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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 24.07.2024, RV/7101396/2024

Zurückweisung eines Vorlageantrages als verspätet

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Kind ***Ki***, geboren ***Geb***, für den Zeitraum Juli 2022 bis Juni 2023, Sozialversicherungsnummer ***Nr***, beschlossen:

Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

1. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog für ihre Tochter ***Ki***, geboren ***Geb***, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. Mit Schreiben des Finanzamtes Österreich vom wurde die Bf. aufgefordert, ein Datenblatt zur Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe auszufüllen und mit einem Reifeprüfungszeugnis in Kopie und einem Tätigkeitsnachweis (Schulbestätigung, Lehrvertrag etc.) nach der Matura zu übermitteln. Das Schreiben sowie ein Erinnerungsschreiben vom blieben unbeantwortet.

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt Österreich die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Juli 2022 bis Juni 2023 zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe die Bf. aufgefordert Unterlagen zu senden. Die Bf. komme ihrer Mitwirkungspflicht nach § 119 Bundesabgabenordnung (BAO) nicht nach. Eine Familienleistung könne daher nicht ausgezahlt werden.

Gegen diesen Rückforderungsbescheid brachte die Bf. am eine Beschwerde ein und stellte einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung. Die Beschwerde wurde ohne Unterschrift eingebracht. Ein Mängelbehebungsauftrag wurde nicht erlassen.

Die Bf. begründete ihre Beschwerde damit, dass sie das Schreiben übersehen habe. Sie übermittelte ein Semesterzeugnis ihrer Tochter des Schuljahres 2022/23 der ***Schule*** vom . Das Semesterzeugnis wies 8 Wochenstunden Unterricht aus.

Das Finanzamt Österreich forderte die Bf. mit Schreiben vom zur Vorlage des Zeugnisses des Wintersemesters 2022/23 sowie des Sommersemesters 2023 bis auf.

Die Tochter der Bf. antwortete dem Finanzamt am , dass sie bereits um eine Fristverlängerung angesucht habe. Sie habe das Zeugnis nicht mehr und könne das Zeugnis aufgrund ihrer Berufstätigkeit nicht von der Schule abholen. Das Maturazeugnis liege frühestens im Februar vor.

Am erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen wurde. Das Finanzamt Österreich führte aus, dass die Voraussetzungen einer ernsthaften und zielstrebigen Berufsausbildung im Zeitraum ab dem Sommersemester 2023 mangels zeitlicher Intensität nicht gegeben seien. Ob die Voraussetzungen im Wintersemester 2022/23 gegeben waren, könne aufgrund fehlender Mitwirkung der Bf. nicht zur Gänze überprüft werden.

Am brachte die Bf einen als Beschwerde gegen den Bescheid vom bezeichneten Vorlageantrag beim Finanzamt Österreich ein. Auch dieser Antrag wurde ohne Unterschrift eingebracht. Mit dem Vorlageantrag übermittelte die Bf. ein Semesterzeugnis ihrer Tochter des Schuljahres 2022/23 der ***Schule*** vom . Sie ersuchte erneut um Aussetzung der Einhebung.

Am legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und ersuchte den Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen.

Mir Vorhalt vom gab das Bundesfinanzgericht der Bf. die Möglichkeit sich zur Stellungnahme der Abgabenbehörde zu äußern und wies sie darauf hin, dass aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Zustellnachweis hervorgehe, dass die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom mittels RSb-Brief versendet und zunächst bei der Post Geschäftsstelle, 1115 Wien, Hauffgasse 3-5, hinterlegt wurde. Der erste Tag der Abholfrist war der . Gemäß unterschriebener Übernahmebestätigung wurde der RSb-Brief am dem Empfänger ausgefolgt. Damit erscheine der Vorlageantrag vom als verspätet eingebracht.

Mit Eingabe vom äußerte sich die Tochter der Bf. zum Fristversäumnis. Ihr sei mitgeteilt worden, dass das Jahreszeugnis ausreichend sei. Aufgrund dieser Information sei sie überzeugt gewesen, alle notwendigen Unterlagen fristgerecht eingereicht zu haben. Sie habe versucht, die in der Beschwerdevorentscheidung angeführte Ansprechperson des Finanzamtes zu erreichen, leider habe sie diese trotz mehrmaliger Versuche nicht erreichen können. In der Schule habe man ihr gesagt, sie solle sich erst nach den Ferien melden. Dies habe zu weiteren Verzögerungen geführt. Als sie ihr Zeugnis erhielt, sei die Frist bereits abgelaufen gewesen.

2. Sachverhalt

Die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom wurde mittels RSb-Brief versendet und zunächst bei der Post Geschäftsstelle, 1115 Wien, Hauffgasse 3-5, hinterlegt. Der erste Tag der Abholfrist war der . Der RSb-Brief wurde der Empfängerin am ausgefolgt.

Der als Beschwerde gegen den Bescheid vom bezeichnete Vorlageantrag wurde am beim Finanzamt Österreich eingebracht. Der Vorlageantrag weist keine Unterschrift auf.

Ein Antrag auf Firstverlängerung wurde nicht eingebracht.

3. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt sowie der Eingabe der Tochter der Bf. vom .

4. Rechtliche Beurteilung
4.1. Zur Zurückweisung

Gemäß § 264 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen erfolgt grundsätzlich durch Zustellung.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

Die mittels RSb-Brief zugestellte Beschwerdevorentscheidung wurde von der Bf. am abgeholt. Dass ein Fristverlängerungsansuchen zur Einbringung des Vorlageantrages gestellt worden wäre, wurde von der Bf nicht vorgebracht und ist auch der Aktenlage nicht zu entnehmen. Der Vorlageantrag vom wurde damit verspätet eingebracht. Nicht fristgerecht eingebrachte Vorlageanträge sind vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist vor der Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist und dem Bf. die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten ( ua.). Dies erfolgte mit Vorhalt des . Die Tochter der Bf. äußerste sich zum Fristversäumnis. Ein Zustellmangel wurde nicht behauptet, ebenso wenig das Einbringen eines Fristverlängerungsantrages.

Ein Mängelbehebungsauftrag wegen fehlender Unterschrift war nicht zu erlassen, weil die Eingabe wegen Verspätung von vornherein offenkundig aussichtslos war (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 85 Rz 15 mwN).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Ergänzender Hinweis: Der Beschwerdeführerin steht es offen, einen Antrag auf Aufhebung des Bescheides nach § 299 Abs. 1 BAO beim zuständigen Finanzamt zu stellen.

Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.

Auch Beschwerdevorentscheidungen sind Bescheide der Abgabenbehörde und daher gem.
§ 299 Abs. 1 BAO aufhebbar. Der Antrag ist vor Ablauf eines Jahres ab Zustellung des aufzuhebenden Bescheides einzubringen (§ 302 Abs. 2 lit. b BAO iVm Abs. 1 BAO). Die Antragsfrist ist noch offen. Wird ein solcher Antrag schriftlich eingebracht, benötigt er die Unterschrift der Beschwerdeführerin. Die Bescheidaufhebung gem. § 299 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde.

4.2. Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung des Vorlageantrages unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergibt, sind die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gegeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101396.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at