Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.06.2024, RV/7102016/2021

Beschwerde gegen abgeleitete Bescheide, Berücksichtigung geänderter Feststellungsbescheide

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***RA***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des ***FA*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer 2012 bis 2014, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge Bf.) gab für die streitgegenständlichen Jahre 2012 bis 2014 Einkommensteuererklärungen ab. Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer 2012, mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer 2013 und mit Bescheid vom die Einkommensteuer 2014 erklärungsgemäß veranlagt.

Bei der ***K*** fand eine Außenprüfung statt, welche in (geänderten) Feststellungsbescheiden gemäß § 188 BAO für die Kalenderjahre 2012 bis 2015 mündete.

Am erließ das Finanzamt aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des (damaligen) ***FA*** von ***K***, Steuernummer ***StNr2*** gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2014.

Gegen diese Bescheide erhob die Bf. am Beschwerde und führte in dieser im Wesentlichen sinngemäß aus, dass die in den Grundlagenbescheiden getroffenen Feststellungen unzutreffend seien.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wies das Finanzamt die Beschwerde mit der Begründung ab, dass Einwendungen gegen derartige in Grundlagenbescheiden getroffene Feststellungen nur im Verfahren betreffend die Grundlagenbescheide vorgebracht werden können sollten. Werden diese im Rechtsmittel gegen abgeleitete Bescheide vorgebracht, so habe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine abweisende Entscheidung zu ergehen (mit Verweis auf ).

Gegen die Beschwerdevorentscheidungen brachte die Bf. am Vorlageantrag ein.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung, da gemäß § 252 Abs. 1 BAO ein Bescheid, der von einem Feststellungsbescheid abgeleitet ist, nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien. Die von der Bf. bekämpften Differenzen zur von ihr eingebrachten Steuererklärung beruhe, wie aus der Beschwerde ersichtlich, ausschließlich auf den Feststellungen zur ***K***.

Mit Erkenntnis vom wurden die Feststellungsbescheide 2012 bis 2014 der ***K*** vom Bundesfinanzgericht aufgehoben.

Mit Bescheiden vom wurden die Einkünfte für die Jahre 2012 bis 2014 festgestellt und der Bf. folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an der ***K*** zugerechnet:
2012 0,00 €
2013 8.400,00 €
2014 1.400,00 €

Mit Schreiben vom zog die Bf. den Antrag auf mündliche Verhandlung zurück.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Bf. hielt in den streitgegenständlichen Jahren 2012 bis 2014 eine Beteiligung an der ***K***.

Bei der ***K*** wurde eine Außenprüfung betreffend die Jahre 2012-2015 durchgeführt, welche zu einer Änderung bzw. Erlassung von Feststellungsbescheiden der ***K*** für die geprüften Jahre führte.

Aufgrund dieser Feststellungsbescheide vom wurden am 21. Oktober 20216 die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2012 bis 2014 gemäß § 295 (1) BAO abgeändert.

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom wurde den Beschwerden gegen die zugrundeliegenden Feststellungsbescheide stattgegeben und die Feststellungsbescheide aufgehoben.

Am erließ das Finanzamt Österreich neue Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO für die Kalenderjahre 2012 bis 2014, in welchen der Bf. folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugerechnet wurden:
2012 0,00 €
2013 8.400,00 €
2014 1.400,00 €

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Abgabeninformationssystem, in welches Einsicht genommen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

Strittig ist im gegenständlichen Fall die Zurechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an der ***K***.

Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Meßbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.

Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid gemäß § 252 Abs. 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Bundesfinanzgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Ein in der Sache ergehendes Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes hat die Feststellungen jener Feststellungsbescheide zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses dem Rechtsbestand angehören (Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3, § 192 Tz 2 mit Verweis auf ).

Im gegenständlichen Fall wurden vom Finanzamt Österreich am neue Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO für die Jahre 2012 bis 2014 erlassen. Diese waren nun dem Erkenntnis zugrunde zu legen. Somit waren an Einkünften aus Gewerbebetrieb anzusetzen:
2012 0,00 €
2013 8.400,00 €
2014 1.400,00 €

Die angefochtenen Bescheide waren daher spruchgemäß abzuändern.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Erkenntnis folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und liegt eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht vor. Die Revision ist nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102016.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at