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Schönfeld/Ditz (Hrsg)

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Kommentar

2. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-504-23110-1

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Dokumentvorschau
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) (2. Auflage)

Artikel 13 (2017) Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

(3) Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus der Veräußerung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die von diesem Unternehmen im internationalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, bezieht, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden.

(4) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen oder vergleichbaren Rechten, wie Rechten an einer Personengesellschaft oder einem Trust, erzielt, können im anderen Vertragsstaat besteuert werde...

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