Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.05.2024, RV/7101806/2022

Ausbildungsabbruch nach erfolglosen Maturaprüfungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Edith Stefan in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, SozVers. ***5***) über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe (KG) für ***1*** (VersNr. ***2***) und Familienbeihilfe für ***3*** (VersNr. ***4***), jeweils für den Zeitraum ab März 2019 bis einschließlich März 2021 Familienbeihilfe 03.2019-03.2021, SozVersNr.: ***5***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Laut Angaben im Überprüfungsschreiben war die Beschwerdeführerin (Bf) zum Zeitpunkt Februar 2021 Bezieherin einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.

Die beiden Kinder ***1***, SozVers. ***2***, und ***6***, SozVers. ***4***, wohnen bei der Bf.

Mit Überprüfungsschreiben vom wurde die Bf aufgefordert, für ihre Kinder ua die aktuellen Ausbildungsdaten zu übermitteln.

Mit Ergänzungsersuchen vom wurde die Bf hinsichtlich des am rückgelangten Überprüfungsschreibens vom (unterfertigt von der Bf mit Datum ) zur Vorlage einer Schulbestätigung von ***15*** mit Bekanntgabe der Dauer der Ausbildung sowie eines Nachweises über die von ***15*** abgelegten Prüfungen aufgefordert.

Einlangend am wurde eine Bescheinigung der Schulleitung (***12***) vorgelegt, wonach sich ***10*** am in einen Fernlehrgang zur Vorbereitung auf die AHS-Matura eingeschrieben habe. Die Vorbereitung auf die AHS-Matura im Fernunterricht entspreche einem Schulbesuch von 20 Wochenstunden.

Die Bf hat der Abgabenbehörde am fernmündlich mitgeteilt, dass die Dauer der Ausbildung noch nicht bekannt gegeben werden könne. Das Kind (gemeint: ***15***) befinde sich in einer Maturaschule. Sobald die Kinder für die Matura vorbereitet seien, würden die Termine für die Prüfungen fixiert. Es seien bis dahin noch keine Prüfungen abgelegt worden (vgl. Aktenvermerk der Behörde).

Mit Bescheid vom wurde Familienbeihilfe und Kindergeld für ***1*** und Familienbeihilfe (Geschwisterstaffel) für ***3***, jeweils für den Zeitraum ab März 2019 bis einschließlich März 2021 in Höhe von € 4.842,50 (FB) und € 1.460 (KG), zusammen € 6.302,50 zurückgefordert.

Die Abgabenbehörde begründete ihre Vorgangsweise wie folgt:

"Sie sind verpflichtet, diesen Betrag gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zurückzuzahlen. Um Ihnen die Zahlung des Rückforderungsbetrages zu vereinfachen, erfolgt die Rückzahlung bis auf Widerruf durch Anrechnung des zu Unrecht bezogenen Betrages auf die fälligen oder fällig werdenden Familienbeihilfen (einschließlich Kinderabsetzbeträgen). Mit Einzahlung des Rückforderungsbetrages wird die Anrechnung hinfällig. Eine ev. verfügte Direktauszahlung für ein Kind ist für die Dauer der Anrechnung nicht wirksam.

Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben(§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Für ***7*** wird lediglich der Betrag für die Geschwisterstaffelung zurückgefordert und nicht die gesamte Familienbeihilfe (€ 7,10 monatlich).

Zu ***1***:

Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw -fortbildung zu.

Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1. lit. b Familienbeihilfenausgleichsgesetz 1967).

Der Besuch einer Maturaschule oder Abendschule alleine ist keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967. Zusätzlich zum Schulbesuch muss das Kind innerhalb angemessener Zeit zu den vorgesehenen Prüfungen antreten.

Ihr Sohn hat gemäß den uns vorgelegten Unterlagen am seine letzte Prüfung vor der Externistenprüfungskommission der ***31*** abgelegt. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlosch daher mit Ablauf Februar 2019. Die Beträge für den Zeitraum März 2019 bis März 2021 sind daher zurückzufordern.

Rechtsmittelbelehrung…"

Einlangend mit erhob die Bf wie folgt Beschwerde:

"Ich, Frau ***Bf1*** geboren am TT.10.75 Versicherungs Nummer ***8*** wohnhaft im ***9*** schrieb diese brief Wegen die familien beihilfe anspruch für mein Sohn ***10*** ***11*** die noch zur Matura Schule noch besuch die ***12*** im ***13***. Aber mache immer die Prüfungen bei Externistenprüfungskommission beim ***38*** ***14*** hat schon Prüfungen gemacht aber die Zeugniss hat nich geholt aber erst im August Weil niemand ist in der Schule momentan. Ich bringe die Prüfung bestätigung im August Ich danke für Ihren geduldheit. …."

Im undatiertem Schreiben (bei der Abgabenbehörde eingelangt am ) führte die Bf nach Angabe ihrer personenbezogenen Daten wie folgt aus:

"…ich schreibe diese brief wegen die Schulzeugniss die fehlt von ***10***. Wie habe ich im telephone gesagt ich habe mit die Schul Secretariat gesprochen sie hat gesagt die directorin ist nicht in der Schule momentan es ist im Urlaub wert ab beginn die Schule und ich ab die Bestätigung bekommen das sie kann nicht die genau datum sagen wann die prüfungen fertig sollte. ***14*** muss die bucher fertig lernen und termin ausmachen und die offenen prüfungen fertig machen. Die Prüfungen was er gemacht hatte hat das am 16 Augusts von Prüfung Kommission Bundesgymnasium für ***22*** 77. Ich habe schon brief geschrieben und das ist die zweite. Danke für Ihren Verständnis…."

Mit erging an die Bf zur - dem Bundesfinanzgericht gegenständlich vorgelegten Beschwerde vom gegen den Rückforderungsbescheid (Zeitraum März 2019 bis März 2021) - die Aufforderung zur Vorlage des Maturazeugnisses betreffend ***15***, sowie einer Bestätigung über Antritte zu Maturaprüfungen bis zum .

Die Bf brachte mit ein mit datiertes Schreiben (Vorhaltsbeantwortung) ein.

"…Besuche ***12*** noch aber er ist Abend Gymnasium im Angemeldet zur Externisten Prüfung zu Matura aber er hat noch nicht die Prüfungen noch nicht fertig gemacht und die Externisten Schule hat gesagt Sie kann dort anrufen Wenn Sie weiterer Information bekommen möchtest. Sie hat gesagt Sie kann momentan kein Matura termin geben bis alle prüfungen erst fertig sind. Danke für ihren Verständniss….".

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom gegen den Rückforderungsbescheid als unbegründet abgewiesen. Die Abgabenbehörde führte begründend aus:

"Der Besuch einer Maturaschule oder Abendschule alleine sei keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967. Zusätzlich zum Schulbesuch muss das Kind innerhalb angemessener Zeit zu den vorgesehenen Prüfungen antreten.

Ihr Sohn ***1*** hat mit Juli 2016 das Gymnasium abgebrochen und in der Zeit vom bis die Maturaschule besucht. Seine abgelegten Externistenprüfungen am (Englisch), am (Bildnerische Erziehung), welche er beide bestanden hat und am (Deutsch) sowie am (Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung), welche er beide nicht bestanden hat, lassen nicht auf eine ernsthafte und zielstrebige Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 schließen und war die Beschwerde abzuweisen. …"

Unter Berufung auf die ausschließlich auf den Vorlageantrag beschränkte Vollmacht wurde seitens des steuerlichen Vertreters der Bf mit Schriftsatz vom , eingelangt bei der Abgabenbehörde am , mit folgender Begründung der Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht gestellt:

"Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom gegen den Rückforderungsbescheid vom abgewiesen.

Die Antragstellerin beantragt die Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Antragstellerin am zugestellt, weshalb der Vorlageantrag am rechtzeitig ist.

Die Antragstellerin stellt daher den Antrag, die Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Das Bundesfinanzgericht möge den angefochtenen Bescheid vom aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Durchführung eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens an die Erstbehörde zurückverweisen und gemäß § 274 BAO eine mündliche Verhandlung durchführen.

Das Finanzamt legte die Beschwerde am an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Von der Abgabenbehörde wurden Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2019 bis 2021 einschließlich Lohnzettel betreffend ihren Sohn vorgelegt. Daraus geht hervor, dass die Geringfügigkeitsgrenzen in diesen Jahren nicht überschritten wurden.

Mit Beschluss vom wurde die Bf zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert:

"I. Schulbestätigungen:

Abendgymnasium ***19***:

1. Bestätigung über die Anwesenheitszeiten von ***15*** in der Abendschule ab dem Zeitraum 2018 bis zur letzten abgelegten Prüfung bzw bis zur Abmeldung (Austritt) von der Schule;

2. Bestätigung über sämtliche Prüfungsanmeldungen und tatsächlichen Prüfungsantritte ab 2018;

3. Schulabmeldungsbestätigung;

4. Sollten während des Schulbesuchs, insbesondere ab Jänner 2019 (bis zur letzten Prüfung am ) Aufzeichnungen über die aufgewendeten Lernstunden von ***15*** geführt worden sein, wären diese vorzulegen (Kopien).

Maturaschule ***12***:

1. Bestätigung der Maturaschule ***12*** über die Anwesenheitszeiten von ***32***n der Schule ab bis zumindest zum bzw bis zum Abschluss oder zur Abmeldung;

2. Bestätigung über sämtliche Prüfungsanmeldungen und Prüfungsantritte ab September 2019;

3. Prüfungs-/Erfolgsnachweis;

4. bei Abmeldung von der Schule die Abmeldungsbestätigung;

5. Sollten während des Schulbesuchs ab September 2019 bis 2021 Aufzeichnungen über die aufgewendeten Lernstunden geführt worden sein, wären diese vorzulegen (Kopien).

II. Bezugsbestätigung:

Vorzulegen ist dem Bundesfinanzgericht weiters eine Bezugsbestätigung der Fa. ***21*** ***20*** (***18***) mit Angabe des Beschäftigungsausmaßes (monatlich) für den Zeitraum ab Jänner 2019 bis November 2019.

Hinweise:

Die einer Eingabe an das Bundesfinanzgericht angeschlossenen Beilagen sind in der Eingabe einzeln anzuführen und zu nummerieren."

Die Bf legte nach bewilligter Fristverlängerung (um eine Woche) einlangend mit (ohne Nummerierung der Beilagen) eine Abmeldebestätigung (Maturaschule ***12***) vom , eine Bestätigung über 20 inskribierte Wochenstunden (Vormittag) im Kurszeitraum vom bis zum , ein Zeugnis der Abendschule ***19*** (Externistenprüfungskommission) und einen Versicherungsdatenauszug für ***15*** vor. In ihrem Schreiben verwies die Bf im Wesentlichen wie bisher auf die Schulferien. Nach den Angaben der Bf könnten die abverlangten Schulbestätigungen direkt von der Schule angefordert werden ("……aber die ***14*** war bei die Abendschule aber Sie sind geschlossen …ich war schon einmal hin Sie hatte gesagt wenn Sie eine Bestätigung brauche Sie Ihnen kontaktieren ich glaube es ist wegen die Schulferien…Wie haben wir im telephonate schick ich die letztenden Unterlagen von die AbendSchule wenn die Schule weiter …").

Weitere Unterlagen -insbesondere Bestätigungen über Prüfungsantritte und ein Erfolgsnachweis der Maturaschule ***12*** sowie Lernstundennachweise und Gehaltsbestätigungen - sind nicht vorgelegt worden.

Seitens der Abendschule ***19*** ist nach Auskunftsersuchen des Bundesfinanzgerichtes fernmündlich ausgeführt worden, dass ***15*** im Gegenstand Geschichte drei Mal im Zeitraum vom ***35*** 2018 bis zum zur Prüfung angetreten sei. Diese sehr schwierige Prüfung sei auch beim dritten Termin nicht erfolgreich absolviert worden (lt fernmündlicher Auskunft sei ein weiterer Prüfungsantritt nicht mehr möglich gewesen). Im Gegenstand Englisch sei ***15*** in der schriftlichen Prüfung negativ beurteilt worden. Ein positives Ergebnis habe aufgrund der mündlichen Leistung erzielt werden können. Im Gegenstand Bildnerische Erziehung (Wahl/-Pflichtfach) sei der Aufwand geringer als in den anderen (Lern-) Gegenständen und nehme die Prüferin jeweils auf die persönlichen Neigungen des Prüflings und auch auf dessen allgemeine Lebenssituation Rücksicht. Pro Prüfung fielen € 14,30 an Prüfungsgebühren an. Eine Meldung von Anwesenheitszeiten gebe es nicht, da an der Abendschule kein Unterricht stattfinde. Seit dem letzten Prüfungsantritt () sei keine Prüfungsanmeldung mehr evident, wobei aber angemerkt werde, dass nicht alle Daten über Prüfungsantritte bei einzelnen Kandidaten gespeichert würden (vgl. auch Bestätigung über abgelegte Prüfungen). ***15*** habe sich formell nicht von der Schule abgemeldet.

Laut fernmündlich erteilter Auskunft der Maturaschule ***12*** würden dort keine Prüfungen abgenommen, sondern nur vor der Externistenprüfungskommission (dh an der Abendschule). Es würden üblicherweise von den Kursteilnehmern zwar Prüfungsanmeldungen bekannt gegeben, dies aber nicht in jedem Fall. Eine Kursteilnahme werde von Seiten ***12*** nur bestätigt, wenn zumindest 80% der vorgesehenen 20 Wochenstunden besucht worden seien (vgl. im Übrigen auch die Bestätigung oben über Einschreibung in einen Fernlehrgang am Institut ab ).

Die von der Bf vorgelegte Abmeldebestätigung (***12***) vom weist das Ende der Zahlungspflicht für die Kursgebühren mit aus (vgl. auch die vorgelegte Teilnahmebestätigung vom ).

Am hat die Bf nach fernmündlicher Kontaktnahme bekannt gegeben, dass sie dem Finanzamt Unterlagen vorgelegt habe. Über Rückfrage bei der Abgabenbehörde wurde ein Zeugnis der Externistenprüfungskommission vom an das BFG übermittelt. Dieses Zeugnis entspricht abgesehen davon, dass zuletzt für den Gegenstand Geschichte und Sozialkunde ein dritter Prüfungsantritt eingetragen ist, dem aufliegenden Zeugnis vom (dort aus dem Gegenstand Geschichte der 2. Prüfungsantritt).

Dies wurde der Bf mit Vorhalt des bekannt gegeben und wurde die Bf gebeten, dieses Zeugnis nochmals vorzulegen. Zur allfälligen Vorlage weiterer Unterlagen und zur Erstattung allenfalls ergänzender Ausführungen, könne die Bf am um 10.00 Uhr beim BFG vorsprechen.

Die Bf hat am 10.00 Uhr beim BFG vorgesprochen und auf von ihr angeblich am zu Post an das Bundesfinanzgericht gegebene Unterlagen verwiesen, wobei ein Aufgabeschein vorgelegt wurde. Die Originale hatte die Bf zu Hause. Anlässlich der Vorsprache wurde von der Bf ein ein Zeugnis vom auf einem Handy-Foto gezeigt. Nach dem Foto sind die Prüfungsantritte mit jenen auf der von der Abgabenbehörde weitergeleiteten Ausfertigung des Zeugnisses (richtig: vom ) nachvollziehbar. Frau ***28*** brachte vor, dass ihr Sohn im Zeitraum 2020 bis März 2021 keine Prüfungen gemacht hat und hat um Kontrolle ihrer Angaben anhand der zuletzt gemachten Eingabe gebeten. Diese Eingabe war anlässlich der Vorsprache noch nicht beim BFG eingelangt (vgl. Rücksprache mit Kanzlei des BFG).

Die Bf hat erklärt, zum Termin am noch einmal vorsprechen zu wollen.

Unterlagen sind bis zum und nach dem nicht beim BFG eingelangt. Nach Rückfrage bei der temporär zuständigen Dienststelle des Finanzamtes Österreich (FA ***40***) war auch beim Finanzamt kein Eingang ersichtlich.

Am 10.10 Uhr hat Frau ***28*** mit ihrem Sohn ***1*** beim Bundesfinanzgericht vorgesprochen. Dem Sohn der Bf, Herrn ***1*** wurde die Zeugenbelehrung erteilt.

Es wurde die folgende Niederschrift aufgenommen:

"Die Beschwerdeführerin legt Unterlagen wie folgt vor:

Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2020 vom und ein Einkommensteuerbescheid 2020 selbigen Datums betreffend Frau ***28***.

AMS-Bezugszettel vom

Rückforderungsbescheid vom + RSb

Entscheidung der Externistenprüfungskommission vom betreffend Zulassungsprüfungen wie umseitig.

Beschwerdevorentscheidung vom

Ersuchen um Ergänzung vom

Bezugsmitteilung FB vom

Zeugnis der Externistenprüfungskommission vom

Mitteilung über die Anrechnung von zu Unrecht bezogenen Beträgen vom

Abweisungsbescheid betreffend den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe vom - Bescheid vom

Besuchsbestätigung der Maturaschule ***12*** vom (Kursdauer bis - 20 Wochenstunden)

Bestätigung der Maturaschule ***12*** vom über die Einschreibung zum Kurs für die Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung

Halbjahresausweis der Maturaschule ***12*** vom , über das Sommersemster 2019

Bestätigung der Maturaschule ***12*** vom , über die Kurseinschreibung

- Kursdauer bis

Bestätigung der Maturaschule ***12*** vom , über die Einschreibung zum Vorbereitungskurs zur Externistenreifeprüfung

3 Bestätigungen der Maturaschule ***12*** vom , über die Bezahlung von Prüfungsgebühren

Bescheinigung der Maturaschule ***12*** vom , über die Anmeldung zu einem Fernlehrgang zur Vorbereitung für die AHS Matura am

Einkommensteuerbescheid (BVE) 2021 vom betreffend die Bf

Datenauszug des Steuerkontos vom betreffend die Bf

Über Vorhalt, dass der Sohn am seine letzte Prüfung gemacht hat (in Deutsch), gibt Frau ***28*** an, dass ihr Sohn auch später nochmals zu einer Prüfung angetreten ist, diese aber nicht bestanden hat. Das genaue Datum der Prüfung kann

Frau ***28*** nicht sagen.

Zeuge: Ich bin am zur Prüfung angetreten, habe diese aber nicht bestanden. Eine Bestätigung habe ich nicht bekommen. Ich habe die Externistenkommission am

angeschrieben und mich zu einer Prüfung in Geschichte angemeldet. Das war der 3. Prüfungsantritt in Geschichte. Am bin ich angetreten, ich korrigiere, das war nicht der 3. Prüfungsantritt, sondern der 2. Prüfungsantritt in Geschichte. Der Termin für die Prüfungsgebühr war am , um 10:00 Uhr, da habe ich die Prüfungsgebühr gezahlt. Zu weiteren Prüfungen bin ich nicht mehr angetreten, weder in Deutsch noch in Geschichte.

Ich habe von der Maturaschule ***12*** Unterlagen für den Prüfungsgegenstand Geschichte käuflich erworben und habe dann mit diesen Unterlagen für diese Prüfung gelernt. Ab der Anmeldung zur Prüfung am habe ich intensiv für diese Prüfung gelernt. Zu Beginn habe ich 2 Stunden pro Tag gelernt und in der letzten Woche vor der Prüfung intensiv. Ich bin den Stoff von der 5., 6. und 7. Klasse durchgegangen. Da habe ich dann den ganzen Tag gelernt. Der 3. Prüfungsantritt in Geschichte hat noch nicht stattgefunden. Ich habe zwar nach der Prüfung auch noch gelernt aber ich bin bis jetzt noch nicht angetreten, weil das der letzte zugelassene Prüfungsantritt wäre. Ich glaube mich zu erinnern von 2018 bis 2023 die Maturaschule besucht zu haben. Ich korrigiere, ich habe schon seit 2016 die Maturaschule ***12*** besucht.

Ich habe seit dem letzten Prüfungsantritt zwar immer ein bisschen gelernt aber ich bin nicht mehr zu den Prüfungen angetreten. Ich arbeite derzeit 30 Stunden wöchentlich bei der

Fa. ***41***, als Rezeptionist in diesem Fitnesscenter und verdiene ca. 1.200,-- Euro netto.

Richterin: Der Sohn der Bf. wird dazu angehalten, von der Externistenprüfungskommission eine Bestätigung über sämtliche Prüfungsantritte zu holen und diese dem BFG zuzuschicken. Frau ***28*** hat auch die Telefaxnummer des BFG bekanntgegeben bekommen.

Frau ***28*** hat am , um 11:30 Uhr, die heute mitgebrachten Unterlagen an das Bundesfinanzgericht geschickt und hat einen Aufgabeschein, Ro ***42*** AT, PLZ 1030, vorgelegt. Frau ***28*** wird informiert, dass diese Unterlagen beim BFG bis dato nicht eingelangt sind. Frau ***28*** muss diese Unterlagen nicht nochmals vorlegen.

Es wird der Termin für die Einzelverhandlung am , 09:00 Uhr, (Saal 1H16) vereinbart.

Ende der Vorsprache:11:25 Uhr"

Der Bf wurde mit der Niederschrift über den Vorsprachetermin vom auch die Kopie der (händischen) Niederschrift betreffend die Vorsprache der Bf am ausgehändigt.

An die Externistenprüfungskommission erging mit das folgende Auskunftsersuchen durch das BFG:

"Betrifft:

Beschwerdesache ***Bf1***, ***34***; Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Familienbeihilfe für ***10***, geb. ***35*** 1997;

Sehr geehrte Damen und Herren,

Betreffend das oa Beschwerdeverfahren wird um schriftliche Auskunft über den Ausbildungsverlauf ab Anmeldung zu den Maturazulassungsprüfungen ersucht, dh ab Jänner 2018 (vgl. Entscheidung vom Zulassung zu den Fächern Deutsch, Englisch, Latein und Mathematik).

Es wird gebeten, auch die Daten über sämtliche absolvierte Ausbildungswechsel (Schulzweigwechsel) anzuführen.

Sind mehrere Wechsel von Prüfungs(wahl)fächern bzw auch Rückwechsel in der Ausbildung möglich?

Laut aufliegendem Zeugnis konnte das Pflichtfach Geschichte noch nicht absolviert werden. Angeblich sei im Februar 2021 ein 2. Antrittsversuch in diesem Fach gemacht worden, der aber negativ geblieben sei. Ein dritter Versuch sei deswegen noch nicht erfolgt, weil ein vierter Versuch nicht mehr möglich sei.

Evident ist lt Zeugnis vom der 3. Prüfungsantritt im Fach Geschichte (Prüfung nicht bestanden am ).

Besteht noch eine Möglichkeit für weitere Prüfungsantritte aus dem angeführten Fach Geschichte? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

Sollten noch Daten über Prüfungsanmeldungen seit Dezember 2019 bis dato aufliegen, wird gebeten, diese anzugeben. Bitte um Beilage von allenfalls nach dem ausgestellten Zeugnissen (in Ablichtung).

Wurde ***15*** inzwischen von der Schule abgemeldet bzw wiederangemeldet?

In der Anlage eine Belehrung betreffend Auskunftserteilung."

Laut Auskunft der Externistenprüfungskommission ***30*** (fernmündlich am ) seien die Fächer Deutsch und Geschichte in der Ausbildung zum M-Dekret mit "Bildnerisches Gestalten und Werken" verpflichtend abzulegen, wobei je 4 Prüfungsantritte pro Fach möglich seien. Bei einem Wechsel in einen anderen Ausbildungszweig (Modul), beispielsweise in den Naturwissenschaftlichen Zweig (mit Geografie, Biologie und Physik), in den Zweig Darstellende Geometrie oder Instrumentalunterricht - ein solcher Dekretwechsel wäre beim Sohn der Bf in Hinsicht auf das Fach "Bildnerisches Gestalten und Werken" noch möglich (vgl. dazu aber das Zeugnis mit positiver Absolvierung des Gegenstandes "Bildnerische Erziehung" im Dezember 2018) - stünden danach neuerlich je 4 Prüfungsantritte pro Fach offen, dh auch in den verbleibenden (alten) Zulassungsfächern.

Die bisher abgelegten Fächer (Musik, Englisch, Bildnerische Erziehung/WPF, Geschichte und Sozialkunde WPF) würden nach Auskunft der Schule hinsichtlich der Zulassung zur Zentral-Matura angerechnet.

Noch nicht abgelegt worden seien die Zulassungsprüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Latein und Geschichte. Im Fach Geschichte sei dzt noch ein Prüfungsantritt möglich.

Seit dem sei der Sohn der Bf zu keiner Prüfung mehr angetreten.

***15*** habe sich zwar für die mündliche Physik-Prüfung am angemeldet gehabt, sei aber lt Auskunft der Schule zum Prüfungstermin nicht erschienen.

Ebenso sei ***15*** für die mündliche Prüfung im Fach Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung zu den Terminen und (jeweils 4. Antrittsversuch) angemeldet gewesen, sei jedoch auch zu dieser Prüfung nicht mehr angetreten, dh zu den Anmeldungsterminen nicht erschienen (vgl. die von der Schule übermittelte Prüfungskandidatenliste).

Die Externistenprüfungskommission am ***38*** in ***36***, ***37***, erteilte mit am beim Bundesfinanzgericht eingelangtem Schreiben die folgende Auskunft:

"Hiermit bestätigt die Direktion der Externistenprüfungskommission, dass Herr ***1***, geboren am ***11*** am ein Ansuchen um Genehmigung zur Ablegung der Zulassungsprüfungen im Rahmen der Externistenreifeprüfungskommission gestellt hat. Die Entscheidung darüber ist am bei der zuständigen Kommission (***37***, ***36***) eingegangen. Eine Korrektur dieser Entscheidung wurde am ausgestellt, da bei dem Familiennamen des Kandidaten ein Schreibfehler unterlaufen ist. Herr ***1*** ist zu folgenden Prüfungen angetreten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
PRÜFUNGSGEBIETE
DATUM
NOTE
Geschichte und Sozialkunde
Nicht Genügend
Geschichte und Sozialkunde
Nicht Genügend
Musikerziehung
Befriedigend
Geschichte und Sozialkunde
Nicht Genügend
Geschichte und Sozialkunde WPF
Genügend
Psychologie und Philosophie
Nicht Genügend
Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung
Nicht Genügend
Englisch
Genügend
Bildnerische Erziehung
Sehr Gut
Bildnerische Erziehung WPF
Befriedigung
Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung
Februar 2019*
Nicht Genügend
Deutsch
Nicht Genügend
Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung
Nicht Genügend

*Über den Antritt im Februar 2019 in "Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung" können wir keine genauerenAngabe durchführen, da das Protokoll über diese Prüfung in Verstoß geraten ist. Herr ***1*** ist seit zu keinen weiteren Prüfung angetreten. Von einem Prüfungsantritt im Februar 2021 ist uns nichts bekannt. Auch steht Herrn ***1*** noch ein Antrittsversuch im Fach Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung offen. Für eine Prüfungsanmeldung müsste Herr ***1*** im Sekretariat vorsprechen, da es seit 2019 Änderungen bezüglich der Anmeldung gegeben hat. Eine Abmeldung seitens der Externistenprüfungskommission ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Auch hat keine Abmeldung seitens Herrn ***1*** stattgefunden. Kandidaten mit einem gültigen Dekret können sich jederzeit zu Prüfungen anmelden.

Am erfolgte eine erneute Ausstellung einer Entscheidung von A=***43*** auf M=***44*** aufgrund der Einführung der standardisierten Matura in Österreich. Im Zuge dieser Entscheidungsänderung erfolgte auch ein Schwerpunktwechsel von "Oberstufenrealgymnasium mit ergänzendem Unterricht in ***54***" auf "Oberstufenrealgymnasium mit ***55*** (LP 2017)". Dies führte weiters zu einer anderen Aufstellung der Fächer, welche von Herrn ***1*** für die Matura getroffen wurde.

Ursprünglich:

#Prüfungsgebiete der schriftlichen Hauptprüfung:

° Deutsch

° Englisch (1. lebende Fremdsprache)

° Latein

° Mathematik

# Prüfungsgebiete der mündlichen Hauptprüfung:

° Deutsch

° Latein (Vertiefende Schwerpunktprüfung)

° Mathematik

Dies wurde der standardisierten Matura angepasst und von Herrn ***1*** wie folgt entschieden:

# Prüfungsgebiet der schriftlichen Hauptprüfung:

° Deutsch

°Mathematik

°Englisch

# Prüfungen der mündlichen Hauptprüfung:

° Deutsch

° Mathematik

° Englisch

Thema der vorwissenschaftlichen Arbeit "***39***!

Einen "Schulzweigwechsel" hat es bislang noch nicht gegeben! Ein Wechsel der Prüfungsfächer bzw. der gewählten Fächer der Reifeprüfung ist möglich. Dafür ist ein Termin bei der Leitung der Externistenprüfungskommission bei Herrn X (Anm. BFG: anonymisiert) notwendig. Ein Rückwechsel in die Entscheidung vom , sprich in die "alte Form" der Matura ist nicht möglich. …"

Die Bf wurde mit Ladung zur mündlichen Verhandlung aufgefordert, insbesondere Bestätigungen über Prüfungsanmeldungen seit 2018 (Online-Anmeldungen) mit Erfolgsnachweis vorzulegen.

Die Bf legte im Zuge der mündlichen Verhandlung ein Kuvert mit Unterlagen, die ihr im Postweg aufgrund unzureichender Adressangaben an sie retourniert worden waren, vor (Rücksendedatum ). Vgl. der dem BFG am vorgelegte Aufgabeschein und die anlässlich dieser Vorsprache beim BFG zur Anfertigung von Ablichtungen vorgelegten Unterlagen wie oben.

Weitere Unterlagen wurden im Zuge der mündlichen Verhandlung von der Bf nicht vorgelegt und auch nicht zur Vorlage angekündigt.

Insbesondere Aufzeichnungen über Vorbereitungs- und Lernstunden wurden nicht vorgelegt. Dass solche Aufzeichnungen geführt worden wären, wurde nicht behauptet.

Eine Bestätigung des Arbeitgebers (***17***) über das im Zeitraum vom Mai 2018 bis einschließlich November 2019 absolvierte wöchentliche Beschäftigungsausmaß wurde trotz diesbezüglicher Anforderung (vgl. Vorhalt an die Bf mit Beschluss vom ) nicht vorgelegt.

Das in diesem Zusammenhang an die Fa. ***21*** ***20*** (***52***) ergangene Auskunftsersuchen vom ist unbeantwortet geblieben.

Im Zuge der am vor dem Bundesfinanzgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde das folgende Protokoll aufgenommen:

"Berichterstattung, Parteienvorträge

Die Richterin trägt die Sache vor und berichtet über die Ergebnisse bereits durchgeführter Beweisaufnahmen und der Vorsprachen der Beschwerdeführerin beim Bundesfinanzgericht.

Die Parteien führen aus wie in den Schriftsätzen im bisherigen Verfahren.

Die Vertreterin des Finanzamtes gibt an, dass eine Ausbildung nur dann anerkannt werden kann im Sinne des Familienbeihilfenrechtes, wenn das Kind für die Ausbildung seine volle Zeit verwende und die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig verfolgt. Es muss beim Kind ein ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen um den Ausbildungserfolg in quantitativer Hinsicht gegeben sein und zwar in der Form, dass die volle Zeit des Kindes in Anspruch genommen wird. Nach Abfrage im Abgabeninformationssystem besteht sogar 2016 immer wieder eine Beschäftigung. 2016 und 2017 noch sehr geringfügig. Ab 2018 bei zwei Dienstgebern schon etwas mehr, mit einer durchgehenden Beschäftigung während des Jahres 2018. 2019 besteht ebenfalls eine durchgehende Beschäftigung bis Ende November und ab 2020 wurde auch eine selbstständige Betätigung ausgeübt, wobei 2020 die Einkünfte noch sehr gering waren, aber 2021 schon mit Erlösen mit rund € 5.000,00 und mit Aufwendungen von € 15.000,00, was zwar zu einem negativen Ergebnis führt, aber an der selbstständigen Tätigkeit nichts ändert. Diesbezüglich besteht daher auch für den Streitzeitraum und auch später die Vermutung, dass nicht die volle Zeit des Kindes für die Ausbildung verwendet wurde. Die Abgabenbehörde ist daher der Auffassung, dass beim Sohn der Bf. kein ernsthaft und zielstrebiges Bemühen um den Ausbildungserfolg besteht und beantragt wie bisher die Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie nebenberuflich noch studiert an der Uni ***45*** und dass es sehr schwierig für sie ist, die Kinder in Bezug auf den Schulbesuch zu unterstützen. Frau ***28*** hat ***1*** bereits vorgeschlagen die Schule zu wechseln, weil die Maturaschule ***12*** sehr schwierig und sehr teuer ist. Der Wechsel wurde aber bisher nicht vorgenommen. ***1*** ist bei der Maturaschule noch eingeschrieben, er hat den Wechsel noch nicht vollzogen, da dies sehr schwierig ist. Die Berufstätigkeit hat er auch deswegen ausgeübt, weil er Kursgebühren zahlen muss. Teilweise hat das Kind und teilweise habe ich die Gebühren bezahlt. Bei der Firma ***24*** hat ***15*** 20 Stunden gearbeitet, soweit ich weiß.

Frage der Richterin: Welche Zulassungsprüfungen sind noch offen?

Beschwerdeführerin: Ich bitte meinen Sohn deswegen zu fragen.

***15*** ***46*** gibt als Zeuge nach Belehrung an:

Die Richterin teilt dem Zeugen mit, dass er am aufgefordert wurde, Bestätigungen über Prüfungsanmeldungen und Prüfungszeugnisse vorzulegen. Dies wurde auch in der Zeugenladung angefordert.

Richterin: Haben sie eine Bestätigung von der Schule mitgebracht?

Zeuge: Ich habe eine Bestätigung vor einer Woche dem Bundesfinanzgericht per FAX gesendet.

Die Beschwerdeführerin legt ein Kuvert mit den Unterlagen, die sie an die Richterin persönlich im April geschickt hat. Nachdem die Adressierung nicht an das Bundesfinanzgericht erfolgt ist, ist die Sendung an die Beschwerdeführerin zurückgegangen. Das Kuvert wird mit Einverständnis der Beschwerdeführerin zum Akt genommen.

Aus der vom Zeugen vorgelegten FAX-Bestätigung vom , 16:24 Uhr, geht die Empfängernummer 0519 hervor. Diese Empfängernummer kann dem Bundesfinanzgericht nicht zugeordnet werden. Ein FAX ist an das Bundesfinanzgericht bisher nicht eingelangt.

Im Februar 2019 wurden die Prüfungen aus dem Fach Geschichte und Sozialkunde/politische Bildung und Deutsch nicht bestanden.

Der Zeuge gibt auf Befragen, was er nach diesen Prüfungen beschlossen hat, an:

Er habe weiter gelernt und geschaut, welche Prüfungen er noch offen hat. Das waren zu dem Zeitpunkt die negativ belegten Fächer, außerdem noch Bildnerische Erziehung, Mathematik und Latein, es waren mehrere Fächer noch offen.

Frage der Richterin: Wie lange haben sie bei der Firma ***21*** gearbeitet?

Zeuge: Ich habe ungefähr 1 ½ Jahre bei der Fa. ***21*** gearbeitet. Ich habe dort ungefähr 20 Wochenstunden gearbeitet, es waren keine geregelten Arbeitszeiten, sondern einmal in der Früh, einmal vormittags und einmal nachmittags. Ich konnte nicht bestimmen, wie meine Arbeitszeiten dort waren. Dies hat der Dienstgeber bestimmt, ich hatte darauf keinen Einfluss.

Auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Zeuge die Maturaschule besucht hat, wird angegeben, dass die Schule durchgehend auch nach negativer Prüfung im Februar 2019 besucht wurde. Die Kurse bei der Maturaschule waren jeweils am Vormittag etwa ab 8:00 Uhr bis etwa 13:00 - 14:00 Uhr. Wenn ich Frühdienst hatte, hat mir der Arbeitgeber für diese Zeit frei gegeben und konnte ich den Dienst anschließend machen.

Der Zeuge war jeden Tag arbeiten, er war 5mal in der Woche arbeiten, jeweils 4 Stunden täglich. Nach der Arbeit bin ich nach Hause gegangen und habe jeden Tag 1 bis 2 Stunden gelernt, vor der Prüfung mehr.

Nach den 1 ½ Jahren bei der Fa. ***21*** wollte ich mich weiterentwickeln, ich hatte aber bei dieser Firma keine Aufstiegsmöglichkeiten und hätte immer im Verkauf bleiben müssen. Das wollte ich nicht weitermachen, deswegen wurde das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst.

Die vorwissenschaftliche Arbeit habe ich noch nicht abgegeben.

Über Vorhalt der Richterin, dass laut Auskunft der Externistenprüfungskommission am der Zeuge für Physik angemeldet zur mündlichen Prüfung war, ist aber zu dieser Prüfung letztlich nicht mehr angetreten, weil er zu wenig gelernt gehabt hat. Am gab es eine Prüfungsanmeldung in Geschichte und Sozialkunde/politische Bildung mündlich. Das wäre der vierte Versuch gewesen, Herr ***46*** ist aber nicht mehr angetreten. Auch am aus dem Fach Geschichte und Sozialkunde/politische Bildung, ist kein Prüfungsantritt erfolgt, sondern nur die Prüfungsanmeldung.

Nach der Fa. ***21*** habe ich 2 bis 3 Monate nicht gearbeitet. Dann habe ich bei

***50*** ***20***, ein luxuriöses Kleidergeschäft im 1. Bezirk, im Verkauf und in der Kundenbetreuung tätig.

Richterin an die beiden Parteien: Gibt es noch Fragen an den Zeugen?

Die Beschwerdeführerin gibt an, sie hat versucht, ihren Sohn zu überzeugen, dass die Matura wichtig ist und dass er versuchen muss, die Prüfungen noch abzulegen.

Auf Frage der Mutter an den Zeugen, was er beim ***47*** gemacht hat, gibt der Zeuge an, er hat sich um andere Ausbildungsmöglichkeiten umgeschaut und hat seine Arbeitszeugnisse beim Berufsförderungsinstitut vorgelegt. Mit diesen Zeugnissen wäre er berechtigt gewesen, einen LAP-Abschluss als Einzelhandelskaufmann zu erwerben. Ich habe diese Prüfung dann nicht gemacht, da ich die ganze Zeit berufstätig war und sich diese Kurse mit meiner Arbeitszeit überschnitten haben.

Ich bin selbstständig in der Modebranche tätig und mache Grafik/Design, Schnittentwürfe und habe mit Modeproduzenten geschäftlich zu tun. Ich entwerfe das Design und mache Schnittmuster und schicke das dem Produzenten und gebe dem Produzenten bekannt, welche Stoffe ich haben will. Nach Anfertigung werden mir die Textilstücke zugesendet, die ich dann verkaufe. Meine Hauptproduzenten sind in China ansässig.

Auf Befragen der Vertreterin des Finanzamtes gibt der Zeuge an, dass der Unterricht an der Maturaschule etwa wie im Gymnasium stattfindet. Lernunterlagen wurden von der Schule nicht zur Verfügung gestellt, dass musste man selbst käuflich erwerben. Hausaufgaben gab es in der Maturaschule nicht, auch keine Zwischenprüfungen und keine Mitarbeitsüberprüfungen. Der Zeuge gibt an, er ist sich nicht mehr sicher, ob er nicht doch in etwa in Geschichte oder Englisch Hausaufgaben bekommen hat. Es gab jeweils ein Halbjahreszeugnis an der Maturaschule. In diesem waren Noten eingetragen. Es gab von der Maturaschule ***12*** jeweils ein Halbjahreszeugnis und von der Externistenprüfungskommission die Zeugnisse, wo ersichtlich ist, welche Prüfungen bereits positiv abgelegt wurden und welche noch offen sind.

Die Beschwerdeführerin gibt an, dass am ***47*** eine Ausbildung möglich wäre, aber der Sohn müsste dabei arbeitslos sein.

Es gab in der Maturaschule beispielsweise in Latein Lerngruppen, in denen wir bestimmte Themen erarbeitet haben, die wir dann auch präsentiert haben. Im November 2018 wurde das Dekret ausgestellt und konnte ich mich dann zu den Prüfungen anmelden.

Befragt, wie und zu welchen Zeiten die Lerngruppen stattgefunden haben, antwortet der Zeuge, dass es verschieden gewesen wäre, manche Lehrer verlangten eine Präsentation und andere Lehrer verlangten die mündliche Mitarbeit.

Es wurde nicht generell auf die Prüfungen vorbereitet. Da jeder Schüler auf einem anderen Wissenstand war, wurden die Schüler auch bei anderen Lerngruppen nach ihren Lernfortschritten zugeteilt. Aber konkrete generelle Prüfungsvorbereitungen fanden nicht statt. Einzelne Hinweise von Lehrern haben wir schon bekommen. Ich habe hauptsächlich mit den Skripten der Maturaschule ***12*** gelernt. Die Skripten waren sehr teuer, ich habe mir alle Skripten gekauft, die ich benötigte.

Die Parteien stellen keine weiteren Fragen und Beweisanträge.

Ende der Zeugenbefragung: 11:00 Uhr

Schluss des Beweisverfahrens.

Die Behördenvertreterin beantragt unter Berücksichtigung der Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

Die Abgabepflichtige beantragt die Stattgabe der Beschwerde.

Die Verhandlungsleiterin verkündet den Beschluss, dass die Entscheidung gemäß § 277 Abs. 4 BAO der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.

Ende der Verhandlung: 11:45 Uhr."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

§ 2 FLAG 1967 idgF lautet:

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 - 2013.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hierzu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

§ 2a FLAG 1967 lautet:

§ 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.

Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht unter anderem kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

Betreffend den "Eigenanspruch auf Familienbeihilfe" wird in § 6 FLAG 1967 bestimmt:

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden;

...

...

(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs 1 bis 3).

§ 10 FLAG:

(1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In Bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 11 FLAG:

(1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.

(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

§ 12 FLAG 1967

(1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

§ 13 FLAG 1967:

Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

§ 13 FLAG idF BGBl 40/2017 erster Satz lautet:

Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Wohnsitzfinanzamt der antragstellenden Person zu entscheiden.

Das Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wurde mit BGBl 156/2017 ab wie folgt geändert:

1. Am Ende von § 2 Abs. 1 lit. d wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Wortlaut eingefügt:

"für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate,"

2. § 2 Abs. 1 lit. e lautet:

"für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,"

2a. Am Ende von § 6 Abs. 2 lit. b wird folgender Wortlaut eingefügt:

"das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd für längstens drei Monate, oder"

2b. § 6 Abs. 2 lit. c lautet:

"das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder"

2c. Dem § 55 wird folgender Abs. 36 angefügt:

"(36) §§ 2 Abs. 1 lit. d und e sowie 6 Abs. 2 lit. b und c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2017 treten mit in Kraft."

§ 26 FLAG:

(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

(4) Die Oberbehörde ist ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes das zuständige Finanzamt anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre. (BGBl I 2019/104)

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Festgestellter Sachverhalt und Parteienvorbringen:

Der Vorlageantrag, eingebracht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter, richtet sich ausschließlich gegen den Rückforderungsbescheid vom . Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher die dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom lt. Vorlagebericht vom .

Zum von der Abgabenbehörde mit der vorliegenden Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid übermittelten undatierten Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab für ***1*** (bei der Abgabenbehörde eingelangt am ) wurde im Vorlageantrag kein Bezug genommen. Dieser Antrag war mit Bescheid vom unter Hinweis auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b iVm § 2 Abs. 1 lit. g bis k des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 mit der Begründung abgewiesen worden, dass eine Verlängerung des Anspruchszeitraums bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres unter der Voraussetzung des Vorliegens einer Berufsausbildung iZh mit der Ableistung des Präsenzdienstes, einer freiwilligen praktischen Hilfstätigkeit, bei Vorliegen eines langen Studiums oder einer erheblichen Behinderung des Kindes möglich gewesen wäre.

Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Rückforderung der Beihilfenbeträge wird durch das Bundesfinanzgericht festgestellt:

Die Bf ist aus ***25*** zugewandert und bezog seit mit Unterbrechungen, in denen sie als Arbeiterin bei verschiedenen Dienstgebern (geringfügig) beschäftigt war, Arbeitslosengeld bzw Notstands- und Überbrückungshilfe. Nach eigenen Angaben ist die Bf inzwischen selbständig als ***53*** tätig (vgl. auch die vorgelegten Einkommensteuerbescheide) und studiert nebenbei an der ***48***. Sie ist seit bis laufend bei der Sozialversicherungsanstalt für gewerblich selbständig Erwerbstätige angemeldet.

Das Kind ***10*** und das zweite Kind der Bf wohnen im Haushalt der Bf.

Der gegenständliche Rückforderungszeitraum betrifft die Monate März 2019 bis März 2021 (betreffend den zweiten Sohn wurde der Geschwisterzuschlag rückgefordert).

Relevante Sozialversicherungsdaten betreffend Frau ***Bf1***:

18.02.2019 bis Arbeiterin Urlaubsabfindung/Urlaubsentschädigung; bis Bezüge € 986,06 SZ € 157,72;

bis Arbeiterin

bis Vollvers., geringfügig Besch. - Arbeiterin;

bis Bezüge € 117,00 SZ 19,50

bis Arbeiterin bis Bezüge € 8.798,96 SZ 1.792,57

bis Arbeiterin; Bezüge gesamt 119,67 SZ 18,86

bis Arbeiterin; bis Urlaubsabfindung/Urlaubsentschädigung

bis Bezüge gesamt € 2.617,60 SZ € 425,56

bis Notstandshilfe, Überbrückungshilfe.

09. September bis Arbeitslosengeldbezug

bis Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

bis geringfügig beschäftigte Arbeiterin

bis Arbeitslosengeld

bis laufendgewerblich selbständig Erwerbstätige;"

Der Sohn der Bf (***15***, geb. am ***35*** 1997) hat sein 24. Lebensjahr mit ***35*** 2021 vollendet.

***1*** besucht(e) seit die Maturaschule (***12***) zur Vorbereitung auf die Ablegung der Externistenreifeprüfung (vgl. die vorgelegten Bestätigungen wie oben).

Er war seit (Ansuchen vom ) bei der Externistenprüfungskommission am Bundesgymnasium ***33***, zur Ablegung der Maturafächer Deutsch, Englisch, Latein, Mathematik (schriftlich) und Deutsch, Latein und Mathematik (mündlich) zugelassen. Am wurde eine Korrektur dieser Entscheidung ausgestellt, da beim Familiennamen des Kandidaten ein Schreibfehler unterlaufen war. Am erfolgte aufgrund der Umstellung auf die standardisierte Matura (Zentralmatura) eine erneute Ausstellung der Entscheidung bei gleichzeitigem Schwerpunktwechsel von "Oberstufenrealgymnasium mit ergänzendem Unterricht in ***54***" auf "Oberstufenrealgymnasium mit ***55*** (LP 2017)", was zu einer anderen Aufstellung der Maturafächer führte (vgl. die Bestätigung der Externistenprüfungskommission wie oben).

Nach der vorliegenden Bestätigung der Abendschule (Externistenprüfungskommission) ist der Sohn der Bf im Zeitraum ab bis einschließlich 13 Mal zu Zulassungsprüfungen angetreten. Er konnte im genannten Zeitraum 5 Prüfungen positiv ablegen:

Am Musikerziehung/Befriedigend; am Geschichte und Sozialkunde Wahlpflichtfach/Genügend; am Englisch/Genügend; am Bildnerische Erziehung/Sehr Gut und Bildnerische Erziehung WPF/Befriedigend.

Die anderen Prüfungen blieben bisher negativ:

Am , am sowie am jeweils Geschichte und Sozialkunde; am Psychologie und Philosophie; am , Februar 2019 und am jeweils Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung; am Deutsch.

Insgesamt wurden daher in einem Zeitraum von mehr als drei Jahren ab Beginn der Externistenausbildung bzw nach fast drei Jahren ab Zulassung zu den Prüfungen weniger als die Hälfte der belegten Zulassungsfächer positiv absolviert. Den Gegenstand Geschichte und Sozialkunde hatte der Sohn bei dreimaligem Antritt ab Juni 2017 bis April 2018 nicht positiv bewältigen können. Auch die an den Schwerpunktwechsel (Dekretwechsel zur standardisierten Matura) anschließenden drei Prüfungsantritte ab Oktober 2018 aus dem Fach Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung (zuletzt am ) sind erfolglos geblieben. Der Sohn konnte auch im Fach Deutsch (1. Prüfungsantritt am ) kein positives Ergebnis erzielen. Im Zeitraum nach dem 3. Versuch im Fach Geschichte (am ) ist ***15*** zu keiner Prüfung mehr angetreten. Prüfungsanmeldungen sind zwar für 2021 noch nachgewiesen, jedoch ist der Sohn der Bf zu den Terminen nicht erschienen (vgl. etwa die bestätigten Prüfungsanmeldungen vom Februar, Oktober und Dezember 2021 ohne Antritt zu den Prüfungen aus Physik bzw 2 Mal zu Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung).

Der Sohn war ab dem Zeitraum bei sieben verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt gewesen:

Unter anderem vom bis war er durchgehend bei der Fa. ***49*** als Angestellter tätig. Vom bis zum war er bei der Fa. B-***50*** ***20*** angestellt und vom bis bei der Fa. ***51*** ***20*** als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig. In den Zeiten dazwischen war er als arbeitssuchend beim AMS angemeldet und hat entweder Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen (vgl. Sozialversicherungsdaten, dazu auch im Folgenden).

Derzeit ist er in einem Fitnesscenter als Rezeptionist (lt eigenen Angaben 30 Wochenstunden) tätig und betreibt nach eigener Aussage daneben eine selbständige Tätigkeit als Modemacher. Er erklärt laut Angaben der Finanzamtsvertretung derzeit noch geringe Einkünfte (Verluste).

Die Sozialversicherungsdaten des Sohnes der Bf stellen sich hinsichtlich des Zeitraums ab im Einzelnen wie folgt dar:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
geringfüg. besch. Arbeiter
Keine Beitragsgrundlagen
-
Mehrfach geringf. beschäftigter Arbeiter
-
Geringf. besch. Angestellter
Keine Beitragsgrundlagen
-
Vollvers.undgeringf. Besch. Angestellter
- € 572,39 Summe SZ 92,34
Ab Mai 2018:
-
Angestellter
- € 15.617,09 SZ € 2.701,53
-
Arbeitslosengeldbezug arbeitssuchend
-
Angestellter
Bezüge - € 1.979,26 SZ € 324,46
-
Arbeitslosengeldbezug - arbeitssuchend *
-
Notstands-/Überbrückungshilfe *
-
Geringf. besch. Arbeiter
Bezüge - € 1.263,83 SZ € 9,58
-
Arbeitslosengeldbezug
- und -
arbeitssuchend
-
Notstands-/Überbrückungshilfe
-
Notstands-/Überbrückungshilfe
Summe Bezüge - € 12. 879,22

Nach den hier aufgelisteten Sozialversicherungsdaten hat der Sohn der Bf ab bis , damit aber bis kurz vor dem letzten Prüfungsantritt am , der jedoch negativ geblieben ist, eine Beschäftigung als Angestellter bei der Firma ***21*** in ***45*** ausgeübt. Dabei hat er im Zeitraum vom bis € 15.617,09 zuzüglich Sonderzahlung in Höhe von € 2.701,53 verdient. Im Zeitraum Jänner bis März 2020 war er als Angestellter tätig sowie vom Dezember 2020 bis einschließlich Februar 2021 als Arbeiter geringfügig beschäftigt.

Herr ***10*** hat ab bis und ab 01. April bis einschließlich Arbeitslosenunterstützung, vom bis Notstandshilfe und ab bis wiederum Arbeitslosengeld bezogen (danach ab und weiter bis war der Sohn arbeitssuchend; vom bis bezog er Notstandshilfe/Überbrückungshilfe).

Die Bf hat eine Bestätigung des Arbeitgebers über die vom Sohn im Rückforderungszeitraum eingegangenen Beschäftigungsverhältnisse (Voll-oder Teilzeitbeschäftigungen) trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das BFG nicht vorgelegt. Insbesondere eine Bestätigung der Fa. ***21*** ***20***, bei der der Sohn im Zeitraum vom Mai 2018 bis einschließlich November 2019 beschäftigt war, liegt nicht vor (vgl. Vorhalt vom ). Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht hat der Sohn die Angaben der Bf bestätigt, wonach er bei der Fa. ***21*** ca 20 Wochenstunden gearbeitet habe.

Dass der Sohn im hier bestätigten Zeitraum teilzeitbeschäftigt bzw nur im Ausmaß von 20 Wochenstunden beschäftigt gewesen wäre, wie dies im Zuge der mündlichen Verhandlung von der Bf behauptet wurde, geht aus dem Sozialversicherungsdatenauszug aber nicht hervor. Eine diesbezügliche Auskunftseinholung blieb seitens des Arbeitgebers unbeantwortet.

Auf Befragung, ob er sich die Arbeit frei einteilen konnte bzw inwieweit der Dienstgeber hinsichtlich der Arbeitszeiten auf den Besuch der Maturaschule Rücksicht genommen habe, gab der Sohn an, dass er verschiedene Dienstzeiten gehabt hätte, einmal in der Früh bzw am Vormittag oder am Nachmittag. Er hätte grundsätzlich keinen Einfluss auf seine Dienstzeiten gehabt. Der Sohn der Bf ist nach seinen eigenen Angaben für die Schule freigestellt worden, wenn er Vormittagsdienste hatte und konnte diese Dienste am Nachmittag nachholen.

Der Sohn der Bf betreibt laut unwidersprochenen Angaben der Finanzamtsvertreterin zumindest seit 2020 daneben auch eine selbständige Erwerbstätigkeit als Modemacher.

In Bezug auf den Besuch der Maturaschule hat die Bf Bestätigungen vorgelegt, wonach ihr Sohn seit bei der Maturaschule ***12*** angemeldet ist und dort Vorbereitungskurse besucht hat. Bestätigt sind jeweils 20 Vormittagsstunden pro Woche.

Derzeit (ab ) ist der Sohn nach seinen Angaben in einem Fernlehrgang bei dieser Schule angemeldet (lt vorgelegter Bestätigung vom mit 20 Wochenstunden bei voraussichtlichem Maturatermin Oktober 2023).

Der Sohn der Bf hat im Zuge seiner ersten Vorsprache beim Bundesfinanzgericht im April 2024 keine Unterlagen über Prüfungsanmeldungen oder Prüfungsantritte (nach dem ) vorgelegt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde eine Fax-Übertragungsbestätigung mit Empf.-Nr 0519 vom (Fertigstellung um 16:24 Uhr) vorgelegt, aus der hervorgeht, dass Unterlagen (6 Seiten) an das BFG gesendet worden sind. Die Übertragungsbestätigung betrifft offenbar eine Fax-Eingabe der Externistenprüfungskommission, die am an das Bundesfinanzgericht übermittelt wurde. Der Sohn der Bf hatte diese dem Bundesfinanzgericht übermittelten Unterlagen (Prüfungsantritte und Prüfungsanmeldungen) gegenüber der Abendschule am als in Empfang genommen bestätigt. In diesem Zusammenhang wurde seitens der Externistenprüfungskommission zusätzlich eine Aufstellung über sämtliche Prüfungsantritte und eine Kandidatenliste betreffend Prüfungsanmeldungen übermittelt (Eingang ).

Nach den so übermittelten Anmeldedaten (Kandidatenliste) hatte sich der Sohn zwar ab Februar 2021 wiederum zu Prüfungen angemeldet gehabt, war aber zu den Prüfungsterminen nicht erschienen (vgl. die Bestätigung/Kandidatenliste über die Prüfungsanmeldungen vom /Physik mündlich und vom und /jeweils Geschichte und Politische Bildung).

Zeugnisse und Besuchsbestätigungen liegen nur im oben dargestellten Umfang auf.

Danach hat der Sohn der Bf ab Einschreibung bei der Maturaschule ***12*** () und Zulassungsdekret vom insgesamt fünf (Musikerziehung, Geschichte und Sozialkunde WPF, Englisch und Bildnerische Erziehung/Pflicht- und Wahlpflicht) bzw ab Dekreterteilung vom bis drei Zulassungsgegenstände (Englisch und Bildnerische Erziehung Pflicht- und Wahlpflichtfach) positiv absolviert.

Der Sohn gab vor dem Bundesfinanzgericht dazu an, er habe sich im Jänner 2021 zum 3. Versuch, die Geschichteprüfung abzulegen, angemeldet gehabt und sei im Februar 2021 zur Prüfung angetreten. Er korrigierte seine Angaben dahingehend, dass dies erst der 2. Versuch gewesen sei. Er sei seitdem nicht mehr zu dieser Prüfung angetreten sei, weil der 3. Versuch der letztmögliche wäre.

Davor war ***15*** am zur Deutsch-Prüfung angetreten und hatte diese Prüfung nicht bestanden.

Bestätigt wurde von Seiten der Externistenprüfungskommission wie oben, dass Herr ***46*** seit dem zu keiner Prüfung mehr angetreten ist. Die Prüfungstermine hinsichtlich des Faches Physik mündlich (lt. übermittelter Kandidatenliste am ) sowie im Fach Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung mündlich (lt. Bestätigung am und am ) wurden nicht wahrgenommen (die Prüfungsgebühr wurde am entrichtet).

Für den entscheidungsrelevanten Zeitraum sind also lediglich drei - jedoch erfolglose - Prüfungsantritte in zwei Gegenständen innerhalb eines Zeitraums von mehr als 9 Monaten nachgewiesen (diese wie oben Ende Februar 2019 und Anfang Dezember 2019).

Offen sind bis dato ua die Zulassungsprüfungen aus den Fächern Deutsch, Mathematik, Latein und Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung. Auch aus den Gegenständen Psychologie und Philosophie sowie Physik wären Zulassungsprüfungen noch möglich.

Aus den angeführten Gründen konnte mit den Maturaprüfungen (vgl. die bestätigten Fächer nach Modulwechsel wie oben) noch nicht begonnen werden.

Der Sohn hat sich formell nicht von der Schule (***26***) abgemeldet.

Maturaschulbesuch:

Nach einer Bestätigung hatte sich der Sohn ab Herbst 2019 für die Kursdauer bis an der Maturaschule ***12*** eingeschrieben. Für den Zeitraum ab liegt eine Bestätigung über die Anmeldung zum Fernunterricht (20 WStd) an der Maturaschule ***12*** vom selben Datum auf.

Das Ende der Zahlungsverpflichtung wurde von der Schule mit Bestätigung vom für den als beendet angegeben, sodass davon ausgegangen werden kann, dass ab diesem Zeitraum keine Präsenz-Kurse mehr besucht worden sind. Die Fernkurse sind nach den Angaben des Sohnes ebenfalls kostenpflichtig.

Die Maturaschule bestätigte gegenüber dem BFG, dass zumindest 80% der Stunden absolviert werden müssen, damit eine derartige Bestätigung ausgestellt werden könne.

Zur Inskription an einer anderen Maturaschule bzw beim ***47*** hat die Bf keine Unterlagen vorgelegt. Die Bf hat angegeben, es werde für Kursbesuche beim ***47*** vorausgesetzt, dass man arbeitslos sei. Dass ihr Sohn beim ***47*** Kurse besucht hat, wurde nicht behauptet.

Das Vorliegen anderer Anspruchsgründe ist nicht behauptet worden.

Der Sohn hat nach den vorliegenden Unterlagen keinen Präsenz- oder Zivildienst oder ein Freiwilligenjahr absolviert.

Eine erhebliche Behinderung oder Erwerbsunfähigkeit sind bei ***15*** nicht gegeben.

Der Sohn hat sein 24. Lebensjahr am ***35*** 2021 vollendet (Rückforderungszeitraum März 2019 bis März 2021). Er wohnte im Rückforderungszeitraum bzw bis dato durchgehend bei der Bf.

Die Einkommensteuerbescheide liegen nur betreffend die Bf wie oben auf.

Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:

§ 2 Abs. 1 FLAG normiert einen Beihilfenanspruch für die Fälle, in denen den anspruchsvermittelnden Kindern "durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist".

Eine spezielle gesetzliche Regelung, in welchem qualitativen Ausmaß ein Ausbildungserfolg von Teilnehmern an Berufsreifeprüfungskursen für die Anerkennung einer Ausbildung erforderlich ist, fehlt. Es ist dem Gesetz auch nicht zu entnehmen, dass der Beihilfenanspruch bei Vorliegen von negativen Testergebnissen erlischt.

Die Vorbereitungszeit für die Berufsreifeprüfung bzw Gewährung der Familienbeihilfe ist im Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom , FB 100, GZ 51 0104/4-VI/1/98 (auszugsweise) wie folgt geregelt:

"Die Familienbeihilfe ist immer zurückgerechnet vom Prüfungstermin zu gewähren, und zwar für längstens 16 Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in vier Gegenständen vorgesehen sind, für längstens zwölf Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in drei Gegenständen vorgesehen sind, für längstens acht Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in zwei Gegenständen vorgesehen sind, und für längstens vier Monate, wenn in diesem Zeitraum eine Teilprüfung in einem Gegenstand vorgesehen ist. Voraussetzung ist aber, dass im jeweiligen Zeitraum tatsächlich eine Prüfungsvorbereitung vorliegt, denn eine Familienbeihilfengewährung über den tatsächlichen Vorbereitungsbeginn hinaus ist nicht möglich. Kann andererseits wegen Überschreitung der zur Verfügung stehenden Zeit Familienbeihilfe nicht für den gesamten Vorbereitungszeitraum gewährt werden, sind nur solche Monate zu zählen, die überwiegend in die Vorbereitungszeit fallen. Die Aufteilung des Bezugszeitraums hängt vom zeitlichen Abstand der einzelnen Teilprüfungen ab, eine Verlängerung wegen erforderlicher Wiederholungsprüfungen über die vier Monate pro Prüfung hinaus ist nicht möglich."

Diese Verwaltungspraxis steht auch in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:

Der Verwaltungsgerichtshof stellt bei der Qualifikation als (Berufs-) Ausbildung im Sinnes des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG sowie des § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 - im Gegensatz zu der dort offensichtlich vertretenen Rechtsmeinung, wonach es ausreiche, dass sich ein Kind zu Prüfungen anmelde und diese "absolviere" - in ständiger Rechtsprechung auf das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungserfolg ab, welches auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen bzw dessen volle Arbeitskraft binden muss (; , 2009/13/0127, , 2007/13/0125, ,2007/15/0050, , 2009/15/0089).

Nach der angeführten Judikatur weist also jede anzuerkennende Berufsausbildung sowohl ein qualitatives als auch ein quantitatives Element auf. Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang. Die Ausbildung muss im Übrigen als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein (Ausnahme: allgemeinbildende Schulausbildung) und die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG, Rz 36 zu § 2).

Um die Zielstrebigkeit der Verfolgung einer gewählten Ausbildung überprüfen zu können, ist ein Vergleich mit einer anderen typischen Ausbildung anzustellen. Da das Ziel der Berufsreifeprüfung die Ablegung der Matura ist, ist dies am ehesten eine allgemein bildende höhere Schule. Die wöchentliche Unterrichtsdauer an der Oberstufe einer derartigen Schule beträgt - unter Einbezug von Schwankungen - rund 30 bis 35 Unterrichtsstunden; demgegenüber umfasst die Dauer der Vorbereitungskurse für die Ablegung der Berufsreifeprüfung aber typischerweise weniger als die Hälfte dieses Stundenumfangs.

Somit ist erkennbar, dass die Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung weit weniger Zeit in Anspruch nimmt als beispielsweise der Besuch einer höheren Schule, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass für das Erreichen des vorliegend strittigen Ausbildungszieles (Ablegung der Berufsreifeprüfung) - verglichen mit Reifeprüfungen an höheren Schulen - weit weniger Aufwand notwendig ist.

Ausgehend von der Rechtsprechung des VwGH, die für die Annahme einer Ausbildung die Aufwendung der vollen Zeit des Auszubildenden fordert und den Antritt zu den vorgeschriebenen Prüfungen als essentiell voraussetzt, wird - unter der weiteren Voraussetzung, dass diese Prüfungen positiv abgelegt werden - davon ausgegangen, dass die volle Zeit des Auszubildenden gebunden war.

Die Verwaltung behilft sich in Fällen, in denen das Vorliegen des zeitlichen Ausmaßes der Ausbildungsmaßnahmen nicht offensichtlich und nachgewiesen ist und nur auf den Behauptungen der Antragsteller beruht, mit einer pauschalen Regelung und Annahme, wie dies aus dem oben wiedergegebenen Erlass ableitbar ist.

Verwaltungsanweisungen wie die oben angeführte sind für das BFG zwar nicht bindend, können aber im Einzelfall wie dem vorliegenden als praktikabel gewertet werden.

Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies:

Die Abgabenbehörde begründete die vorliegend strittige Rückforderung der Beträge für den Zeitraum ab März 2019 bis einschließlich März 2021 (einschließlich Geschwisterstaffel) damit, dass der Sohn der Bf bereits (nach negativem Prüfungsantritt in Bezug auf die Deutsch-Prüfung) am seine Ausbildung beendet bzw abgebrochen gehabt habe. Die beiden nicht bestandenen Prüfungen am (Deutsch; richtig: am 25. Februar) und im Dezember 2019 (Geschichte) ließen nicht auf eine ernsthaft und zielstrebig betriebene Ausbildung schließen. Herr ***10*** habe mit Juli 2016 das Gymnasium abgebrochen und in der Zeit vom bis die Maturaschule besucht.

Nach der von der Abgabenbehörde vorgelegten Bestätigung/Zeugnis der Externistenprüfungskommission vom hat der Sohn drei Zulassungsprüfungen - am (Englisch) und am (Bildnerische Erziehung Pflicht und Wahlpflichtfach) - bestanden (vgl. auch die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung).

In dieser Bestätigung/Zeugnis der Externistenprüfungskommission ist weiters ausgewiesen, dass die Deutschprüfung (1. Versuch) am und zudem der 3. Prüfungsantritt aus dem Fach Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung am negativ geblieben sind (der 2. Prüfungsversuch aus dem Fach Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung im Februar 2019 ist bestätigt). Zur von der Externistenprüfungskommission zuletzt vorgelegten Bestätigung über drei erfolglose Antrittsversuche im Fach Geschichte und Sozialkunde ab Juni 2017, dh vor Einführung der standardisierten Matura bei erster Zulassung ab Jänner 2017, vgl. im Folgenden.

Mit war die Bf aufgefordert worden, Anwesenheitsbestätigungen für den Zeitraum ab 2018 bis zur letzten Prüfung bzw bis zur jeweiligen Abmeldung von der (den) Schule(n) vorzulegen (Abendschule ***30*** und Maturaschule ***12***) sowie Prüfungsanmeldungen und tatsächliche Prüfungsantritte ab 2018 nachzuweisen. Zeitaufzeichnungen, soweit sie über den täglichen Lernaufwand geführt wurden, seien vorzulegen. Außerdem sei eine Bezugsbestätigung der Fa. ***21*** ***20*** (***56***) unter Angabe des Beschäftigungsausmaßes für den Zeitraum ab Jänner 2019 bis November 2019 (monateweise) nachzureichen. Weiters wurden allfällige Schulabmeldungsbestätigungen abverlangt.

Der Bf war (fernmündlich am ) eine Verlängerung der Frist zur Vorlage sämtlicher abverlangter Unterlagen gewährt worden.

Im undatierten, am beim Bundesfinanzgericht eingelangten Schreiben der Bf sind die Beilagen nicht einzeln angeführt worden (vgl. der diesbezügliche Auftrag im Beschluss/Vorhalt vom ).

Die Bf legte zunächst einen Sozialversicherungsdatenauszug für den Sohn ***15***, das bereits aufliegende Zeugnis der Externistenprüfungskommission (vgl. Bestätigung oben), eine Abmeldebestätigung betreffend den Präsenzunterricht (***12*** mit Zahlungsverpflichtungsbestätigung bis ), eine Kursbestätigung über belegte 20 Wochenstunden betreffend den Zeitraum vom bis (Institut ***12***) sowie eine Entscheidung der Externistenprüfungskommission vom über die Zulassung zu den Maturavorbereitungsprüfungen vor. "Schulbesuchsnachweise" wollte die Bf nachreichen, sobald die Schule wieder geöffnet hätte.

Die Kursbesuchsbestätigungen (***12***), ein Halbjahresausweis der Maturaschule, Einkommensteuerbescheide betreffend die Bf (einschließlich Lohnzettel und FinanzOnline-Auszug über AMS-Bezüge), der Rückforderungsbescheid, die Entscheidung der Externistenprüfungskommission vom , die Beschwerdevorentscheidung, das Ergänzungsersuchen vom , die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe, eine Bestätigung der Externistenprüfungskommission vom , die Mitteilung über die Anrechnung von zu Unrecht bezogenen Beträgen, ein Abweisungsbescheid vom sowie Zahlungsbestätigungen für die Maturaschule wurden anlässlich der persönlichen Vorsprache (wie vorher im Postweg versucht) vorgelegt.

Die Externistenkommission übermittelte zuletzt über Ersuchen des BFG eine Aufstellung über die Prüfungsantritte und eine Darstellung des Zulassungsverlaufs sowie Auszüge aus der Kandidatenliste betreffend die Prüfungsanmeldungen ab Februar 2021.

Von der Bf wurde nach Vorsprache beim BFG ua die oben angeführte Bestätigung über die Prüfungsantritte zusammen mit den Auszügen aus der Kandidatenliste betreffend die Prüfungsanmeldungen nachgereicht. Das Zeugnis der Externistenprüfungskommission und die Kursbestätigungen der Maturaschule ***12*** liegen wie oben auf.

Nach den vorliegenden Bestätigungen der Externistenprüfungskommission und der Abendschule stellt sich der vorliegend in Rede stehende Ausbildungsweg beim Sohn der Bf im Einzelnen wie folgt dar:

Herr ***10*** hat seit Anfang September 2016 Vorbereitungskurse für die Zulassung zur Externistenmatura besucht (nach Schulabbruch).

Dabei ist er ab (Ansuchen vom ) mit anschließender Korrektur der Namensdaten ab bzw nach der Umstellung auf die standardisierte Matura mit gleichzeitigem Schwerpunktwechsel ab dem Dekret vom ua zu den im Zeugnis angeführten Zulassungsprüfungen bei der Externistenprüfungskommission des ***38*** zugelassen (vgl. die zuletzt vorgelegte Bestätigung der Externistenkommission).

Dem Sohn der Bf ist die Möglichkeit zur Ablegung der Zulassungsprüfungen demnach erstmals ab Jänner 2017 offen gestanden. Mit wurde eine Namenskorrektur durchgeführt. Nach der von der Bf vorgelegten Bestätigung vom bestand eine Meldung zur Ablegung der Zulassungsprüfungen sodann ab . Die Zulassung nach der Umstellung auf die standardisierte Matura erfolgte am (vgl. der in der zuletzt vorgelegten Bestätigung der Externistenprüfungskommission angegebene Dekretwechsel mit gleichzeitigem Wechsel vom Schwerpunkt Physik/Chemie zu Bildnerisches Gestalten und Werken).

Herr ***10*** hatte nach dem Inhalt der zuletzt von der Externistenprüfungskommission vorgelegten Prüfungsaufstellung am das Fach Musikerziehung mit der Note Befriedigend und am das Wahlpflichtfach Geschichte und Sozialkunde mit Genügend absolviert.

Nach der hier angeführten Prüfungsaufstellung konnten ua die Zulassungsfächer Geschichte und Sozialkunde (3 Versuche ab ), Psychologie und Philosophie, Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung (3 Versuche) und Deutsch nicht positiv abgelegt werden.

Im von der Bf vorgelegten Halbjahresausweis der Maturaschule für das Sommersemester 2019 vom wurde wie im Zeugnis/Bestätigung vom und in der zuletzt vorgelegten Prüfungsaufstellung bestätigt, dass die Fächer Englisch am und "Bildnerische Erziehung Pflicht- und Wahlfach" am mit "bestanden" beurteilt worden sind (vgl. die Bestätigungen wie oben).

Die Gegenstände Informatik, Musikerziehung und Geschichte und Sozialkunde (Wahlpflicht) sind nach dem Halbjahresausweis erlassen worden und musste zu diesen Prüfungen nicht (neuerlich) angetreten werden. Im vorgelegten Zeugnis/Bestätigung vom scheinen ua Prüfungen aus "***55***" nach wie vor als nicht absolviert auf (vgl. dazu die Ausführungen über den mit neuem Dekret im September 2018 vollzogenen Wechsel in den Zweig "***55***" lt. Auskunft der Externistenprüfungskommission/Sekretariat vom wie oben und Halbjahresausweis der Maturaschule ***12*** für das SS 2019 vom ).

In Bezug auf die positiv absolvierten Fächer Englisch und Bildnerische Erziehung Pflicht- und Wahlpflichtfach hat der Sohn den dafür nach der oben erläuterten Verwaltungspraxis zustehenden Zeitrahmen - in Bezug auch auf die Erteilung des neuen Dekrets ( nach Einführung der Zentral-Matura) - einhalten können.

Die Schule hat im Zusammenhang mit diesen positiv abgelegten Prüfungen fernmündlich angegeben, dass das Fach Englisch letztlich wegen des positiven mündlichen Ergebnisses abgeschlossen werden konnte. Die schriftliche Englischprüfung war negativ gewesen. Aufgrund der teilweise in Englisch abgefassten Schriftsätze der Bf kann davon ausgegangen werden, dass die Bf mit ihrem Sohn ua auch in Englisch kommuniziert, was sich auf das Ergebnis der mündlichen Englischprüfung positiv ausgewirkt haben wird.

Laut Auskunft der Externistenprüfungskommission ***30*** war für das Fach Bildnerische Erziehung weit weniger Lernaufwand erforderlich als in den sogenannten Lernfächern bzw etwa in Bezug auf Deutsch oder Latein. Im Fach Bildnerische Erziehung wurden nach Auskunft der Schule außerdem die persönlichen Neigungen und auch die Lebenssituation der Kandidaten verstärkt berücksichtigt. In Bezug auf den Vorbereitungsaufwand ist in die Betrachtung auch mit einzubeziehen, dass die beiden Fächer Bildnerische Erziehung Pflicht-/bzw Wahlpflichtfach zusammenhängen.

Für den Zeitraum ab sind in den vorliegenden Unterlagen keine positiven Prüfungsergebnisse mehr ausgewiesen.

Die Prüfungsversuche aus den Gegenständen Deutsch sowie Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung sind im Februar 2019 erfolglos geblieben und konnte das Fach Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung auch am nicht mehr positiv abgeschlossen werden. Abgesehen vom (3.) Prüfungsantritt im Fach Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung am gab es ab März 2019 auch keine weiteren Prüfungsantritte mehr (vgl. dazu die Bestätigung über die abgelegten Prüfungen, das vorgelegte Zeugnis/Bestätigung und der Halbjahresausweis).

Im Anschluss an die oben angeführten, im Oktober und Dezember 2018 erfolgreich abgelegten Prüfungen in Englisch und Bildnerische Erziehung Pflicht und WPF, sind, was bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Ausbildung entscheidend ins Gewicht fällt, also lediglich drei weitere Prüfungsantritte in überdies nur zwei Gegenständen innerhalb eines Zeitraums von rund 10 Monaten - gerechnet ab Februar 2019 bis Anfang Dezember 2019 - evident, die jedoch jeweils negativ waren. Prüfungsantritte in anderen Zulassungsfächern (etwa Latein, Mathematik, Physik etc) sind nicht nachgewiesen (vgl. Prüfungsaufstellung wie oben).

Wenn, wie von der Schule bestätigt wurde, das Fach Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung auch für in Österreich aufgewachsene Schüler ein eher schwieriger und mit erheblichem Lernaufwand verbundener Gegenstand ist, so ist bei der Betrachtung des vom Sohn nicht erreichten Erfolgs aber zumindest mit zu berücksichtigen, dass er vor Einführung der standardisierten Matura bereits drei Mal im Fach Geschichte und Sozialkunde erfolglos angetreten war (nach der zuletzt vorgelegten Bestätigung am , am und am ). Das Wahlpflichtfach Geschichte und Sozialkunde hatte im Übrigen mit der Note Genügend am abgeschlossen werden können.

Davon, dass sich die Inhalte der beiden Fächer Geschichte und Sozialkunde und Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung (nach dem neuen Modul) in ihrem Kern wesentlich voneinander unterscheiden, ist nicht auszugehen und wurde dies auch nicht behauptet.

Wie bereits ausgeführt, gab es nach dem 3. erfolglosen Versuch am , im Fach Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung ein positives Ergebnis zu erzielen, keine weiteren Prüfungsantritte im Fach Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung.

Der Sohn der Bf behauptete anlässlich der Vorsprache beim BFG am allerdings, er habe sich Anfang Jänner 2021 nochmals zur Geschichteprüfung angemeldet gehabt und sei im Februar 2021 zu dieser Prüfung angetreten. Dies sei -so korrigierte der Sohn aber seine ersten Angaben - nicht der 3., sondern erst der 2. Versuch gewesen (gemeint damit offenbar der Versuch im Februar 2019). Zu einem dritten Versuch, die Geschichteprüfung zu absolvieren, sei es lt Angaben des Sohnes deswegen nicht gekommen, weil nach einem negativen dritten Versuch kein weiterer Prüfungsantritt mehr möglich gewesen wäre.

Evident sind aber wie oben der 3. Versuch am und davor der 2. Versuch im Februar 2019 im Fach Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung sowie die vorherigen Versuche im Fach Geschichte und Sozialkunde (vgl. oben), die jeweils negativ waren.

Der erste und einzige Prüfungsantritt aus dem Fach Deutsch am ist ebenfalls negativ geblieben (vgl. (vgl die Prüfungsaufstellung und das vorgelegte Zeugnis/Bestätigung der Externistenprüfungskommission wie oben).

Zuletzt wurde von Seiten Kommission wie oben bestätigt, dass sich der Sohn im Februar 2021 zur mündlichen Physikprüfung und im Oktober und Dezember 2021 jeweils zur Prüfung in Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung zwar angemeldet hatte, aber zu keiner dieser Prüfungen angetreten ist. Nach Auskunft der Prüfungskommission ist also seit dem letzten Prüfungsversuch in Geschichte am kein Prüfungsantritt, auch nicht ein negativ gebliebener, erfolgt (vgl. die auch von der Bf zuletzt vorgelegte Prüfungsaufstellung und der von ihr vorgelegte Auszug aus der Kandidatenliste).

Dass der Sohn, wie von ihm behauptet, am zu einer Prüfung aus dem Fach Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung angemeldet und im Februar 2021 zur Prüfung angetreten wäre, ist durch die Angaben im vorgelegten Zeugnis/Bestätigung vom und in der wie oben nachgereichten Prüfungsbestätigung iZh mit den vorliegenden Auszügen aus der Kandidatenliste, in der aber die bloßen Prüfungsanmeldungen seit Anfang 2021 ausgewiesen sind, widerlegt.

Nachgewiesenermaßen konnte vom Sohn der Bf also ab kein positives Prüfungsergebnis mehr erzielt werden. Nach den beiden im Februar 2019 fehlgeschlagenen Versuchen, die Prüfungen in den Gegenstände Deutsch und Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung positiv zu absolvieren, wurde nur mehr ein letzter Prüfungsantritt in Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung am unternommen. Auch dieser Prüfungsversuch war aber - zudem erst etwa 9 Monate nach dem letzten negativen Prüfungsantritt - nicht positiv (vgl. dazu auch die vorher ab Juni 2017 drei Mal negativ gebliebenen Prüfungsversuche aus Geschichte und Sozialkunde, wie oben).

Den Ausführungen der Abgabenbehörde, wonach ab März 2019 keine ernsthaft und zielstrebig betriebene Ausbildung mehr beim Sohn vorgelegen hat, kann auch deshalb nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn er nach den beiden Prüfungsversuchen im Februar 2019 (Deutsch und Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung/2. Versuch) weder einen weiteren Prüfungsversuch aus dem Gegenstand Deutsch, noch - mit Ausnahme der negativ gebliebenen Geschichteprüfung am - in anderen Zulassungsgegenständen unternommen hat (vgl. die vorgelegte Anmeldungsbestätigung wie oben).

Bezieht man den Umstand mit ein, dass der Sohn der Bf für den Zeitraum ab (zunächst bis und danach ab Mai 2021 zum Fernlehrgang) bei der Maturaschule für Vorbereitungskurse angemeldet ist, ergibt sich kein für die Bf günstigeres Ergebnis in Bezug auf den strittigen Rückforderungsanspruch, wenn ab erstmaliger Zulassung ab Jänner 2017 nur insgesamt 5 Fächer positiv absolviert werden konnten (vgl. dazu auch die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung).

Für die Frage der Anerkennung einer Ausbildung wäre zwar nicht der Prüfungserfolg für sich allein ausschlaggebend. Der Sohn hätte durch positive Prüfungsantritte innerhalb des wie oben beschriebenen Zeitraums nachweisen müssen, dass seine Bestrebungen ernsthaft auf die Schaffung der Voraussetzungen für den erfolgreichen Matura-Abschluss ausgerichtet waren (vgl. ).

Bestätigtermaßen sind vom Sohn der Bf im dafür vorgesehenen Zeitraum aber lediglich zwei - bei Hinzurechnung des Wahlpflichtgegenstandes Bildnerische Erziehung - drei Gegenstände absolviert worden. Ab März 2019 ist nur ein letzter, aber negativer Prüfungsantritt im Fach Geschichte (Anfang Dezember 2019) ausgewiesen, weshalb für die noch ausstehenden bzw negativ beurteilten Gegenstände (Deutsch und Geschichte) ab März 2019 kein Vorbereitungszeitraum mehr anzuerkennen war.

Bloße Prüfungsanmeldungen, wie sie von Seiten der Prüfungskommission überdies erst wieder für den Zeitraum ab Februar 2021, somit für mehr als ein Jahr nach dem letzten Prüfungsversuch bestätigt wurden, reichen zur Glaubhaftmachung einer im Rückforderungszeitraum vom März 2019 bis März 2021 durchgehend zielstrebig und ernsthaft verfolgten Ausbildung nicht aus.

Auch der laufende Besuch der Maturavorbereitungskurse kann für sich allein als Nachweis für das Vorliegen einer aufrechten Berufsausbildung nicht ausreichen.

Dazu hätte das ernsthafte und zielstrebige, nach außen hin erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg durch den Nachweis der Ablegung von positiven Prüfungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums evident gemacht werden müssen.

Eine der Anerkennungsvoraussetzungen für eine ernsthaft und zielstrebige Ausbildung ist dabei, dass die volle Zeit des Kindes für diese Ausbildung gebunden war. Wird der positive Abschluss von Prüfungen innerhalb des wie oben zuzumessenden Zeitraums nachgewiesen, kann in der Regel auch von einer Bindung der vollen Zeit des Schülers für die Ausbildung ausgegangen werden. Dies wurde von der Abgabenbehörde für den Zeitraum sogar bis Ende Februar 2019 angenommen.

Dass beim Sohn der Bf ein ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen um einen Ausbildungserfolg aber zumindest ab Beginn des Rückforderungszeitraums (März 2019) nicht mehr gegeben war, wird insbesondere dadurch deutlich, dass der Sohn (übrigens schon) seit Anfang Mai 2018 bis Mitte November 2019 durchgehend in einem Angestelltenverhältnis (bei der Fa. ***21*** GesmbH) gestanden hat.

Die Daten des Sozialversicherungsauszugs ergeben dabei keinen Hinweis auf eine geringfügige Beschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung.

Vom Jänner bis einschließlich November 2019 hat der Sohn rund 900,00 Euro monatlich bezogen (€ 10.625, 88 einschließlich Sonderzahlung/en, vgl. Sozialversicherungsdatenauszug). Bei Berücksichtigung der Tatsache, dass der Sohn nicht als Verkäufer ausgebildet war (ist), wäre bei diesem Entgelt sogar auch ein Beschäftigungsausmaß von mehr als 20 Wochenstunden durchaus vorstellbar.

Die Angaben der Bf, wonach das Beschäftigungsverhältnis von ***15*** bei der Fa. ***21*** ***20*** (***23***) 20 Wochenstunden betragen habe, sind nicht nachgewiesen.

Der Umstand, dass die Fa. ***21*** GesmbH dem diesbezüglichen Auskunftsersuchen des Bundesfinanzgerichtes bis dato nicht nachgekommen ist, muss daher zu Lasten der Bf gehen, wenn von ihr trotz ausdrücklicher Aufforderung keinerlei Nachweise vorgelegt wurden und aus dem Sozialversicherungsdatenauszug keine Hinweise auf das Beschäftigungsausmaß hervorgehen.

Fehlzeiten sind dem Sozialversicherungsdatenauszug in Bezug auf diese Tätigkeit nicht zu entnehmen.

Daneben hat der Sohn - bestätigtermaßen zumindest 16-20 Stunden am Vormittag die Maturaschule besucht (vgl. die wie oben vorgelegten Bestätigungen, wonach zumindest die Absolvierung von 80% der Stunden für die Ausstellung einer solchen Bestätigung notwendig waren).

Anlässlich der Vorsprache der Bf beim Bundesfinanzgericht wurden wie oben die Bestätigungen der Maturaschule vom über jeweils 20 Wochenstunden (Maturavorbereitungskursdauer bis ), vom über die Kursdauer vom bis , vom über die Vorbereitungskursdauer vom bis , vom über die Vorbereitungskursdauer vom bis , und vom über die Kursdauer vom bzw bis jeweils , vorgelegt. Die Einschreibung in den Fernlehrgang ab ist bestätigt (vgl. oben 20 WStd mit voraussichtlichem Maturatermin Oktober 2023).

Die Zahlung von Kursbeiträgen wurde mit für 2016 (€ 824,60), für 2017 (€ 3.510,00) und für 2018 (€ 3.800,00) bestätigt. Für den Zeitraum ab 07. September bis , vom 01. Jänner bis und vom 01. Jänner bis wurde nachweislich Schulgeld für Kurse bei der Maturaschule ***12*** bezahlt (insgesamt € 8.134,60).

Die zuletzt entrichtete Prüfungsgebühr wurde von der Externistenprüfungskommission bestätigt.

Lernaufzeichnungen wurden trotz ausdrücklicher Aufforderung weder vorgelegt, noch zur Vorlage angekündigt und deren Führung auch nicht behauptet.

Der Sohn hat selbst im Zuge der Vorsprachen bzw der mündlichen Verhandlung allgemein angegeben, ab den Prüfungsanmeldungen jeweils 1-2 Stunden täglich und erst eine Woche vor der Prüfung ganztägig gelernt zu haben.

Die Ausführungen des als Zeuge vernommenen Sohnes geben keinen Anlass für die Annahme, dass die ihm neben seiner Berufstätigkeit und neben den Vorbereitungskursen noch zur Verfügung stehende Zeit voll für zusätzliches Lernen verwendet worden wäre.

Bei einer Berufstätigkeit, die zumindest 20 Wochenstunden oder mehr in Anspruch genommen hatte, wäre aber selbst bei Annahme einer - zudem gar nicht nachgewiesenen - durchgehenden täglichen zusätzlichen Lernzeit (zu Hause) von bis zu 10 Wochenstunden nicht die volle Zeit des Kindes für die Ausbildung gebunden gewesen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die oben wiedergegebenen Angaben der Abendschule betreffend die absolvierten Fächer Englisch und Bildnerische Erziehung/WPF hingewiesen.

Dass ein für die Anerkennung einer Ausbildung erforderlicher durchgehender Lernaufwand von zumindest 15 bis 20 Stunden zusätzlich zum Besuch der Vorbereitungskurse und zur Berufstätigkeit betrieben worden wäre, wurde aber nicht einmal behauptet.

Berücksichtigt man die Tatsache, dass auch tägliche Fahrtzeiten zur und von der Arbeit bzw zur und von der Schule, Essenseinnahme-, Erholungs- und Schlafens- sowie Freizeiten, überdies Zeiten für die behauptete Erkundung von anderen Ausbildungsmöglichkeiten in Anrechnung zu bringen wären, wäre eine durchgehende Verwendung der vollen Zeit des Kindes für die Ausbildung, dh unter Einbezug der Kursbesuchszeit zumindest 35 bis 40 Stunden, auch unwahrscheinlich.

Die Angaben der Vertreterin des Finanzamtes, wonach der Sohn zumindest ab 2020 - zunächst mit noch geringen Erträgen bzw bei Erklärung von Verlusten - eine selbständige Tätigkeit auf dem Modemarkt ausübt, blieben von der Bf unbestritten. Dass schon vor 2020 Vorbereitungen im Hinblick darauf getätigt worden sind, ist zwar auch vom Sohn nicht konkret behauptet worden, dies kann aber als wahrscheinlich angenommen werden.

Für die Annahme einer ernsthaft und zielstrebigen Ausbildung in dem Sinne, dass die volle Zeit des Kindes für die Ausbildung gebunden gewesen wäre, gibt aber vor allem der wie oben bestätigte Prüfungsverlauf ab Februar 2019 keine Anhaltspunkte.

Den Ausführungen der Abgabenbehörde kann daher letztlich nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie bereits ab März 2019, nachdem also der zweite Prüfungsversuch im Fach Geschichte und der (1.) Prüfungsversuch in Deutsch im Februar 2019 fehlgeschlagen waren, keine ernsthaft und zielstrebig betriebene Ausbildung mehr angenommen und die Familienbeihilfenbeträge (einschließlich Kindergeld und Geschwisterstaffel) unter Anrechnung der Beträge auf für den anderen Sohn der Bf zustehende Familienleistungen zurückgefordert hat.

Nachdem für den Zeitraum ab März 2019 keine nennenswerten Prüfungsvorbereitungen nachgewiesen sind und nach den bisherigen Ausführungen insbesondere kein Grund zur Annahme besteht, dass im Rückforderungszeitraum die volle Zeit des Kindes für die Ausbildung verwendet worden ist, weiters auch der annähernd 1 Jahr nach der letzten positiven Prüfung unternommene Prüfungsantritt am erfolglos geblieben ist, während der Sohn insbesondere im Zeitraum ab bis in einem Beschäftigungsverhältnis als Angestellter bei einem Bezug von insgesamt € 15.617,09 zuzüglich Sonderzahlungen von € 2.701,53, somit von rd € 964,00 monatlich gestanden hat, kann eine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit nicht erkannt werden.

Laut Auskunft der Prüfungskommission wäre im Fach Geschichte und Sozialkunde noch ein letzter Prüfungsantritt möglich. Die Möglichkeit zur Absolvierung auch der anderen Zulassungsfächer wie etwa Deutsch, Mathematik, Latein ua ist nach Auskunft der Prüfungskommission formal aufrecht. Bei Vornahme eines Wechsels in eine andere Fächerkombination - hinsichtlich des Faches Bildnerische Erziehung etwa in das Fach "Darstellende Geometrie" oder "Instrumentalunterricht" - stünden dem Sohn nach Auskunft der Abendschule sogar jeweils 4 weitere Versuche für jedes Fach, dh auch für die übrigen noch nicht absolvierten Gegenstände zur Verfügung (vgl. die fernmündliche Auskunft des Sekretariats der Externistenprüfungskommission).

Die Frage, ob letztlich noch weitere Prüfungsantritte im Fach Geschichte und Sozialkund/Politische Bildung nach einem vierten Versuch möglich wären, ist aber für den vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr von Bedeutung, wenn man den Umstand berücksichtigt, dass nach den nicht gelungenen Prüfungen im Februar 2019 innerhalb eines Zeitraums von mehr als neun Monaten lediglich ein Prüfungsversuch mit negativem Ergebnis unternommen wurde.

Für die Annahme, dass ab März 2019 lediglich eine beihilfenunschädliche Ausbildungsunterbrechung vorgelegen hat, ergeben sich keine Anhaltspunkte und wurden berücksichtigungswürdige Gründe für eine solche nicht behauptet.

Dass also im Rückforderungszeitraum Umstände vorgelegen haben, die eine Weitergewährung von Beihilfen hätten rechtfertigen können, ergibt sich aus der Aktenlage nicht (vgl. auch die nach den Sozialversicherungsdaten durchgehend unterhaltene Beschäftigung im Zeitraum ab Mai 2018 bis kurz vor der letzten - jedoch negativ gebliebenen Prüfung).

Zusammenfassung:

Der Sohn der Bf hat mit ***35*** 2021 sein 24. Lebensjahr und 2015/2016 sein 18./19. Lebensjahr vollendet.

Er war ab September 2016 zur Vorbereitung auf die Maturazulassungsprüfungen bei der Maturaschule ***12*** angemeldet.

Ab Jänner 2017 bestand die Zulassung zu den Prüfungen und wurde das Zulassungsdekret im September 2018 an die geänderten Ausbildungsbedingungen (Zentralmatura) angepasst.

Danach haben am in Englisch und am im Pflicht- und Wahlpflichtfach Bildnerische Erziehung (je eine Prüfung), somit innerhalb von vier Monaten ab geänderter Zulassung insgesamt drei Prüfungen erfolgreich abgelegt werden können (vgl. dazu die wie oben erteilte Auskunft der Abendschule).

In Bezug auf die am abgelegte Deutschprüfung und den im Februar 2019 ebenfalls erfolglos gebliebenen Prüfungsversuch aus dem Fach Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung kann von einer ernsthaft und zielstrebig verfolgten Ausbildung nicht mehr gesprochen werden, wenn auch der zudem erst rund 9 Monate später unternommene dritte Prüfungsversuch Anfang Dezember 2019 aus diesem Fach wiederum negativ geblieben ist (vgl. im Übrigen die vorherigen 3 negativen Prüfungsantritte aus dem Fach Geschichte und Sozialkunde ab Juni 2017 wie oben).

Ein weiterer (vierter) Prüfungsantritt aus diesem Gegenstand wurde bis dato nicht unternommen und gab es ab dem auch in den anderen Zulassungsfächern keine Prüfungsversuche mehr.

Im Zeitraum davor waren vom Sohn (im alten Modul Biologie und Umweltkunde vor Dekretumstellung auf die standardisierte Matura) nur zwei Prüfungen, nämlich die Prüfung in Musikerziehung ( mit Befriedigend) und im WPF Geschichte und Sozialkunde ( mit Genügend) abgelegt worden. Drei Prüfungsversuche im Fach Geschichte und Sozialkunde waren negativ geblieben.

Der Sohn der Bf hat sein Ausbildungsziel im streitgegenständlichen Zeitraum (Nachweis der Schule vom ) nicht erreicht.

Die bloße Anmeldung zu und die Absolvierung von Kursen reicht als Nachweis für das Vorliegen von ernsthaften Ausbildungsbestrebungen nicht aus (vgl. dazu die vorgelegten Anmeldungen, zuletzt zum Fernkurs am und die zuletzt vorgelegte Bestätigung vom über das Ende der Zahlungsverpflichtung mit ).

Streitentscheidend fällt ins Gewicht, dass der Sohn im Zeitraum vom bis zum als Angestellter beschäftigt war, somit nachgewiesenermaßen nicht seine volle Zeit für die zur erfolgreichen Absolvierung der Zulassungsprüfungen notwendige Vorbereitung verwendet haben konnte (zum Beschäftigungsausmaß vgl. die Ausführungen oben).

Ungeachtet des Umstandes, dass die Geringfügigkeitsgrenze in diesem Zeitraum nicht überschritten wurde, konnten sich die von der Bf vorgebrachten Einwände vor dem Hintergrund des hier dargestellten Prüfungsgeschehens nicht anspruchsverlängernd auswirken.

Familienbeihilfe wurde seitens der Abgabenbehörde - bei Einrechnung des Zeitraums ab Herbst 2016 (Anmeldung zur Vorbereitung) - mehr als 2 Jahre gewährt.

Nachdem ab Februar 2019 keine ernsthaft und zielstrebig betriebene Ausbildung nachgewiesen ist, konnte eine Zuerkennung der beantragten Leistungen auch nach den Covid-19-Bestimmungen des § 2 Abs. 9 iVm § 15 Familienlastenausgleichsgesetz (Geltungsbeginn ab März 2020 bzw März 2021) nicht erfolgen.

Dass eine krankheitsbedingte Ausbildungsbehinderung und/oder eine erhebliche Behinderung beim Sohn vorgelegen hätte, die eine entsprechend erfolgreiche Absolvierung der Reifeprüfung (Reifeprüfungsvorbereitung) innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht zugelassen hätte(n), wurde von der Bf ebenso wenig behauptet wie die zwischenzeitige Ableistung des Zivil- oder Militärdienstes oder eine Zulassung zum Freiwilligendienst oder zu einer anderen Ausbildung.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchpunkt II. Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gründe für eine Revision im angeführten Sinn sind vorliegend nicht gegeben.

Wien, am

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