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Schönfeld/Ditz (Hrsg)

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Kommentar

2. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-504-23110-1

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Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) (2. Auflage)

Artikel 21 Andere Einkünfte

(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) 1Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. 2In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

Übersicht

  • A. Grundaussagen der Vorschrift Rz. 1

  • I. Allgemeiner Regelungsgegenstand und -zweck Rz. 1

  • II. Aufbau der Vorschrift Rz. 7

  •  
    • III. Rechtsentwicklung Rz. 9

    • 1. Auffangklausel für andere Einkünfte (Abs. 1) Rz. 9

    • 2. Betriebsstättenvorbehalt (Abs. 2) Rz. 12

  •  
    • IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften Rz. 13

    • 1. Abkommensrecht Rz. 13

    • 2. Innerstaatliches Recht Rz. 16

  • B. Auffangklausel für andere Einkünfte (Abs. 1) Rz. 17

  • I. Regelungszweck Rz. 17

  •  
    • II. Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen Rz. 18

    • 1. Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Rz. 18

    • 2. Bisher nicht behandelte Einkünfte ohne Rücksicht auf ihre Herk...

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