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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.06.2024, RV/7100407/2020

Beschwerde gegen abgeleiteten Bescheid, Berücksichtigung neuer Feststellungsbescheid

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***RA***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer 2015, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge Bf.) gab für das streitgegenständlichen Jahr 2015 eine Einkommensteuererklärung ab, in welcher sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit und nichtselbständiger Arbeit erklärte.

Bei der ***1*** fand eine Außenprüfung statt, welche in (geänderten) Feststellungsbescheiden gemäß § 188 BAO für die Kalenderjahre 2012 bis 2015 mündete.

Am erließ das Finanzamt gegenständlichen Einkommensteuerbescheid 2015 und setzte neben den (erklärungsgemäßen) Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des (damaligen) ***FA*** von ***1***, Steuernummer ***2*** für das Jahr 2015 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 109.219,28 an.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. am Beschwerde und führte in dieser im Wesentlichen sinngemäß aus, dass die in dem Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen unzutreffend seien und beantragte den Einkommensteuerbescheid 2015 um die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu kürzen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde mit der Begründung ab, dass gemäß § 252 Abs. 1 BAO ein Bescheid, dem Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen werden, nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien. Werde dieser Feststellungsbescheid abgeändert, werde auch die Abänderung des Einkommensteuerbescheides der Bf. gem. § 295 BAO veranlasst.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die Bf. am Vorlageantrag ein.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung, da gemäß § 252 Abs. 1 BAO ein Bescheid, der von einem Feststellungsbescheid abgeleitet ist, nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien. Die von der Bf. bekämpften Differenzen zur von ihr eingebrachten Steuererklärung beruhe, wie aus der Beschwerde ersichtlich, ausschließlich auf den Feststellungen zur ***1***.

Mit Beschluss vom wurde die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid 2015 der ***1*** vom Bundesfinanzgericht als zurückgenommen erklärt.

Mit Bescheid vom wurden die Einkünfte für das Jahr 2015 festgestellt und der Bf. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an der ***1*** in Höhe von € 0,00 zugerechnet.

Mit Schreiben vom zog die Bf. den Antrag auf mündliche Verhandlung zurück.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Bei der ***1*** wurde eine Außenprüfung betreffend die Jahre 2012-2015 durchgeführt, welche zu einer Änderung bzw. Erlassung von Feststellungsbescheiden der ***1*** für die geprüften Jahre führte.

Am brachte die Bf. ihre Steuererklärung für die Einkommensteuer 2015 ein.

Am erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2015 und setzte aufgrund des Feststellungsbescheides vom der ***1***, Steuernummer ***2*** ua. Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 109.219,26 an.

Am erließ das Finanzamt Österreich im wiederaufgenommenen Verfahren der ***1*** einen neuen Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO für das Kalenderjahre 2015, mit welchen der Bf. Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 0,00 zugerechnet wurden:

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Abgabeninformationssystem, in welches Einsicht genommen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

Strittig ist im gegenständlichen Fall die Zurechnung von Einkünften aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an der ***1***.

Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Meßbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.

Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid gemäß § 252 Abs. 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Bundesfinanzgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Ein in der Sache ergehendes Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes hat die Feststellungen jener Feststellungsbescheide zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses dem Rechtsbestand angehören (Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3, § 192 Tz 2 mit Verweis auf ).

Im gegenständlichen Fall wurden vom Finanzamt Österreich am ein neuer Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO für das Jahr 2015 erlassen. Dieser war nun dem Erkenntnis zugrunde zu legen und waren die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 0,00 anzusetzen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Erkenntnis folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und liegt eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht vor. Die Revision ist nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100407.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at