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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.06.2024, RV/7102088/2024

Verlängerungshandlungen - Bescheiderlassung innerhalb der Verjährungsfrist

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter MMag. Gerald Erwin Ehgartner in der Beschwerdesache **BF**, vertreten durch Mag. Ahmet Ovacin, Hödlgasse 14/4/32, 1230 Wien, Steuernummer ***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Körperschaftsteuer 2016 zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Infolge einer durchgeführten Außenprüfung wurde von Seiten der belangten Behörde der mit datierte Körperschaftsteuerbescheid 2016 erlassen. Damit wurde dem beschwerdeführenden Verein die Körperschaftsteuer in Höhe von EUR 1.763,00 vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführer brachte dagegen - nach verlängerter Beschwerdefrist - rechtzeitig die mit datierte Beschwerde ein. Beantragt wurde die ersatzlose Aufhebung des Bescheids, zumal die Erlassung des gegenständlichen Bescheids (am ) aufgrund des Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich sei.

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Verjährungsfrist für die Körperschaftsteuer 2016 mit Ablauf des Jahre 2016 zu laufen beginne und grundsätzlich fünf Jahre betrage. Derart ende sie grundsätzlich am . Aufgrund eines Prüfungsauftrags, der am von der steuerlichen Vertretung unterzeichnet worden sei, liege eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs vor, weshalb sich der Verjährungszeitpunkt um ein weiteres Jahr auf den verschiebe. Im Jahr 2022 sei eine weitere Verlängerungshandlung gesetzt worden, konkret sei mit Schreiben vom an den Beschwerdeführer eine schriftlichen Urgenz hinsichtlich eine Fragenvorhalts übermittelt worden, die nachweislich am zugestellt worden sei. Damit habe sich die Verjährungsfrist um ein weiteres Jahr, das heißt bis zum , verlängert. Zumal der angefochtene Bescheid innerhalb dieser Frist zugestellt worden sei, sei die Beschwerde abzuweisen gewesen.

Im Vorlageantrag vom führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm die bezeichnete schriftliche Urgenz (betreffend den Fragenvorhalt) nicht bekannt sei und von Seiten der belangten Behörde auch kein Nachweis übermittelt worden sei.

Im Rahmen der am erfolgten Beschwerdevorlage an das Bundesfinanzgericht erfolgte von Seiten der belangten Behörde die Vorlage des Zustellnachweises für das bezeichnete Urgenzschreiben (betreffend den Fragenvorhalt), demnach übernommen vom Beschwerdeführer am .

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Hinsichtlich Körperschaftsteuer 2016 wurden von Seiten der belangten Behörde jedenfalls folgende Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs unternommen:

  • Prüfung betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2015 bis 2017; der Prüfungsauftrag ist mit datiert und wurde von der steuerlichen Vertretung unterzeichnet.

  • Urgenz betreffend Fragenvorhalt/Ergänzungsersuchen betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2015 bis 2017, Urgenzschreiben dem Beschwerdeführer zugestellt am .

Beide Amtshandlungen waren klar nach außen erkennbar und bezogen sich (unter anderem) auf die Körperschaftsteuer 2016.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem Verwaltungsakt, der sämtliche beschwerdegegenständlich relevante Dokumente umfasst. Vorliegend ist dementsprechend der mit datierte und von der steuerlichen Vertretung unterzeichnete Prüfungsauftrag betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2015 bis 2017, das Schreiben betreffend Fragenvorhalt/Ergänzungsersuchen für dieselben Abgaben und denselben Zeitraum sowie der unterzeichnete Zustellnachweis, dem sich das Übernahmedatum entnehmen lässt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdeabweisung)

Strittig im vorliegenden Verfahren war, ob Erlassung des Körperschaftsteuerbescheids 2016 vom in zeitlicher Hinsicht noch rechtmäßig erfolgte, oder bereits der Eintritt der Verjährung erfolgt war.

Gemäß § 207 Abs 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) unterliegt das Recht eine Abgabe festzusetzen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Nach § 207 Abs 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei "allen übrigen Abgaben", somit auch bei der Körperschaftsteuer, fünf Jahre. Gemäß § 208 Abs 1 lit a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs 2 BAO grundsätzlich mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Nach § 4 Abs 2 lit a Z 2 BAO entsteht der Abgabenanspruch ua bei der Körperschaftsteuer für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z 1 schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht.

Im vorliegenden Fall ist der Abgabenanspruch hinsichtlich Körperschaftsteuer 2016 somit am entstanden. Die fünfjährige Verjährungsfrist endet damit grundsätzlich am .

§ 209 Abs 1 BAO sieht jedoch vor, dass, wenn innerhalb der Verjährungsfrist des § 207 BAO nach außen erkennbare Amtshandlungen ua zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Abgabenbehörde unternommen werden, sich die Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.

Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs lässt sich dabei für den vorliegenden Fall konkret ableiten, dass sowohl die Durchführung der Außenprüfung, als auch die veranlasste Zustellung des Urgenzschreiben als dementsprechende Verlängerungshandlungen anzusehen sind:

Vgl dazu die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu abgabenbehördlichen Prüfungen (etwa und , 2008/15/0005), zu Vorhalten (etwa ) sowie zu Aufforderungsschreiben ().

Nachweislich erfolgte somit die Außenprüfung innerhalb der fünfjährigen Verlängerungsfrist, womit sich die Frist bis zum verlängerte und wurde das benannte Urgenzschreiben dem Beschwerdeführer am (somit im Verlängerungsjahr) zugestellt (zum Erfordernis der Zustellung vgl ), womit eine weitere Verlängerung eingetreten ist. Beide Amtshandlungen waren klar nach außen erkennbar und bezogen sich (unter anderem) auf die Körperschaftsteuer 2016, womit die diesbezüglichen Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs (vgl ) erfüllt sind.

Die Frist des § 207 Abs 2 BAO war somit bis zum verlängert, die am vorgenommene Bescheiderlassung erfolgte damit rechtzeitig. Die Beschwerde war daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Darauf hinzuweisen bleibt, dass hinsichtlich der mit Schreiben des Beschwerdeführers vom ebenfalls eingebrachten Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid noch keine Vorlage an das Bundesfinanzgericht erfolgt ist und die Beschwerde insoweit nicht verfahrensgegenständlich ist.

3.2 Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall hatte sich das Bundesfinanzgericht primär mit Fragen des Sachverhalts zu befassen. Die rechtliche Beurteilung ergab sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag somit nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102088.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at