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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.07.2024, RV/7102160/2024

Eingabengebühr für Eingaben und erhobene Beschwerde bei der Landesregierung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Ebner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung hinsichtlich bei der ***Bundesland*** Landesregierung eingebrachte Eingaben (Auskunftsersuchen, Antrag auf Bescheiderlassung und Beschwerde), Zahl: ***Geschäftszahl***, Erfassungsnummer *** zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die ***Bundesland*** Landesregierung stellte einen Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren betreffen drei ohne Entrichtung von Eingabegebühren bei ihr eingelangte Eingaben (Auskunftsersuchen, Antrag auf Bescheiderlassung und Beschwerde) aus und übermittelte diesen dem Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten.

Mit Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom setzte die belangte Behörde die Gebühren mit einem Betrag in Höhe von gesamt EUR 87,90 (Gebühr: 2 Eingaben EUR 28,60+ 1 Beschwerde EUR 30,00= EUR 58,60; Gebührenerhöhung: EUR 29,30) fest.

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom , eingelangt bei der belangten Behörde am .

Am forderte die belangte Behörde bei der ***Bundesland*** Landesregierung die betreffenden Unterlangen ab (nach telefonischer Auskunft der belangten Behörde war damit die im Vorlagebericht bezeichnete "Mängelbehebung" gemeint).

Die Beschwerde wurde (ohne Aufforderung zur Mängelbehebung nach § 85 BAO) mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Am langte eine vom Beschwerdeführer beim Finanzamt Österreich eingebrachte Eingabe ein, welche einen Antrag auf Vorlage der gegenständlichen Beschwerde beim Bundesfinanzgericht beinhaltete. Zudem monierte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdevorentscheidung vom keine Begründung enthalten würde und stellte einen Antrag gemäß § 245 Abs. 2 BAO.

Am teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass "der Bescheid vom über die Abweisung eines Aussetzungsantrages […] eine Begründung iSd § 93 Abs 3 lit a) BAO [enthält]".

Die belangte Behörde legte die Beschwerde am dem Bundesfinanzgericht samt elektronischem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Im Vorlageantrag vom selben Tag beantragte sie die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom ein Auskunftsersuchen, mit Schreiben vom einen Antrag auf Bescheiderlassung und mit eine Beschwerde bei der ***Bundesland*** Landesregierung ein. Eine Eingabegebühr wurde für keine der angeführten Eingaben entrichtet.

In der Folge stellte die ***Bundesland*** Landesregierung einen Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren aus und übermittelte diesen dem Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten.

Die belangte Behörde erstellte die gegenständlichen Bescheide unbestritten und aktenkundig mithilfe eines Textverarbeitungsprogrammes im Wege der automatisierten Datenverarbeitung.

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sind allesamt unstrittig. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Automationsunterstütze Datenverarbeitung

Ein Bescheid ist ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender und normativer (rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Verwaltungsakt (vgl zB die bei Ritz/Koran, BAO7, Tz 1 zu § 92 angeführte Rechtsprechung). Gemäß § 93 Abs 2 BAO ist jeder schriftliche Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Er hat einen Spruch zu enthalten und die Person (Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Ferner hat ein Bescheid, wenn dem ihm zu Grunde liegenden Anbringen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder er von Amts wegen erlassen wird, eine Begründung und jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (§ 93 Abs 3 BAO). Weiters gelten die für alle schriftlichen Ausfertigungen einer Abgabenbehörde in § 96 BAO normierten Voraussetzungen (Bezeichnung der Behörde, Datum, Unterschrift/Beglaubigung) auch für schriftliche Bescheide.

§ 96 BAO, idF StRefG 2020, BGBl I Nr 103/2019 lautet:

"(1) Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.

(2) Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, wozu jedenfalls auch Ausfertigungen in Form von mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E-Government-Gesetz versehenen elektronischen Dokumenten zählen, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen."

Nach den Gesetzesmaterialien zum StRefG 2020 wird in § 96 Abs 2 BAO zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten klargestellt, dass Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten, die mit einer Amtssignatur versehen sind, jedenfalls iSd § 96 Abs 2 als mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt anzusehen sind und daher als durch den Behördenleiter genehmigt gelten (AB 687 BlgNR 26. GP, 37). Dies bedeutet jedoch im Umkehrschluss nicht, dass jede eine automationsunterstützte Bescheiderledigung eine Amtssignatur zwingend erfordert.

§ 96 BAO wurde bereits durch die BAO-Novelle 1969, BGBl Nr 134/1969 dahingehend erweitert, dass Ausfertigungen, die in Lochkartentechnik oder einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen. Diese Ergänzung des § 96 BAO erschien nach den Erläuternden Bemerkungen dringend geboten, um von einer zentralen elektronischen Datenverarbeitungsanlage erstellte Bescheidausfertigungen nicht zwecks Beisetzung der Unterschrift des Zeichnungsberechtigten den einzelnen zuständigen Abgabenbehörden rückmitteln zu müssen, durch welchen Vorgang nicht nur hohe Kosten entstünden, sondern sogar der durch die Automatisierung zu erzielende Rationalisierungseffekt vereitelt würde (860 BlgNR XI. GP). Der Verfassungsgerichtshof hegte gegen diese Erweiterung der automatisierten Datenverarbeitung keine verfassungsrechtlichen Bedenken (). Ebenso wenig hegte der Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die dem § 96 BAO idF BGBl Nr 134/1969 vergleichbare Bestimmung des § 18 Abs 4 AVG 1950 idF BGBl Nr 199/1982 () sowie § 47 Abs 2 erster Satz des VStG 1950 idF BGBl Nr 176/1983 ().

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes beeinträchtigt es weder die rechtsstaatlichen Funktionen des Bescheides noch wird der verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsschutzstandard dadurch verringert, dass ein Bescheid kraft Gesetzes eines bestimmten genehmigenden Organwalters oder dessen Benennung bzw Unterschrift entbehrt, solange die Zurechnung des Bescheides zu einer bestimmten Behörde dadurch nicht gefährdet wird. Dies insbesondere als weder die Unterschrift noch die sonstige Erkennbarkeit eines den Bescheid genehmigenden Organwalters, ja nicht einmal die tatsächliche Rückführbarkeit des als individuelle Norm zu betrachtenden Bescheides auf die faktisch im psychischen Bereich sich abspielende Willensbildung einer bestimmten Person verfassungsrechtlich notwendige Voraussetzungen oder Bestandteile eines Bescheides sind. Sie bilden lediglich einfachgesetzlich in unterschiedlichen Ausformungen verankerte Voraussetzungen oder Kriterien eines Bescheides ().

Das Vorbringen, es fehle die Unterschrift bzw die Amtssignatur, geht damit jedenfalls ins Leere. Die automationsunterstütze Ausfertigung dem Grunde nach wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Vielmehr liegt eine solche auch schon bei Erstellung von Bescheiden unter Zuhilfenahme eines bloßen Textverarbeitungssystems vor (vgl ). Einer Unterschrift oder Beglaubigung bedürfen die streitgegenständlichen Bescheidausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurden, gemäß § 96 Abs 2 BAO für ihre Wirksamkeit wie dargestellt damit nicht ().

Gebührenschuld und Gebührenschulderhöhung

Gemäß § 14 TP 6 Abs 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich- rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen des Einschreiters betreffen, einer festen Gebühr in Höhe von EUR 14,30.

Gemäß § 11 Abs 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben und Beilagen grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehenden abschließenden Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird (vgl zB ).

Der Begriff der Erledigung umfasst dabei sowohl dem Anbringen des Antragstellers stattgebende als auch abweisende Entscheidungen der Behörde.

§ 1 BuLVwG-EGebV lautet auszugsweise wie folgt:

"(1) Eingaben und Beilagen an die Verwaltungsgerichte sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe […].

(3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

(4) […]

(5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt Österreich darüber in Kenntnis zu setzen."

Gemäß § 2 Abs 1 BuLVwG-EGebV beträgt die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden (samt Beilagen) EUR 30,00.

§ 203 BAO lautet:

"Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist."

Nach § 3 Abs 2 Z 1 letzter Satz GebG gelten die §§ 203 und 241 Abs 3 BAO sinngemäß für die festen Gebühren, die durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten sind.

§ 9 Abs 1 GebG lautet:

"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

Die Eingabengebührenschuld entsteht gemäß § 1 Abs 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt auch fällig.

Der Beschwerdeführer hat nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt mit Schreiben vom ein Auskunftsersuchen, mit Schreiben vom einen Antrag auf Bescheiderlassung und mit eine Beschwerde beim der ***Bundesland*** Landesregierung eingebracht. Eine Eingabegebühr wurde für keine der angeführten Eingaben entrichtet. Mit Einbringung der drei genannten Eingaben beim Amt der ***Bundesland*** Landesregierung entstand die Gebührenschuld an diesem Tag und war fällig. Der Beschwerdeführer hat die mit den gegenständlichen Eingabgen entstandene Gebührenschuld unstrittig zum Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet. Die Erfüllung eines Befreiungstatbestandes von der Eingabengebühr wurde nicht einmal behauptet und es finden sich dazu auch keinerlei Anhaltspunkte im Akt.

Eine nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichte Abgabe gilt als "nicht vorschriftsmäßig entrichtet" im Sinn des § 203 BAO und des § 9 Abs 1 GebG (vgl ). Mangels vorschriftsmäßiger Entrichtung erfolgte die Vorschreibung der Eingabengebühr iHv insgesamt EUR 58,60 mit Bescheid vom zu Recht.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Damit erfolgte auch die Gebührenerhöhung iHv insgesamt EUR 29,30 mit Bescheid vom zu Recht.

Unter Berücksichtigung der oa Erwägungen zeigt der Beschwerdeführer im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit der erfolgten Festsetzung einer Gebührenerhöhung nach § 9 Abs 1 GebG auf.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich eindeutig aus den angeführten rechtlichen Bestimmungen, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 1 VwG-EGebV, VwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
§ 2 Abs. 1 VwG-EGebV, VwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102160.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at