Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.07.2024, RV/7101650/2024

Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens aufgrund einer bereits entrichteten Abgabenschuld

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Peter Wolf Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, Lehargasse 3A Tür 14, 1060 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Auf Grundlage der übermittelten Aktenteile und Bezug habenden, zitierten Erkenntnisse ergibt sich folgender Verfahrensgang, der auch den Sachverhalt abbildet:

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7102959/2022, wurde die Einkommensteuer des Beschwerdeführers für die Jahre 2016 bis 2020 festgesetzt. Zu den in diesem Verfahren ergangenen Erkenntnis des BFG ist eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) des Beschwerdeführers zur Zahl E 3053/2023 anhängig.

Mit Anträgen vom 24. Augst 2023 und ersuchte der Beschwerdeführer die vermeintliche Steuerschuld bis zu den rechtskräftigen Rechtsmittelentscheidungen zu stunden, da sowohl die Frage der Steuerpflicht als auch die Höhe der Steuer rechtsmittelverfangen sei.

Beide Anträge wurden von der Abgabenbehörde sowohl mit Erstbescheid als mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Nach Einbringung entsprechender Vorlageanträge ergingen abweisende -Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7103637/2023, und vom , RV/7100139/2024.

Am (bei der belangten Behörde eingelangt am ) stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Zahlungserleichterung und beantragte die Abstattung des Abgabenrückstandes in monatlichen Raten iHv EUR 1.500,- beginnend mit . Begründet wurde das Ansuchen damit, dass er nur mehr unregelmäßig Einkünfte aus seiner journalistischen Tätigkeit beziehe und er nur eine bescheidene Monatspension habe. Wiederum verwies der Beschwerdeführer auf das noch anhängige Verfahren vor dem VfGH.

Dieses erneute Ansuchen wurde mit Bescheid vom durch das zuständige Finanzamt abgewiesen, da die angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig und die Begründung des Ansuchens für eine stattgebende Erledigung unzureichend seien.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom Beschwerde ein. Darin stützt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die behauptete Steuerfreiheit seiner Einkünfte, weshalb die rückständigen Abgabenschulden in Höhe von insgesamt EUR 124.594,72 nicht vorliegen würden. Eine derart hohe Nachforderung träfe den Beschwerdeführer "völlig unvorbereitet, stelle eine erhebliche Härte dar" und sei "nicht zu erwarten gewesen". Die Einbringlichkeit sei jedoch durch eine Zahlungserleichterung nicht gefährdet.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Abgabenbehörde in einer separaten Begründung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zur Voraussetzung der erheblichen Härte nur ein unzureichendes Vorbringen und zur (kumulativ erforderlichen) Voraussetzungen der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit keinerlei Vorbringen erstattet. Das Ansuchen sei somit aus Rechtsgründen abzuweisen gewesen (unter Hinweis auf und , 2007/17/0118).

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom , in welchem der Beschwerdeführer wiederum auf das völkerrechtliche Abkommen Österreichs mit UNIDO und der anhängigen Beschwerde vor dem VfGH hinweist.

In einer Ergänzung vom wird diese Ansicht nochmals bekräftigt und weiters angegeben, dass der Beschwerdeführer monatliche Einkünfte von EUR 4.350,00 erhalte. Darüber beziehe er fallweise aus einer selbstständigen Tätigkeit als Journalist für eine dänische Zeitung rund EUR 20.000,00 pro Jahr.

In der Ergänzung vom weist der Beschwerdeführer auf seinen beim VfGH eingebrachten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 85 Abs. 2 VfGG hin. Der Antrag wurde auch dem Bundesfinanzgericht zur Kenntnis übermittelt.

Die belangte Behörde erwidert im Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht, eine Beurteilung einer vermeintlichen Steuerfreiheit durch völkerrechtlicher Abkommen sei nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

Weiters wird ausgeführt, dass das Einbringen einer Beschwerde beim VfGH nach ständiger Rechtsprechung keine taugliche Begründung für ein Zahlungserleichterungsansuchen nach § 212 Abs. 1 BAO darstelle. Diese Bestimmung diene nach ihrem klaren Wortlaut nicht dazu, dem Steuerpflichtigen während der Zeit, in der ein Rechtsmittel bei einem Höchstgericht anhängig ist, "wirtschaftlich Atem zu geben", zumal ein solcher Zahlungsaufschub bis zur Entscheidung des Höchstgerichtes aufgrund des Rechtsinstituts der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (§ 85 Abs. 2 VfGG bzw. § 30 Abs. 2 VwGG) bei Zutreffen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erreicht werden könne (unter Hinweis auf ; , 95/13/0190; ; ).

Weiters wurde durch die belangte Behörde festgehalten, dass der Beschwerdeführer bisher kein taugliches Vorbringen für das Vorliegen einer erheblichen Härte erstattet habe. Auf Grund der AEOI-Mitteilungen sowie dem ergänzenden Vorbringen vom sei amtsbekannt, dass der Beschwerdeführer in Dänemark über beträchtliche Vermögenswerte verfüge, sodass in der Entrichtung des Abgabenrückstandes keinesfalls das Vorliegen einer erheblichen Härte erblickt werden könne.

Unter Verweis auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung sowie der abweisenden BFG-Erkenntnisse , RV/7103637/2023 und vom , RV/7100139/2024 beantragt die belangte Behörde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht mit, dass der streitgegenständliche Abgabenrückstand durch den Beschwerdeführer mit beglichen wurde. Das Abgabenkonto weist somit keinen Rückstand auf. Dieser Umstand wurde durch Anfügen eines Auszuges des Abgabenkontos nachgewiesen.

II. Rechtliche Beurteilung

1.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die zugrundeliegende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ausschließlich die Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens vom behandelt. Das materielle Bestehen der Abgabenschuld des Beschwerdeführers ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hierzu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Eine Zahlungserleichterung gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann nur bewilligt werden, wenn für die betroffenen Abgaben Einbringungsmaßnahmen möglich sind. Diese Voraussetzung muss auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes als Abgabenbehörde zweiter Instanz noch erfüllt sein. Wenn die Möglichkeit von Einbringungsmaßnahmen, die zum Zeitpunkt des Antrags bestand, aus irgendeinem Grund vor der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wegfällt, besteht kein Anspruch auf Zahlungserleichterungen (vgl. ; , 1823/65; , 1504/71).

Zahlungserleichterungen können für bereits entrichtete Abgaben nicht bewilligt werden. Dies gilt auch für Berufungsentscheidungen über Bescheide, die Zahlungserleichterungsansuchen abweisen, wenn die Abgaben zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung bereits bezahlt sind (vgl. ).

Da der der streitgegenständliche Abgabenrückstand mit Stichtag durch den Beschwerdeführer beglichen wurde und das Abgabenkonto somit ausgeglichen ist, gilt die festgesetzte Abgabenschuld als entrichtet, wodurch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spätestens ab Entrichtung der Abgaben kein Anspruch auf Zahlungserleichterung mehr besteht.

Der Beschwerdeführer begründet sein Ansuchen auf Zahlungserleichterung zudem damit, dass gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7102959/2022, indem über die zugrundeliegende Abgabenschuld entschieden wurde, ein Rechtsmittel beim Verfassungsgerichtshof eingelegt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung dient § 212 Abs. 1 BAO jedoch nicht dazu, dem Steuerpflichtigen während einer anhängigen Beschwerde bei einem Höchstgericht einen Zahlungsaufschub bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu gewähren. Dieses Ziel kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, durch das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung erreicht werden (siehe § 85 Abs. 2 VfGG; vgl. und , 95/13/0190).

Der Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung kann aus den genannten Gründen somit nicht entsprochen werden. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

1.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis folgt der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101650.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at