Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
2. Aufl. 2019
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Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
Übersicht
A. Grundaussagen der Vorschrift Rz. 1
I. Allgemeiner Regelungsgegenstand und -zweck Rz. 1
II. Aufbau der Vorschrift Rz. 4
III. Rechtsentwicklung Rz. 5
B. Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 16 Rz. 20
I. Empfänger der Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütung Rz. 20
IV. Schuldner der Vergütung Rz. 48
C. Rechtsfolge Rz. 54
I. Besteuerung im Quellenstaat Rz. 54
II. Besteuerung im Ansässigkeitsstaat Rz. 55
D. Deutsches Muster-DBA Rz. 56