es dem Bf. auch nicht möglich, zuzuordnen, durch welchen Akt über seine Beschwerde am entschieden worden sei.

Der Bf. beantrage diesen Bescheid so abzufassen, dass er für ihn verständlich und eine Überprüfung möglich sei.

Da es sich ausschließlich um eine juristische Angelegenheit handle, werde auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

b) Aussetzungszinsenbescheid

Mit Bescheid vom zu gleichlautendem Abgabenkonto sei der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt worden. Der von der belangten Behörde geforderte Betrag zur Entrichtung innerhalb eines Monats betrage € 14.280,00, wobei der Gesamtbetrag der Aussetzung € 17.136,00 betragen habe.

An Aussetzungszinsen würden 3% jährlich verrechnet, dies entspreche einer monatlichen Zinsbelastung von 0,25%. Lege man den jetzt geforderten Betrag von € 28.000,00 zu Grunde, dann ergäben sich Aussetzungszinsen von 14.280,00 x 0,25% x 16 Monate = € 571,20.

Der von der belangten Behörde geforderte Betrag in der Höhe von € 684,50 sei für den Bf. mangels Anschlusses einer Berechnung nicht nachvollziehbar, sicher jedoch falsch berechnet.

Der Bf. beantrage den Bescheid so abzufassen, dass er für ihn verständlich sei.

Da es sich ausschließlich um eine juristische Angelegenheit handle, werde auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung für die Vergnügungssteuer als unbegründet ab.

Zur Begründung wurde nach Zitierung des § 212a Abs. 5 BAO ausgeführt, dass die Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom aufgrund der Beschwerde inkl. Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom für den Rückstand in Höhe von € 97.104,00 samt Nebengebühren genehmigt worden sei.

Es sei auch von der verpflichteten Partei am ein Vorlageantrag bei der belangten Behörde eingebracht worden.

Am sei der Beschwerde vom durch das BFG-Erkenntnis GZ. RV/7400150/2020 teilweise Folge gegeben, der angefochtene Bescheid abgeändert und der Bf. zur Haftung für die Vergnügungssteuer für den verminderten Betrag in der Höhe von € 14.280,00 herangezogen worden.

Aus diesem Grunde sei im Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung vom auch nur der verminderte Betrag gefordert worden.

Die Abgabenbehörde sei zur Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung bei Vorliegen eines der Tatbestände des § 212a Abs. 5 BAO verpflichtet.

Der Gesetzesauftrag, anlässlich einer der in § 212a Abs. 5 Satz 3 BAO genannten Erledigung den Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, erlösche nicht dadurch, dass die Abgabenbehörde dieser Anordnung im zeitlichen Nahebereich der Erledigung des Beschwerdeverfahrens nicht nachkomme, weil der Ablauf der Aussetzung der Einhebung eines konstitutiven Aktes bedürfe, zu dessen Setzung die Abgabenbehörde auch dann verpflichtet werde, wenn sie ihn nicht schon anlässlich der Beschwerdeerledigung im Sinne der in § 212a Abs. 5 Satz 3 BAO genannten Akte vorgenommen habe ().

Es bestehe keine gesetzliche Grundlage dafür, die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wegen Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen ().

Gemäß § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO bestehe kein Ermessen der Behörde erster Instanz, ob sie den Ablauf der Aussetzung verfüge oder nicht ().

Mit einer weiteren Beschwerdevorentscheidung vom gab die belangte Behörde der Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen statt und setzte diese mit € 570,42 fest.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid vom und der darauffolgenden Vorlage an das BFG der ausgesetzte Betrag auf € 14.280,00 vermindert worden sei.

Die Aussetzungszinsen seien seitens der Behörde neu berechnet und der Beschwerde stattgegeben worden.

Mit Mail vom beantragte der Bf. beide Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Der Beschwerde betreffend Aussetzungszinsen sei zwar stattgegeben worden, wie die belangte Behörde auf die ermittelten Aussetzungszinsen gelangt sei, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, eine Überprüfung daher nicht möglich.

Alle gestellten Anträge blieben aufrecht, auf eine mündliche Verhandlung werde verzichtet.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Am brachte der Bf. eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom betreffend Haftung für Vergnügungssteuer der ***J.*** GmbH für den Zeitraum 9-12/2016 in Höhe von € 16.800,00 samt Säumniszuschlag in Höhe von € 336,00, verbucht am Abgabenkonto bei der belangten Behörde ***1***, ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO.

Mit Bescheid vom bewilligte die belangte Behörde hinsichtlich des Abgabenkontos ***1*** im Bescheid nicht näher bezeichnete Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 16.800,00 samt Säumniszuschlag in Höhe von € 336,00 betreffend den Zeitraum 10/2017 bis 12/2017 die Aussetzung der Einhebung und bezog sich dabei auf ein Ansuchen um Aussetzung der Einhebung vom .

Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Bf. am zwar eine Beschwerde samt Ansuchen um Aussetzung der Einhebung eingebracht hat, jedoch betraf dies eine Haftung für Glücksspielautomatenabgabe der ***J.*** GmbH in Höhe von insgesamt € 114.240,00 (samt Säumniszuschläge), verbucht am Abgabenkonto ***2***, die sich wie folgt gliederte:

Mit Bescheid vom verfügte die belangte Behörde den Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu Abgabenkontos ***1***, setzte Aussetzungszinsen in Höhe von € 684,50 für den Zeitraum bis fest.

Die belangte Behörde teilte dem BFG am mit, dass auf dem Kto.***1*** niemals ein Zeitraum 10/2017-12/2017 verbucht war. Weiters wurde mitgeteilt, dass auf diesem Konto ausschließlich Vergnügungssteuern (samt Nebengebühren) verbucht wurden.

Rechtsgrundlagen:

§ 212a BAO lautet (auszugsweise):

(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,

a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder

b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder

c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder

b) Erkenntnisses (§ 279) oder

c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

(9) Ab dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung sind

1. bis zu dessen Ab- oder Zurückweisung oder

2. bei Bewilligung für die Dauer des Zahlungsaufschubes

Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld bis zur Verfügung des Ablaufes (Abs. 5, Abs. 5a) anlässlich der rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde (Abs. 1) hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

§ 212b BAO lautet:

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

1. Abweichend von § 212 Abs. 2 erster Satz sind Stundungszinsen für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 200 Euro übersteigen, in Höhe von sechs Prozent pro Jahr zu entrichten. Stundungszinsen, die den Betrag von zehn Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2014)

3. Abweichend von § 212a Abs. 9 erster Satz sind Aussetzungszinsen in Höhe von drei Prozent pro Jahr zu entrichten.

4. Abweichend von § 212a Abs. 9 zweiter Satz sind Aussetzungszinsen, die den Betrag von zehn Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.

Rechtliche Beurteilung

Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2007/15/0294:

"Mit dem Bescheid über die Aussetzung der Einhebung wird der Betrag der ausgesetzten Abgabenschuldigkeit mit Rechtskraftwirkung festgesetzt. Eine allfällige Unrichtigkeit des ausgesetzten Abgabenbetrages ist in einem Rechtsmittel gegen den Aussetzungsbescheid geltend zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 95/13/0186). Im gegenständlichen Verfahren betreffend Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung und der Aussetzungszinsen kann die Richtigkeit des ausgesetzten Abgabenbetrages nicht mehr bekämpft werden."

Entgegen dem mit Schriftsatz vom eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Vergnügungssteuer 10-12/2016 - verbucht am Abgabenkonto ***1*** - setzte die belangte Behörde mit Bescheid vom eine auf dem genannten Konto nicht näher bezeichnete Abgabe betreffend den Zeitraum 10-12/2017 aus und bezog sich dabei auf den Aussetzungsantrag vom , der allerdings Glückspielautomatenabgabe Oktober 2017 bis April 2019, verbucht am Konto ***2***, zum Gegenstand hatte.

Da einerseits gemäß dem Erkenntnis des , die Richtigkeit des ausgesetzten Abgabenbetrages nicht mehr bekämpft werden kann, somit Bindungswirkung besteht, andererseits der im Aussetzungsbescheid vom genannte Aussetzungsantrag vom keine Vergnügungssteuer zum Gegenstand hatte (wohl aber jener vom ), kann hier nicht mehr von einem bloßen Schreibfehler gesprochen werden.

Nachdem auf dem Abgabenkonto ***1*** ausschließlich Vergnügungssteuer verbucht wird, dieses Konto im Aussetzungsbescheid vom ausdrücklich genannt wurde und die Abgabenart des ausgesetzten Betrages auch nicht in Streit steht, hat die belangte Behörde eine nicht existente Abgabenschuldigkeit, nämlich eine Vergnügungssteuer 10-12/2017, anstatt der beantragten Vergnügungssteuer 10-12/2016 ausgesetzt.

Der Aussetzungsbescheid vom ging daher, insoweit er das Konto ***1***, somit die Vergnügungssteuer 10-12/2017 betrifft, ins Leere.

Da hinsichtlich einer nicht existenten Abgabe kein Zahlungsaufschub eintreten kann, ist die Erlassung eines Bescheides über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung insoweit entbehrlich. Der Bescheid vom über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend Vergnügungssteuer, Abgabenkonto ***1***, war daher aufzuheben und damit auch der Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen, da hinsichtlich einer nicht existenten Vergnügungssteuer 10-12/2017 kein Zahlungsaufschub eintreten konnte.

Bemerkt wird allerdings, dass sich aus den Ausführungen und der Aktenlage ergibt, dass der Aussetzungsantrag des Bf. vom betreffend die am Abgabenkonto ***1*** verbuchte Vergnügungssteuer 10-12/2016 (der Bf. wurde für diese Abgabe zur Haftung herangezogen) bis dato noch unerledigt ist.

Das dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Haftungsverfahren ist abgeschlossen. Verwiesen wird auf das Erkenntnis des GZ. RV/7400150/2020. Der VfGH hat die Behandlung der zur Zahl E 451/2022 eingebrachten Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die zur Geschäftszahl Ra 2022/15/0072 eingebrachte außerordentliche Revision mit Beschluss vom zurückgewiesen.

Die belangte Behörde wird über diesen Aussetzungsantrag noch zu entscheiden und Aussetzungszinsen festzusetzen haben, wobei der Zeitraum für den Aussetzungszinsen festzusetzen sind, nicht mit dem Tag des Ergehens des Erkenntnisses des BFG betreffend Haftung endet. Verwiesen wird auf § 212a Abs. 9 BAO, wonach ab dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung bis zu dessen Ab- oder Zurückweisung Aussetzungszinsen festzusetzen sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag in diesem Verfahren nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7400072.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at