FABO Plus bei unterhaltspflichtigem Vater
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache
***Bf1***, ***Bf1-Adr***,
über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom zu Steuernummer ***BF1StNr1*** betreffend Einkommensteuer 2021 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer ***Bf1*** (im Folgenden kurz Bf.) beantragte im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 den Familienbonus Plus für zwei Kinder ohne Unterhaltsleistung als Partner der Familienbeihilfenbezieherin Partnerin in Höhe von 2.000,16 Euro. Mit Einkommensteuerbescheid vom wurde der Familienbonus Plus in der beantragten Höhe in Abzug gebracht.
Mit Bescheid vom änderte das Finanzamt den Bescheid gemäß § 295a BAO und brachte den Familienbonus Plus nicht in Abzug, weil der leibliche Vater der Kinder seine Unterhaltsverpflichtung zur Gänze erfüllt hat und damit ihm und nicht dem Bf. der Familienbonus Plus für seine Kinder zustand.
Die Beschwerde vom begründete der Bf. damit, dass seiner Lebensgefährtin vom Vater der Kinder mündlich zugesichert worden sei, dass dieser den Familienbonus Plus nicht beantragen werde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde mit Hinweis auf § 33 Abs 3a EStG 1988 ab.
Mit "Einspruch" gegen die Beschwerdevorentscheidung, welcher inhaltlich als Vorlageantrag zu werten ist, brachte der Bf. folgendes vor:
"Der Kindesvater Vater hat in den gesamten unterhaltsabsatzbetragspflichtigen Jahren nie den vollen zustehenden Unterhalt geleistet. Es steht ihm daher nicht zu, den ganzen Familienbonus+ zu beziehen. "
Den beigelegten Umsatzlisten des Bankkontos von Frau Partnerin ist zu entnehmen, dass im Jahr 2020 Unterhaltszahlungen iHv 506 Euro monatlich geleistet wurden, während im Streitjahr 2021 monatlich 250 Euro unter dem Verwendungszweck "Alimente" überwiesen wurden. Den Umsatzlisten ist allerdings nicht zu entnehmen, nach welchen Parametern die Umsätze abgefragt wurden.
Laut Unterhaltsvereinbarung vom verpflichtete sich Herr Vater zu monatlich 269 Euro für seine Tochter ***Kind 1*** und zu 237 Euro für seine Tochter ***Kind 2***.
Mit Schreiben vom bestätigte Frau Partnerin, dass Herr Vater den Unterhalt für ***Kind 1*** und ***Kind 2*** im Jahr 2021 iHv insgesamt 6.600 Euro (monatlich 300 Euro für ***Kind 1*** und monatlich 250 Euro für ***Kind 2***) zur Gänze bezahlt habe.
Laut Aktenvermerk des Finanzamtes über ein Telefonat mit dem Bf. am klage Frau Partnerin Unterhalt für das Jahr 2021 nach (Unterhaltserhöhung), weshalb der Bf. davon ausgeht, dass Herr Vater den Unterhalt nicht in voller Höhe bezahlt hat.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Der Beschwerdeführer, ***Bf1*** lebte im Streitjahr 2021 gemeinsam mit Frau Partnerin und deren Kindern ***Kind 1*** und ***Kind 2*** an der Adresse ***Bf1-Adr*** (Zentrales Melderegister). Frau Partnerin bezieht für die beiden Kinder Familienbeihilfe (Vorlagebericht des Finanzamtes).
Der leibliche Vater der Kinder, Herr Vater hat laut eindeutigem Schreiben von Frau Partnerin vom den Unterhalt für ***Kind 1*** und ***Kind 2*** im Jahr 2021 iHv insgesamt 6.600 Euro zur Gänze bezahlt.
Der Einwand des Bf., Herr Vater leiste den Unterhalt nicht in voller Höhe, ist im Sinne des abklärenden Telefonats mit dem Finanzamt am der Inhalt beizumessen, dass der gezahlte Unterhalt nach Ansicht der Mutter Partnerin nicht hoch genug bemessen sei.
Was die dem Vorlageantrag beigelegten Umsatzlisten des Kontos von Frau Partnerin betrifft, die 250 Euro monatlich unter dem Verwendungszweck Alimente ausweisen, ist bei dieser Sachlage (Bestätigung der vollständigen Zahlung + Klage auf Unterhaltserhöhung) davon auszugehen, dass die ausgewiesene Überweisung von 250 Euro pro Monat nur den Unterhalt für ***Kind 1*** darstellt. Der Unterhalt für ***Kind 2*** (monatlich 300 Euro laut Bestätigung) kann auf andere Weise (gesonderte Überweisung, Barzahlung) geleistet worden sein. Dafür, dass er nicht geleistet wurde, gibt es keinen Anhaltspunkt.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Rechtslage
§ 33 EStG 1988 idF BGBl 135/2022 lautet auszugsweise:
(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
(Z 1…, Z 2… )
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
(c) …, d) …)
4. (Ehe-)Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.
(Z 5…, Z 6…, Z 7…)
(4) (Z 1…, Z 2…)
3. Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn
- das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
- für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden
(Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
2.2. Familienbonus Plus
Als Anspruchsberechtigte für den Familienbonus Plus kommen gem. § 33 Abs 3a EStG 1988 die Familienbeihilfenberechtigte Partnerin, ihr Partner (der Bf.), mit dem sie für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft gelebt hat (§ 33 Abs 3a Z 4 EStG 1988) und der unterhaltsleistende leibliche Vater Vater (§ 33 Abs 3a Z 3 lit b iVm Abs 4 Z 3 EStG 1988) in Betracht.
Nach dem Gesetzeswortlaut kann der Familienbonus Plus je Kind zur Gänze von einem anspruchsberechtigten StPfl oder je zur Hälfte von zwei anspruchsberechtigten StPfl beantragt werden. Eine andere Aufteilung ist nicht zulässig. Die Möglichkeiten der Aufteilung bestehen für jedes Kind gesondert und stellen sich wie folgt dar (vgl Jakom/Kanuth Kristen EStG, 2021 § 33 Rz 38):
Steht für das Kind kein Unterhaltsabsetzbetrag zu, kommen nur die Familienbeihilfenberechtigte Partnerin und/oder der Bf. als ihr Partner in Betracht (§ 33 Abs 3a Z 3 lit a EStG 1988),
Steht für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag in einem Monat zu, kommen die Familienbeihilfenberechtigte Partnerin und/oder der leibliche Vater Vater, dem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, in Betracht (§ 33 Abs 3a Z 3 lit b EStG 1988).
Für den Beschwerdefall ist daher entscheidungswesentlich, ob für die Kinder ***Kind 1*** und ***Kind 2*** der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht oder nicht.
Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag zu, wenn das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört und für das Kind weder ihnen, noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird (§ 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988).
Herr Vater ist unterhaltspflichtig und leistete laut Bestätigung der Unterhaltsberechtigten Partnerin vom im Streitjahr auch den Unterhalt in voller Höhe. Die Kinder ***Kind 1*** und ***Kind 2*** wohnen nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihm (sondern mit dem Bf.) und die Familienbeihilfe wird nicht ihm, sondern Frau Partnerin gewährt. Für die Kinder ***Kind 1*** und ***Kind 2*** steht Herrn Vater damit der Unterhaltsabsetzbetrag gem. § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 zu.
Dem folgend liegt hinsichtlich des Familienbonus Plus ein Fall des § 33 Abs 3a Z 3 lit b EStG 1988 vor (für die Kinder steht der Unterhaltsabsetzbetrag in einem Monat zu) und der Bf. kommt als Anspruchsberechtigter nicht in Betracht.
Weil dem leiblichen Vater Vater wegen der Unterhaltszahlungen für seine Kinder ***Kind 1*** und ***Kind 2*** der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, kommt eine Berücksichtigung des Familienbonus Plus beim Bf. gem. § 33 Abs 3a Z 3 lit b EStG 1988 nicht in Betracht.
Die Beschwerde war daher - wie im Spruch ersichtlich - abzuweisen.
2.3. Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall ergibt sich die Würdigung aus dem Gesetzeswortlaut, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt und die Revision nicht zuzulassen war.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100639.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at