Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
2. Aufl. 2019
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Artikel 18 Ruhegehälter
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Übersicht
A. Grundaussagen der Vorschrift Rz. 1
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I. Allgemeiner Regelungsgegenstand und -zweck Rz. 1
1. Grundsatz der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat Rz. 1
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2. Besondere Problemstellungen des Art. 18 Rz. 5
a) Art. 18 enthält kein Korrespondenzprinzip zwischen Anspar- und Auszahlungsphase Rz. 5
b) Risiko einer Keinmal- bzw. Doppelbesteuerung Rz. 8
c) Vermeidung von Keinmal- bzw. Doppelbesteuerungen in den neueren von Deutschland abgeschlossenen Länderabkommen Rz. 11
II. Aufbau der Vorschrift Rz. 12
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IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften Rz. 16