Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
2. Aufl. 2019
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Artikel 29 Berechtigung zu Steuervergünstigungen
(1) [Regelung, die in Abhängigkeit der Absätze 3 bis 5 Steuervergünstigungen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person vorbehält, die eine „qualifizierte Person“ im Sinne von Absatz 2 ist.]
(2) [Definition der Situationen, in denen eine ansässige Person eine qualifizierte Person darstellt und die beinhaltet
eine natürliche Person;
einen Vertragsstaat, seine regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und deren Dienststellen;
gewisse börsennotierte Gesellschaften und Rechtsträger;
gewisse angeschlossene Unternehmen börsennotierter Gesellschaften und Rechtsträger;
gewisse gemeinnützige Organisationen und anerkannte Pensionskassen;
andere Rechtsträger, die gewisse Anforderungen an Aushöhlung von Eigentum und Besteuerungsgrundlagen erfüllen;
gewisse kollektive Investitionsmittel.]
(3) [Regelung, die Steuervergünstigungen für gewisse Einkünfte vorsieht, die von einer Person, die keine qualifizierte Person ist, erzielt werden, wenn die Person in dem Vertragsstaat, in dem sie ansässig ist, aktiv betriebliche Geschäfte führt und die Einkünfte aus diesen Geschäften entweder hervorgehen oder als gelegentliche Nebeneinkünfte anfallen.]
(4) [Regelu...