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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.07.2024, RV/2100494/2018

Kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Johannes Wolfgang Kiegerl, Poststraße 7, 8530 Deutschlandsberg, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag (nunmehr Finanzamt Österreich) vom über die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Auf Grund des am elektronisch eingebrachten Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 des Beschwerdeführers (Bf.) erging der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 am .

Am beantragte der steuerliche Vertreter des Bf. die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO betreffend Einkommensteuerbescheid 2014 vom . In der Begründung wurde ausgeführt:
"Im Auftrag meines Mandanten beantrage ich die Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund eines Fehlers bei der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung seitens des Mandanten. Im Verfahren wurde irrtümlich der Ansatz von Werbungskosten in der Höhe von € 40.000,- unterlassen. Diese Zahlung von € 40.000,-- steht im Zusammenhang mit den Schadensgutmachungen an die AG und ist zum Zeltpunkt der Leistung absetzbar. Die Zahlung erfolgte am an die Anwälte ***1***.
Die Berücksichtigung dieser Werbungskosten wird beantragt und führt zu einer wesentlichen Änderung des Einkommensteuerbescheides.
Eine Kopie des Einzahlungsbeleges liegt bei, das Original kann jederzeit vorgelegt werden
."

Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO betreffend Einkommensteuerbescheid 2014 vom Finanzamt mit der Begründung abgewiesen, dass keine Gründe für eine Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO vorliegen würden.
Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass die ursprüngliche Zurechnung der Einkünfte € 104.233,65 betragen habe. Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2010 seien € 83.721,40 als Werbungskosten berücksichtigt worden, somit würden zur Geltendmachung etwaiger Werbungskosten € 20.512,25 verbleiben.

Dagegen erhob der steuerliche Vertreter des Bf. fristgerecht die Beschwerde und führte dazu aus:
"Der Bescheid vom enthält als Begründung für die Abweisung lediglich den § 303 (1) lit. b BAO. Die Bezeichnung des Gesetzestextes ohne Hinweis auf den genauen Grund ist nicht ausreichend.
Für das Jahr 2014 wurde bereits eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt. Im Juni 2017 stellte sich im Zuge der Durchsicht der mir vorgelegten Unterlagen heraus, dass im Jahr 2014 EUR 40.000,- als Schadensgutmachung bezahlt wurden, die bei der Arbeitnehmerveranlagung nicht berücksichtigt waren.
Werbungskosten (auch nachträgliche) sind grundsätzlich in dem Jahr zu berücksichtigen in dem sie bezahlt werden. Dies ist hier eindeutig der Fall. Die steuerliche Auswirkung ist bei einem fünfstelligen Euro-Betrag nicht bloß geringfügig.
Ein Verweis welcher Betrag im Jahr 2010 berücksichtigt wurde ist nicht Gegenstand des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens für das Jahr 2014.
Ich beantrage abermals die Wiederaufnahme des Verfahren gem. § 303 BAO
."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Finanzamt führte in der Begründung aus:
"Sachverhalt:
Am erging unter der Steuernummer des Bf. ein an diesen adressierter Einkommensteuerbescheid für 2014. Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß.
Am langte beim Finanzamt mittels Fax ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Einkommensteuer 2014 ein mit der Begründung, dass irrtümlich der Ansatz von Werbungskosten in Höhe von Euro 40.000,- unterlassen wurde und dass diese Zahlung vom an die Rechtsanwälte
***1*** im Zusammenhang mit der Schadensgutmachung an die AG steht und im Zeitpunkt der Leistung absetzbar ist.
Beigelegt wurde lediglich ein eingescannter Kassa-Eingangsbeleg mit dem Vermerk "
AG Euro vierzigtausend".
Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Einkommensteuer 2014 mit der Begründung, dass keine Wiederaufnahmegründe vorliegen, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid brachte der steuerliche Vertreter am mittels FinanzOnline mit der Begründung, dass der Abweisungsbescheid keine ausreichende Begründung enthält, eine Beschwerde ein. Weiters führt der steuerliche Vertreter an, dass es sich im Zuge der Durchsicht der vom Abgabepflichtigen vorgelegten Unterlagen herausstellte, dass im Jahr Euro 40.000,-- als Schadensgutmachung bezahlt wurde und diese bei der Arbeitnehmerveranlagung nicht berücksichtigt wurde, dass Werbungskosten im Jahr der Zahlung zu berücksichtigen und dass diese nicht geringfügig sind und die Berücksichtigung im Rahmen der Antragswiederaufnahme zu berücksichtigen sind.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. - Gemeint sind also Tatsachen oder Beweismittel, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im abgeschlossenen Verfahren bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl. ).
Der Wiederaufnahmsgrund wird bei der Wiederaufnahme auf Antrag von der betreffenden Partei bestimmt und diese hat darzulegen aus welchen Gründen sie eine Wiederaufnahme des Verfahrens als notwendig erachtet (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren, 2. Auflage (2016), § 303 Anm 3) und aus welchem Grund die Tatsachen oder Beweismittel für den Antragsteller neu hervorgekommen sind.
Bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist das Neuhervorkommen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen (vgl. ).
Mit diesem Antragsvorbringen hat die Bf. nach Auffassung des Finanzamts jedoch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im o.a. Sinne aufgezeigt, muss sich der Beschwerdeführer doch die Kenntnis über die Zahlung der Schadenswiedergutmachung im Jahr 2014 zurechnen lassen, ohne dass es etwa zusätzlich auch noch darauf ankäme, ob er zum Zeitpunkt der Einreichung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 auf die Geltendmachung der Werbungskosten vergessen hat.
Im Ergebnis enthält der streitgegenständliche Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers vom keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund, deshalb war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen
."

Daraufhin stellte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) mit folgender Begründung:
"Der Einkommensteuerbescheid 2014 wurde bereits am ausgestellt. Fest steht, dass die Außenprüfung gem. § 150 BAO mit Bericht vom und Einkommensteuerbescheiden, Bescheiden über die Festsetzung von Anspruchszinsen und Bescheiden über die Wiederaufnahme des Verfahrens für die Jahre 2006, 2007, 2008 und 2010 vom abgeschlossen wurde.
Bemerkenswert ist der Umstand, dass die Bescheide () vor Erstellung des Berichtes () ausgestellt wurden. Die für die Jahre 2006 bis 2008 getätigten Schadensgutmachungen wurden als Werbungskosten anerkannt und berücksichtigt. Schadensgutmachungen in späteren Jahren wurden nicht berücksichtigt. Die Wiederaufnahme des Verfahrens für das Jahr 2006 erfolgte wegen einer Nachzahlung von ? 7.042,99, für das Jahr 2008 wegen einer Nachzahlung von ? 8.672,08 und wurde auch entsprechend begründet. Die Wiederaufnahme des Verfahrens für das Jahr 2014 würde eine Gutschrift von 8.442,94 ergeben. Hier ist aufgrund der ähnlich hohen Beträge keinesfalls von einer Geringfügigkeit auszugehen.
Die Kenntnis über die Zahlung wird nicht bestritten, der Steuerpflichtige hat bereits im Jahr 2010 Schadensgutmachungen geleistet. Das fachliche Wissen eines Pensionisten über die Absetzbarkeit spezieller Ausgaben kann jedoch in diesem Fall nicht vorausgesetzt werden, daher trifft ihn auch kein grobes Verschulden. Schließlich handelt es sich hier nicht um Kirchenbeiträge. Von einem Vergessen der Geltendmachung, wie in der Beschwerdevorentscheidung behauptet, kann keine Rede sein.
Die Voraussetzungen der §§ 303 Abs. 1 lit b BAO und 303 Abs. 2 BAO sind meines Erachtens erfüllt.
Mein Mandant erhielt erst durch die steuerliche Vertretung von der Absetzbarkeit nachträglicher Werbungskosten Kenntnis. Ich beantrage die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO
."

Das Finanzamt hat dem Vorlagebericht vom den Prüfungsbericht vom beigelegt, aus dem hervorgeht, dass aufgrund der nicht erklärten Einkünfte des Beschwerdeführers aus Vorteilszuwendungen von Personalbereitstellungsfirmen u. Lieferanten der AG (damalige Arbeitgeberin des Bf.) neue Tatsachen hervor gekommen sind, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens für die Zeiträume 2006 bis 2008 sowie 2010 begründen.
Durch interne Prüfungen der AG), unter Einschaltung der KPMG Financial Advisory Services GmbH und durch die damit verbundenen Erhebungen der Landeskriminalamt-Außenstelle ***2*** konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit als Leiter des Betriebsbereiches ***, für die Zeiträume 2003-2008 (Pensionierung tt.mm.2008) nicht erklärte Vorteilszuwendungen von Personalbereitstellungsunternehmen und Lieferanten, die im Geschäftsverkehr mit der AG stehen, bekommen hat, wie zB Erhalt von verdeckten Provisionszahlungen, Verwendung von Leihpersonal u. Baumaterialen für private Zwecke, die der Arbeitgeberin des Bf. mit Wissen des Beschwerdeführers in Rechnung gestellt wurden. Die getroffenen Prüfungsfeststellungen waren Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Strafprozessen seit 2010.
Für das Jahr 2006 wurden dem Beschwerdeführer 14.026,00 €, für das Jahr 2007 72.863,49 € und für das Jahr 2008 17.344,16 € (insgesamt 104.233,65 €) den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugerechnet. Die vom Bf. im Jahr 2010 getätigten Schadenersatzleistungen iHv 83.721,40 € wurden als Werbungskosten bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010 berücksichtigt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 303 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Nach § 303 Abs. 2 lit. b BAO hat der Wiederaufnahmsantrag die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird, zu enthalten.

Den Wiederaufnahmegrund bestimmt bei der Wiederaufnahme auf Antrag die betroffene Partei. Sie gibt im Wiederaufnahmeantrag an, aus welchen Gründen sie eine Wiederaufnahme des Verfahrens als notwendig erachtet. Damit wird die Sache, über die in der Beschwerde gegen einen Wiederaufnahmebescheid oder einen Bescheid, mit dem die beantragte Wiederaufnahme abgewiesen wird, zu entscheiden ist, bei der beantragten Wiederaufnahme durch die Partei im Wiederaufnahmeantrag festgelegt ( zu § 299 auf der Grundlage des dort zitieren Erkenntnisses ). Nach der stRsp des VwGH ist es sohin auch im Falle der Antragswiederaufnahme unzulässig, im Rechtsmittelverfahren den von der Partei im Antrag bestimmten Wiederaufnahmegrund gegen einen anderen Wiederaufnahmegrund auszutauschen (); (vgl. Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 303 BAO Rz 4).

Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden sollen, bestimmt bei der Wiederaufnahme auf Antrag die betreffende Partei, bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die für die Entscheidung über die Wiederaufnahme zuständige Behörde (); (vgl. Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 303 BAO Rz 7).

Der Neuerungstatbestand (§ 303 Abs. 1 lit b idF FVwGG 2012) fordert, dass (entscheidungsrelevante) Tatsachen oder Beweismittel im (abgeschlossenen) Verfahren neu hervorkommen. Gemeint ist, in jenem Verfahren, das bereits durch Bescheid abgeschlossen ist (vgl. Ritz/Koran, BAO-Kommentar7, § 303, Rz 46).

Gemäß § 303 Abs. 1 lit b kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Wendung "im abgeschlossenen Verfahren" beruht erkennbar auf einem Redaktionsversehen. Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen ist - wie schon nach der Regelung vor dem FVwGG - die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen. Gemeint sind also Tatsachen oder Beweismittel, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (; ). Ob diese Tatsachen oder Beweismittel "neu hervorgekommen" sind, ist aus der Sicht der jeweiligen Verfahrenspartei zu beurteilen. Umstände, die der Abgabenbehörde im Zeitpunkt der Entscheidung zwar bekannt, jedoch bei der Entscheidung nicht berücksichtigt wurden, bilden keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund für eine amtswegige Wiederaufnahme. Umstände, die der Partei (§ 78) im Zeitpunkt der Entscheidung zwar bekannt, jedoch (etwa aufgrund einer Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht) bei der Bescheiderlassung nicht berücksichtigt werden konnten, bilden keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund für eine Wiederaufnahme auf Antrag der Partei (§ 78). Schon nach der bisherigen Rsp des VwGH (vgl. ; ) hatte das Wiederaufnahmeverfahren nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei im Verwaltungsverfahren zu sanieren, sondern es soll die Möglichkeit bieten, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen. An diesem Normzweck hat die Novellierung des Wiederaufnahmerechts mit dem FVwGG nichts geändert. Vielmehr wurde die Harmonisierung der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag mit jener von Amts wegen angestrebt. Eine darüber hinausgehende Änderung des Normzwecks ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen (vgl. ).
Nach der Judikatur des VwGH, ist aus dem klaren Wortlaut des § 303 Abs. 1 lit b iVm Abs. 2 lit b abzuleiten, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist. Gleiches gelte spiegelbildlich für die Wiederaufnahme von Amts wegen, bei der die - für die Behörde - neu hervorgekommenen Tatsachen im Wiederaufnahmebescheid anzuführen sind (vgl. ); (vgl. Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 303 BAO Rz 12).

Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden (; ; ), oder
das Hervorkommen von Rechtsirrtümern (),
sind keine Wiederaufnahmsgründe (keine Tatsachen); (vgl. Ritz/Koran, BAO-Kommentar7, § 303, Rz 23).

Im Erkenntnis des , wurde ausgesprochen, dass aus dem klaren Wortlaut des § 303 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 2 lit. b BAO abzuleiten ist, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist.

Nach , ist die Rechtsfrage zur Bedeutung des Kenntnisstandes der Parteien im Erkenntnis vom , Ra 2014/15/0058, bereits beantwortet, sodass keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG mehr vorliegt. Auch nach (ebenso zB ), erfordert die Wiederaufnahme auf Antrag, dass es sich um eine für den Antragsteller neu hervorgekommene Tatsache handelt.

Aus dem klaren Wortlaut des § 303 Abs. 1 lit. b iVm § 303 Abs. 2 lit. b BAO ist somit abzuleiten, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers (hier: des Bf.) zu beurteilen ist (so auch Setina, Wiederaufnahme auf Antrag bei Säumnis des Abgabepflichtigen?, BFGjournal Nr. 2/2020, S 88 ff, wonach das Wiederaufnahmeverfahren nicht den Zweck hat, Versäumnisse des Antragstellers zu sanieren).

Im hier zu beurteilenden Antrag auf Wiederaufnahme wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zahlung von 40.000 € - am - für seinen ehemaligen Arbeitgeber gewusst hat, dass es sich um Schadenersatzleistungen im Zsh. mit seinem ehemaligen Dienstverhältnis handelte. Hier verweist das Bundesfinanzgericht auch auf die im Prüfungsbericht des Finanzamtes vom genannten seit 2010 geführten und inzwischen abgeschlossenen Straf- und Zivilgerichtsverfahren.

Weiters wurde im Antrag auf Wiederaufnahme vom mitgeteilt, dass vom Beschwerdeführer der Ansatz von Werbungskosten in der Höhe von € 40.000,- irrtümlich unterlassen worden sei.

Im gegenständlichen Fall liegen nach dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den beantragten nachträglichen Werbungskosten für das Jahr 2014 keine für den Bf. neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel und daher keine tauglichen Wiederaufnahmsgründe vor. Durch die Zahlung von 40.000,00 € am waren dem Beschwerdeführer diese Aufwendungen vor Erlassung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2014 vom bekannt.
Das Vorliegen eines Irrtums oder die Unkenntnis des Beschwerdeführers darüber, dass diese Ausgaben als Werbungskosten bei der Arbeitnehmerveranlagung 2014 berücksichtigt werden können, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Wiederaufnahmsgrund dar.

Es kommt nicht darauf an, ob den Bf. ein grobes Verschulden trifft oder ob es sich um einen nicht nur geringfügigen Betrag handelt, denn erst, wenn ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund vorhanden ist, liegt die Verfügung der Wiederaufnahme im Ermessen der Abgabenbehörde.

Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Beschwerde wie im Spruch zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesonders weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (siehe zitierte VwGH-Judikatur), ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 2 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100494.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at