Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.07.2024, RV/7101032/2023

Pfändungsgebühren zu Recht festgesetzt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Stadlauer Straße 39/I/Top12, 1220 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens des ***FA*** vom zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am wurde von der belangten Behörde der Bescheid über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens erlassen. Mit diesem Bescheid wurde gemäß § 26 AbgEO für die Amtshandlung vom folgende Gebühren festgesetzt:

  • Pfändungsgebühr iHv EUR 946,07

  • Auslagenersätze iHv EUR 1,00

Mit Schriftsatz vom wurde Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben. Als Begründung führt die Beschwerde zusammengefasst aus, dass die Pfändungsgebühren und Auslagenersätze nicht zu Recht bestehen würden. In sämtlichen Verfahren sei der Zahlungsaufschub noch offen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerdevorentscheidung von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Als Begründung führte die Behörde dazu Folgendes aus:

"Gemäß § 26 (1) a) der Abgabenexekutionsordnung hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens Gebühren zu entrichten. Die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung beträgt 1%.

Die Festsetzung dieser Gebühren und Auslagenersätze des Vollstreckungsverfahrens erfolgte aufgrund der Amtshandlung vom .

Gemäß § 26 (2) hat der Abgabepflichtige die mit Vollstreckungshandlungen verbundenen Gebühren auch zu tragen, wenn die Amtshandlung erfolglos verlaufen ist.

In der Beschwerde wird pauschal als Begründung angeführt, dass in sämtlichen Verfahren der Zahlungsaufschub noch offen ist (§212a BAO).

Dazu ist seitens der Finanzbehörde festzustellen:

Auf der Steuernummer ***BF1StNr2*** wurde die Kapitalertragssteuer für die Jahre 2017 - 2019 im Gesamtbetrag von € 95.107,25 festgesetzt. (Verweis auf den Prüfungsbericht vom für die Jahre 2015-2019). Das am eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO wurde mit Bescheid vom durch Stundung bis bewilligt.

Die Stundungszinsen im Betrag von € 1.011,94 wurden mit Bescheid vom festgesetzt.

Der Rückstand in Gesamthöhe von € 96.119,19 hat sich um den Betrag von € 1.512,- (Umbuchung der Gutschrift aus der Einkommensteuer für das Jahr 2019 von ***BF1StNr1***) auf € 94.607,19 verringert.

Am wurde ein Rückstandsausweis ausgefertigt und der Abgabenrückstand war sohin vollstreckbar.

Die Amtshandlung vom erfolgte aufgrund des vorliegenden Rückstandsausweises und die Gebühren und Auslagenersätze wurden zu Recht festgesetzt."

Mit Schriftsatz vom stellte der Beschwerdeführe einen Vorlageantrag betreffend die Beschwerde. Der Vorlageantrag enthielt unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH keine weitere Begründung in der Sache, stattdessen wurde angekündigt, das Vorbringen nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht noch zu ergänzen.

Mit Beschluss vom beraumte das Bundesfinanzgericht eine mündliche Verhandlung für an. In diesem Beschluss wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sein Beschwerdevorbringen in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung bis zum zu ergänzen und die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen.

Mit Schreiben vom zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht zurück. Ein weiteres Vorbringen hinsichtlich der zu klärenden Sachverhalts- und Rechtsfragen wurde nicht erstattet.

Aufgrund dieses Schreibens wurde die mündliche Verhandlung vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom abberaumt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Am erfolgte seitens der Abgabenbehörde eine Einbringungsmaßnahme in Form einer Außendienstbereisung, aufgrund eines Rückstandsausweises vom .

Der einbringungsrelevante Rückstand in Höhe von € 94.607,19 ergab sich aus der Kapitalertragsteuer 2017 bis 2019 und Stundungszinsen.

Zur Zeit der die Gebühren und Auslagen auslösenden Amtshandlung lag ein Antrag auf Zahlungserleichterung oder Aussetzung der Einhebung nicht vor.

Mit Bescheid über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens vom wurde eine Pfändungsgebühr von EUR 946,07 (1% von EUR 94.607,19) und Auslagenersätze iHv EUR 1,00 vorgeschrieben.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich für das Bundesfinanzgericht unzweifelhaft aus den vorgelegten Akten. Das Bundesfinanzgericht hat keinen Zweifel an den Angaben des Finanzamtes, dass am tatsächlich eine Vollstreckungsmaßnahme stattgefunden hat. Diese Feststellung wurde auch vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag bestritten. Es wurden auch keine Beweismittel vorgelegt, die gegen diese Feststellung sprechen würden.

Der Rückstandsausweis vom ist ebenfalls Teil des Aktes und weist exakt den Betrag aus, der der Berechnung der Pfändungsgebühr zugrunde gelegt wurde.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass zum Zeitpunkt der Vollstreckung in sämtlichen Verfahren ein Zahlungsaufschub (§ 212a BAO) offen sei, konnte im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht nicht erhärtet werden, da außer die am abgelaufene Abgabenstundung, keine weiteren, relevanten Zahlungserleichterungen oder Aussetzungen der Einhebung aktenkundig sind.

Mit Beschluss vom wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt und dem Beschwerdeführer nochmals die Möglichkeit eingeräumt zur Rechtswidrigkeit des Bescheides Stellung zu nehmen. Hinsichtlich des Sachverhalts wurden hierzu keine weiteren Beweismittel vorgebracht, die das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers gestützt hätten. Vielmehr wurde mit Schreiben vom der Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht zurückgezogen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gem § 26 Abs 1 lit a Abgabenexekutionsordnung hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens eine Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten.

Gem § 26 Abs 2 Abgabenexekutionsordnung sind die Gebühren auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.

Gem § 26 Abs 3 Abgabenexekutionsordnung hat der Abgabenschuldner die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen.

Gem § 26 Abs 5 Abgabenexekutionsordnung werden Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden.

Auf Basis des festgestellten Sachverhalts erfolgte die Vorschreibung der Pfändungsgebühr iHv EUR 946,07 und der Auslagenersätze iHv EUR 1,00 zu Recht.

Der Beschwerdeführer zeigte weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag konkrete Gründe für die Rechtswidrigkeit auf, insbesondere ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde im Zeitpunkt der Vollstreckungsmaßnahme keine Zahlungserleichterung oder Aussetzung der Einhebung in Bezug auf den streitgegenständlichen Abgabebetrag bestand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall waren ausschließlich Sachverhaltsfragen zu klären. Die Lösung der anschließenden Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar aus den zitierten Gesetzesbestimmungen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101032.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at