Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
2. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 8 (2017) Internationale Schifffahrt und Luftfahrt
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
(2) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Übersicht
A. Grundaussagen der Vorschrift Rz. 1
I. Allgemeiner Regelungsgegenstand und -zweck Rz. 1
II. Aufbau der Vorschrift Rz. 8
III. Rechtsentwicklung Rz. 10
B. Schifffahrt/Luftfahrt (Abs. 1) Rz. 16
I. Regelungszweck Rz. 16
II. Betrieb von Schiffen und Luftfahrzeugen Rz. 17
III. Internationaler Verkehr Rz. 18
IV. Ansässigkeitsstaat Rz. 19
V. Gewinn aus dem Betrieb Rz. 21
VI. Mischbetriebe Rz. 22
VII. Personengesellschaften/Partenreedereien Rz. 24
C. Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle (Abs. 2) Rz. 25
D. Deutsches Muster-DBA Rz. 26
E. Konsequenzen des MLI Rz. 27
F. Die DBA Deutschlands mit den wichtigsten Industriestaaten und sonstige relevante DBA Rz. 28
OECD-Musterkommentar
Abrufbar in englischer Version unter: https://doi.org/10.1787/20745419.
Kommentierung zu Art. 8 (201...