Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
2. Aufl. 2019
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Artikel 20 Studenten
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staats stammen.
Übersicht
A. Grundaussagen der Vorschrift Rz. 1
I. Allgemeiner Regelungsgegenstand und -zweck Rz. 1
II. Aufbau der Vorschrift Rz. 5
III. Rechtsentwicklung Rz. 6
B. Steuerfreistellung im Gastland Rz. 13
I. Regelungszweck Rz. 13
II. Anwendungsvoraussetzungen Rz. 14
III. Rechtsfolge Rz. 33
C. Deutsches Muster-DBA Rz. 34
D. Die DBA Deutschlands mit den wichtigsten Industriestaaten Rz. 35
I. Allgemeine Übersicht der Abweichungen von Art. 20 OECD-MA Rz. 35
II. Exkurs: Gastprofessoren und -lehrer Rz. 41