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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.07.2024, RV/7101522/2018

Aberkennung der Befugnis zur Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Grunderwerbsteuer 01.2011-08.2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Verfahren vor der belangten Behörde:

Der Beschwerdeführer, ***Bf1***, Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen (in der Folge als Bf) bezeichnet, erhielt nachweislich zugestellt am , eine Androhung der Aberkennung der Befugnis zur Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (GrESt) von der belangten Behörde vom .

Das Finanzamt wies den Bf darin darauf hin, dass es die Befugnis zur Selbstberechnung gem. § 11 Abs. 2 GrEStG, und § 10a Abs. 9 KVG befristet oder unbefristet aberkennen könne, wenn der Parteienvertreter vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen der §§13 und 15 GrEStG oder des § 10a Abs.1 bis Abs. 6 KVG verletze.

Begründet wurde die Androhung zum einen allgemein mit Rückständen und in willkürlicher Höhe getätigten Einzahlungen, die nicht mehr zuordenbar seien und zum anderen konkret damit, dass die vom Bf im Zeitraum 08/2013 durchgeführten Selbstberechnungen bis dato nicht angemeldet und die selbstberechnete Abgabe nicht eingezahlt worden sei, wobei die Frist hierfür am geendet habe.

In dem beschriebenen Vorgehen liege eine vorsätzliche oder zumindest grob fahrlässige Verletzung der Bestimmungen der §§ 13 und 15 GrEStG, die das Finanzamt zur Aberkennung der Befugnis zur Selbstberechnung berechtige. Die belangte Behörde wolle aber die Aberkennung der Befugnis zur Selbstberechnung vorerst nur androhen, sollten sich weitere vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzungen der Bestimmungen zur Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer ergeben und insbesondere der Rückstand i.H.v. 30,891,73 € nicht innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Androhung entrichtet werden, würde das Finanzamt die Befugnis zur Selbstberechnung mit Bescheid aberkennen.

Der Bf antwortete mit Schreiben vom und erklärte, dass der aushaftende Betrag in Höhe von 49.354,88 € überwiesen worden sei, womit der gesamte Rückstand abgedeckt wäre und den einzelnen Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungen zugerechnet werden könne.

Mit Aktenvermerk vom hielt die belangte Behörde fest, dass der Bf telefonisch erklärt hätte, dass er vom Rückstand auf dem Selbstberechnungskonto wüsste und er nochmals über die korrekte Entrichtung belehrt worden wäre, wobei ihm erklärt worden wäre, dass ihm bei einem weiteren Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 11 bis 15 GrEStG die Befugnis ohne weitere Androhung entzogen werden würde.

Am schrieb der Bf an die belangte Behörde hinsichtlich eines Geschäftsfalles Grunderwerb, bei dem er über Auftrag seines Mandanten die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer durchgeführt hätte, wobei der Geschäftsfall nicht als Selbstberechnung abgeschlossen worden wäre, der Monat Dezember wäre bereits abgeschlossen worden.

Die Grunderwerbsteuer wäre am fällig und sei bereits entrichtet worden. Da der Monat Dezember bereits abgeschlossen wäre, wäre es dem Bf im elektronischen Weg nicht mehr möglich, den Geschäftsfall abzuschließen und er ersuchte die belangte Behörde, das zu tun und die bereits überwiesene Grunderwerbsteuer zu buchen.

Ein eben solches Ersuchen erfolgte auch für einen weiteren Geschäftsfall, bei dem ebenfalls als Status Selbstberechnung in Bearbeitung angeführt sei.

Die belangte Behörde antwortete zu diesen beiden Geschäftsfällen am , zugestellt am Folgetag, dass der Bf in seinem Schreiben selbst festgestellt hätte, dass er die Daten zu zwei von ihm teilweise durchgeführten GrESt-Selbstberechnungen nicht fristgerecht an das Finanzamt übermittelt hätte und der Status bei beiden Selbstberechnungen "Selbstberechnung in Bearbeitung", wodurch im Finanzamt keine Daten abgefragt werden könnten, da auch keine übermittelt worden wären. Die Richtigstellung dieses Fehlers seitens des Bf könne nur bei ihm erfolgen. Dem Finanzamt sei es generell nicht möglich, irgendwelche Zuordnungen oder Eingriffe anderer Art in von Parteienvertreter durchgeführte Selbstberechnungen vorzunehmen.

Die belangte Behörde beschrieb dem Bf, wie die technische Vorgehensweise dabei zu erfolgen habe und empfahl zusätzlich den Leitfaden FinanzOnline und beschrieb wo dieser elektronisch zu finden sei.

Beiliegend übersandte die belangte Behörde noch eine Zusammenstellung mit den für die GrESt- Selbstberechnung relevanten Fristen und gesetzlichen Grundlagen mit der Bitte, als Nachweis der Kenntnisnahme des Bf, eine Kopie davon firmennmäßig gefertigt an das Finanzamt zu retournieren. Diese Zusammenstellung enthielt folgenden Text:

"…

Kenntnisnahme der Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) über die Selbstberechnung der GrESt

Folgende Bestimmungen werden zur Kenntnis gebracht:

1. Gem. § 11 Abs. 1 GrEStG sind Parteienvertreter (Notare und Rechtsanwälte) befugt, die Steuer für grunderwerbsteuerbare Erwerbsvorgänge als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (§ 10 GrEStG) selbst zu berechnen. Das bedeutet, dass die Selbstberechnung in FinanzOnline bis zum Status des Geschäftsfalles "Selbstberechnung wartet auf Anmeldung" bis spätestens 15. des zweitfolgenden Kalendermonats ab entstehen der Steuerschuld durchgeführt werden muss.

2. Gem. § 13 Abs. 1 GrEStG haben Parteienvertreter für Erwerbsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten Erwerbsvorgänge beim Finanzamt vorzulegen. Das bedeutet, dass sämtliche in einem Kalendermonat durchgeführte Selbstberechnungen (Anmeldungszeitraum richtet sich nach dem Tag der Selbstberechnung) spätestens am 15. des zweitfolgenden Kalendermonats über FinanzOnline, Funktion Anmeldung, dem Finanzamt gemeldet werden müssen.

3. Gem. § 13 Abs. 3 GrEStG hat der Selbstberechner die selbstberechnete Steuer spätestens am Fälligkeitstag (15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt zweitfolgenden Kalendermonats) zu entrichten. Das bedeutet, dass eine Entrichtung, die einen späteren Entrichtungstag, als den Fälligkeitstag aufweist, grundsätzlich verspätet ist.

4. Gem. § 13 Abs. 4 GrEStG haftet der Parteienvertreter für die Entrichtung der selbstberechneten Abgabe. Das bedeutet, dass selbstberechnete Steuerbeträge, die nicht am Fälligkeitstag entrichtet wurden, vom Vollstreckungsorgan des Finanzamtes beim Selbstberechner exekutiert werden dürfen.

5. Gem. § 11 Abs. 2 GrEStG kann das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Befugnisse gem. § 11 Abs. 1 GrEStG mit Bescheid aberkennen, wenn der Parteienvertreter vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig gegen die o.a. Bestimmungen verstößt.

6. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige,- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine finanzstrafrechtliche Verfolgung nach § 33 Abs. 1 bzw. § 34 Abs. 1 FinStrG (unterlassene Anmeldung und Entrichtung der Abgaben) oder, soweit keine Abgabenverkürzung eingetreten ist, nach § 51 Abs. 1 Z 1 FinStrG (unterlassene Anmeldung bei gleichzeitiger Entrichtung der Abgaben) nach sich ziehen kann.

Sie werden ersucht, eine Ausfertigung dieses Schriftstückes mit firmenmäßiger Zeichnung binnen 14 Tagen an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu retournieren.

Zur Kenntnis genommen:

…"

Der Bf unterfertigte diese Kenntnisnahme am und sandte sie an das Finanzamt, wo sie am einlangte.

Am , nachweislich zugestellt am , erfolgte die bescheidmäßige Aberkennung der Befugnis zur Selbstberechnung für den Bf für die Dauer von drei Jahren.

Begründet wurde dies damit, dass der Bf in der Zeit von 01/2011 bis 08/2017 in 61 Zeiträumen für 242 Geschäftsfälle die Grunderwerbsteuerselbstberechnung durchgeführt habe, wobei die Selbstberechnungen nur von 122 Geschäftsfällen fristgerecht (bis spätestens zum Fälligkeitstag) angemeldet und die selbstberechnete Abgabe fristgerecht entrichtet worden wären, wobei darin auch die 44 mit 0,00 selbstberechneten Geschäftsfälle enthalten seien, sodass tatsächlich nur für 78 Geschäftsfälle die selbstberechnete Abgabe fristgerecht entrichtet worden wäre, während die Selbstberechnungen der übrigen Zeiträume verspätet, also nicht bis spätestens zum Fälligkeitstag, angemeldet und/oder die in diesen Zeiträumen für 120 Geschäftsfälle die selbstberechnete Abgabe verspätet entrichtet worden wäre.

Die im Zeitraum 07/2017, Fälligkeitstag , und 08/2017, Fälligkeitstag , selbstberechnete Abgabe wäre zum Teil bis zum heutigen Tag nicht entrichtet worden.

Das gegenständliche Abgabenkonto weise einen fälligen Rückstand in Höhe von 27.932,86 € auf, ein Betrag von 27.300,00 € befinde sich bereits in Vollstreckung.

In diesem Rückstand sei sowohl GrESt als auch gerichtliche Eintragungsgebühr enthalten.

Dem Bf wäre, nachweislich zugestellt am , schriftlich die Aberkennung der Befugnis zur Selbstberechnung angedroht worden und er wäre ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass weitere Fristversäumnisse zur Aberkennung der Befugnis zur Selbstberechnung führen würden.

Der Bf hätte zum einen bei der am abgeschlossenen Kanzleiprüfung und zum anderen per Infoschreiben vom die gesetzlichen Bestimmungen für die GrESt-Selbstberechnung nachweislich schriftlich zur Kenntnis genommen. Eine letztmalige Information wäre nachweislich zugestellt am ergangen.

Trotz dieser mehrfachen schriftlichen und persönlichen Beratung hätte keine Verbesserung bei der Einhaltung der Bestimmungen des § 13 GrEStG festgestellt werden können.

Es handle sich im gegenständlichen Fall um eine wiederholte und zumindest grob fahrlässige oder sogar vorsätzliche Verletzung der Bestimmungen des § 13 GrEStG. Bei der Beantwortung dieser Vorfrage stünde dem Finanzamt kein Ermessen zu.

Erst bei der Entscheidung, ob tatsächlich die Aberkennung ausgesprochen wird, komme der Ermessensspielraum zum Tragen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung müsse auf die Häufigkeit und die Schwere der Verletzung dieser Bestimmungen sowie auf ein allfälliges Verschulden Bedacht genommen werden. Wie bereits oben ausgeführt, wären die Fristversäumnisse, die dem Bf zur Last gelegt werden, zahlreich und auch nicht von geringem Ausmaß, wodurch eine sehr große Häufigkeit und Schwere der Verletzung der Bestimmungen des § 13 GrEStG vorliege. Die Tatsache, dass dem Bf als Parteienvertreter die gesetzlichen Bestimmungen mehrfach nachweislich zur Kenntnis gebracht worden wären, sich sein Verhalten danach aber nicht gebessert hätte, lasse auch auf ein vorliegendes Verschulden schließen.

Von der Aberkennung der Befugnis zur Selbstberechnung wurden die Oberlandesgerichte Wien, Linz, Graz und Innsbruck verständigt.

Gegen den Aberkennungsbescheid erhob der Bf am Beschwerde, die er wie folgt begründete:

" …

In dem Bescheid wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer grob fahrlässig bzw. vorsätzlich die Entrichtung der Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühren verspätet geleistet hat. Zugestanden wird, dass im September und Oktober aufgrund kanzleiinterner Probleme des Beschwerdeführers es zu einer Verzögerung mit der Überweisung der Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr gekommen ist, wobei diese aufgrund eines Organisationsverschuldens, welches dem Beschwerdeführer zuzuordnen ist, entstanden ist.

Wie sich aus dem Abgabenkonto ergibt, hat der Beschwerdeführer bis einschließlich August 2017 die Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr jeweils fristgerecht abgeführt, sodass das Abgabenkonto per einen Tagessaldo von Euro 0,00 aufwies.

Richtig ist, dass, aufgrund des obgenannten Organisationsverschuldens sowie eines, in der Kanzleiorganisation gelegenen Problems die Abgaben für August und September verspätet überwiesen wurden. Das Abgabenkonto wurde zwischenseitig zur Gänze ausgeglichen. Die verspätete Zahlung, die sehr wohl dem Beschwerdeführer zuzuordnen ist, welche jedoch zwischenzeitig ausgeglichen wurde, bedingt nicht zwingend notwendig den Entzug der Selbstberechnungsbefugnis durch den Einschreiter.

Bei der Befugnis zum Entzug der Selbstberechnung gemäß § 11 Abs. 2 GrEStG handelt es sich um eine "Kannbefugnis", sodass die Behörde nicht zwingend notwendig den Entzug der Selbstberechnungsbefugnis verhängen muss.

Dem Beschwerdeführer, der mit Ausnahme der obgenannten Verspätungen grundsätzlich die Steuern und Gebühren fristgerecht abgeführt hat, wurde die Zahlungsaufforderung während der urlaubsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers in den Räumlichkeiten seiner Kanzlei zugestellt, sodass die Verspätung bei der Zahlung nach Rückkehr des Beschwerdeführers versucht wurde unverzüglich zu beheben und wurde die nicht fristgerecht abgeführte Steuer und Eintragungsgebühr gänzlich nachgezahlt. Eine Androhung des Entzuges der Selbstberechnungsbefugnis erfolgte mit Zahlungsaufforderung nicht.

Es wäre daher der Behörde jederzeit frei gestanden, dem Beschwerdetührer durch gelindere Mittel nämlich die nochmaligen Androhung des Entzuges bei neuerlichen Verstoßes auszusprechen und wäre daher nicht zwingend notwendig der Entzug der Selbstberechnungsbefugnis aufgrund der Ermessensentscheidung des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu verhängen gewesen.

…"

Der Bf beantragte, die ersatzlose Behebung des Bescheides.

Die belangte Behörde hat eine Liste der Selbstberechnungen des Bf angefertigt, auf der die Fälligkeiten der jeweiligen Geschäftsfälle anhand ihrer Erfassungsnummern und die Zeitpunkte der Anmeldungen und Entrichtungen ersichtlich sind:

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung wie folgt:

"…

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Sorgfaltswidrigkeit so schwer ist, dass sie einem ordentlichen Menschen keinesfalls unterläuft (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II, 320)

Dem Parteienvertreter, der "immer wieder" die angefallenen Abgaben nicht zur Fälligkeit entrichtet, obgleich er auf die Möglichkeit der Aberkennung der Befugnisse nach § 11 Abs. 1 GrEStG aufmerksam gemacht wurde, ist zumindest grobe Fahrlässigkeit anzulasten, (vergleiche )

Unter "wiederholt" ist eine zumindest zweimalige Verfehlung zu verstehen (Arnold). Zu berücksichtigen sind dabei alle bis zur Bescheiderlassung (auch länger zurückliegende) bekannte Verstöße.

Im gegenständlichen Fall wurde die Aberkennung der Befugnis zur Selbstberechnung verfügt, weil sich der Parteienvertreter in den Jahren 2011 bis 2017 zahlreiche Verstöße gegen die Bestimmungen der §§11 bis 15 GrEStG zuschulden kommen hat lassen.

***Bf1*** hat zwischen 01/2011 und 10/2017 in 63 Zeiträumen für insgesamt 244 Geschäftsfälle die Grunderwerbsteuerseibstberechnung (GrESt-SB) durchgeführt. Die Selbstberechnungen aus 23 Zeiträumen wurden fristgerecht, d.h. bis spätestens zum Fälligkeitstag, angemeldet und die in diesen Zeiträumen für 123 Geschäftsfälle selbstberechnete Abgabe fristgerecht, d.h. bis spätestens zum Fälligkeitstag, entrichtet. 44 dieser Geschäftsfälle scheinen allerdings nur deshalb unter den fristgerecht entrichteten Selbstberechnungen auf, da zu diesen Fällen keine GrESt angefallen ist, die Selbstberechnung erfolgte mit 0,00. Tatsächlich fristgerecht entrichtet wurde somit die selbstberechnete Abgabe zu 79 der insgesamt 244 Geschäftsfälle.

Die Selbstberechnungen aus 38 Zeiträumen wurden zwar fristgerecht angemeldet, die Abgabe für die in diesen Zeiträumen selbstberechneten 118 Geschäftsfälle wurde allerdings verspätet, also nicht bis spätestens zum Fälligkeitstag, entrichtet.

Die Selbstberechnungen aus 2 Zeiträumen wurden sowohl verspätet angemeldet als auch die in diesen Zeiträumen für 3 Geschäftsfälle selbstberechnete Angabe verspätet entrichtet.

Wenn ***Bf1*** in seiner Beschwerde angibt, dass er die selbstberechnete GrESt und Eintragungsgebühr bis einschließlich August 2017 jeweils fristgerecht abgeführt hat, so muss dem entgegen gehalten werden, dass eine Auswertung der Zeiträume bis 10/2017 einen Prozentsatz von 48% an verspäteten Entrichtungen ergibt, 28% davon weisen Verspätungen von mehr als 4 Tagen bis zu mehreren Monaten auf.

Wenn der Beschwerdeführer angibt, dass die Zahlungsaufforderung in seiner Abwesenheit an die Kanzlei zugestellt wurde, so muss dazu festgestellt werden, dass es sich bei der GrESt und Eintragungsgebühr um Selbstberechnungsabgaben handelt, deren Fälligkeit vom Selbstberechner selbständig zu beachten ist, die Zahlung daher nicht erst auf Grund einer Aufforderung durch das Finanzamt erfolgen darf.

***Bf1*** führt in seiner Beschwerde an, dass im Zuge der Zahlungsaufforderung keine Androhung des Entzuges der Selbstberechnungsbefugnis erfolgte. Dazu ist festzustellen, dass es vom Wortlaut des GrEStG her keiner Androhung der Aberkennung der Selbstberechnungsbefugnis bedarf. Darüber hinaus wurde ***Bf1*** eine solche Androhung am nachweislich zugestellt. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer Kanzleiprüfung am , durch ein Informationsschreiben am und ein weiteres Informationsschreiben am nachweislich schriftlich über die gesetzlichen Fristen für die GrESt-SB und die möglichen Folgen einer Nichteinhaltung informiert.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde meint, dass das Finanzamt im Zuge der Ermessensentscheidung nicht zwingend die Aberkennung der Selbstberechnungsbefugnis aussprechen hätte müssen, so muss dem entgegen gehalten werden, dass dem Beschwerdeführer, wie bereits oben ausgeführt, die gesetzlichen Vorschriften für die GrESt-SB jedenfalls bekannt waren und er durch sein Verhalten den Verstoß gegen diese Bestimmungen zumindest billigend in Kauf genommen hat.

Aus diesem Grund bleibt für eine Billigkeitsentscheidung kein Raum.

Für die Entscheidung für eine Aberkennung der Befugnis zur Selbstberechnung der GrESt ist letztlich die Vertrauenswürdigkeit für die korrekte Abwicklung der Selbstberechnung und die Verlässlichkeit für eine reibungslose Abwicklung ausschlaggebend.

Das o.a. Verhalten des Parteienvertreters widerspricht dieser Vertrauenswürdigkeit und Verlässlichkeit. Dies lässt eine Aberkennung der Befugnis zur Selbstberechnung für die Dauer von drei Jahren als angemessen erscheinen

…"

Dagegen stellte der Bf einen Vorlageantrag zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht ohne weiteres Vorbringen.

2. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht:

Am wurde der gegenständliche Fall dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Die belangte Behörde stellte den Sachverhalt nochmals zusammenfassend dar und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die zuständige Gerichtsabteilung, der der Fall vorgelegt wurde, erklärte sich am für befangen, wodurch der Akt der gegenständlichen Gerichtsabteilung zugewiesen wurde und nun in deren Zuständigkeit fällt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf ist Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen und als Parteienvertreter zur Selbstberechnung gem. § 11 GrEStG 1987 befugt.

Dem Bf wurde nach vorheriger Androhung des Entzugs der Befugnis zur Selbstberechnung gemäß § 11 Abs. 2 GrEStG und mehrfacher Information der Rechtslage hinsichtlich zeitgerechter Anmeldung und Entrichtung der GrESt iSd §§ 13 und 15 GreEStG, die der Bf auch nachweislich schriftlich am zur Kenntnis genommen hat, die Befugnis zur Selbstberechnung der GrESt mit Bescheid vom aberkannt.

Der Bf erhob dagegen Beschwerde am , räumte darin zwar eigenes Organisationsverschulden ein bzw. ein in der Kanzleiorganisation gelegenes Problem, wodurch Abgaben verspätet überwiesen wurden, würde aber grundsätzlich die Steuern und Gebühren fristgerecht abführen. Zumal die gegenständliche Zahlungsaufforderung während der urlaubsbedingten Abwesenheit des Bf in den Räumlichkeiten seiner Kanzlei zugestellt worden sei, sah er es aber nicht als zwingend notwendig an, den Entzug der Selbstberechnungsbefugnis vorzunehmen, es hätte vielmehr ein gelinderes Mittel der nochmaligen Androhung des Entzuges bei neuerlichem Verstoß ausgereicht.

Die belangte Behörde fertigte eine Liste mit den nicht fristgerechten Anmeldungen und Entrichtungen der Grunderwerbsteuer des Bf im Zeitraum 11/2011 bis 8/2017 an und wies die Beschwerde mit der Begründung ab, dass grobe Fahrlässigkeit vorliegen würde, es zu oft Verspätungen gegeben hätte und fristgerecht lediglich die selbstberechnete Abgabe zu 79 der insgesamt 244 Geschäftsfälle entrichtet worden wäre.

Die genannten Zahlen, die im Aberkennungsbescheid von der belangten Behörde angeführt wurden, wurden vom Bf nicht explizit bestritten.

Seine organisatorischen Probleme wurden nicht spezifiziert.

Der Bf hat im gegenständlichen Verfahren seit dem Jahr 2013 Kontakt mit der belangten Behörde, da es immer wieder zu nicht korrekten bzw. nicht zeitgerechten Selbstberechnungen gekommen ist.

Die Außenprüfung im Jänner 2014 ergab eine unrichtige Selbstberechnung, da der noch nicht um 35 % erhöhte Einheitswert eines Grundstücks zu Grunde gelegt wurde.

Die Androhung der Aberkennung erfolgte ebenfalls im Jahr 2013, am 24. Oktober.

Der Bf stellte Vorlageantrag am und die belangte Behörde legte den Fall am dem Bundesfinanzgericht vor, mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist auf Grund des elektronisch vorgelegten Finanzamtsaktes als erwiesen anzusehen.

Für den gegenständlichen Fall liegt ein umfangreiches und detailliertes Vorbringen der belangten Behörde hinsichtlich der nicht fristgerechten Anmeldung bzw. Entrichtung der GrESt vor. Sowohl durch die Liste als auch durch das Vorbringen im Aberkennungsbescheid und in der Beschwerdevorentscheidung sowie im Vorlagebericht, aber auch durch das eigene Vorbringen des Bf hinsichtlich der nicht abgeschlossenen Geschäftsfälle "in Bearbeitung" ist erkennbar, dass der Bf des öfteren nicht zeitgerecht angemeldet bzw. entrichtet hat.

Er räumt auch selbst Organisationsprobleme und Kanzleidefizite ein und widerspricht den von der belangten Behörde genannten fehlenden Rechtzeitigkeiten nicht, sieht es leidglich als überzogen an, die Aberkennung der Befugnis zu verfügen, anstelle von einer zweiten Androhung derselben.

Die Versäumnisse können daher als gegeben angesehen werden und liegen in nicht seltenem Ausmaß vor.

Der Verfahrensgang vor der belangten Behörde sowie dem Bundesfinanzgericht ist durch den Bescheid, die Bescheidbeschwerde, Beschwerdevorentscheidung und den Vorlageantrag und schließlich Vorlage sowie den Vorlagebericht etc. evident.

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig bzw ergeben sich aus den nicht der Aktenlage widersprechenden und auch von den Parteien nicht widerlegten Ausführungen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

3.1.1. Rechtsgrundlagen

Gem. § 11 Abs. 1 GrEStG 1987 sind Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) nach Maßgabe der §§ 12, 13 und 15 GrEStG befugt, die Steuer für Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen, wenn die Selbstberechnung innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (§ 10) erfolgt.

Gem. § 11 Abs. 2 GrEStG 1987 kann das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Befugnis zu Selbstberechnung gem. § 11 Abs. 1 GrEStG 1987 mit Bescheid aberkennen, wenn der Parteienvertreter vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen der §§ 13 und 15 GrEStG 1987 verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens 3 Jahre oder unbefristet erfolgen.

Gem. § 13 Abs. 1 GrEStG idF BGBl Nr. 309/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013 haben Parteienvertreter für Erwerbsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten Erwerbsvorgänge beim Finanzamt vorzulegen. Die Selbstberechnung und Anmeldung hat elektronisch zu erfolgen. Ist über einen der in der elektronischen Anmeldung enthaltenen Erwerbsvorgänge eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunde lesend zuzugreifen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die elektronische Selbstberechnung und Anmeldung durch Verordnung näher zu regeln, soweit sich die Regelungen auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen. Aus der Anmeldung muss sich ergeben, für welchen Steuerschuldner in welchem Ausmaß die Steuer selbst berechnet und entrichtet wurden. Im Zweifel ist bei den betreffenden Steuerschuldnern eine verhältnismäßige Entrichtung anzunehmen. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Ist über den Erwerbsvorgang eine Schrift errichtet worden, so ist gem. § 13 Abs. 2 GrEStG darauf der Umstand der Selbstberechnung und der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) zu vermerken.

Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Steuerbetrag hat gem. § 13 Abs. 3 GrEStG den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag. Die selbstzuberechnende Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Mit BGBl. 36/2014 wurde § 13 Abs. 1 5. und 6. Satz GrEStG geändert (Änderungen hervorgehoben):

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die elektronische Selbstberechnung und Anmeldung durch Verordnung näher zu regeln, soweit sich die Regelungen auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren und die elektronische Übermittlung der Datenan die Justiz beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz. Aus der Anmeldung muss sich ergeben, für welchen Steuerschuldner in welchem Ausmaß die Steuer und - nach Maßgabe der Bestimmungen im GGG - die Eintragungsgebühren nach dem GGG selbst berechnet und entrichtet wurden.

Mit BGBl. 118/2015 wurde § 13 Abs. 1 1. Satz ergänzt (Ergänzung hervorgehoben):

Parteienvertreter haben für Erwerbsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten Erwerbsvorgänge beim Finanzamt vorzulegen; die Anmeldung hat die Sozialversicherungsnummer oder Steuernummer der am Erwerbsvorgang Beteiligten zu enthalten.

Mit BGBl. 104/2019 wurde § 13 Abs. 1 GrEStG insoweit angepasst, als der Begriff "Finanzamt" durch "Finanzamt Österreich" ergänzt wurde.

3.1.2. Rechtliche Würdigung

Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall mit Bescheid vom die Befugnisse des Bf zur Selbstberechnung gem. § 11 Abs. 2 GrEStG auf die Dauer von drei Jahre aberkannt.

Gem. § 11 GrEStG 1987 sind Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) nach Maßgabe der §§ 12, 13 und 15 befugt, die Steuer für Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen, wenn die Selbstberechnung innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung erfolgt.

Gem. § 11 Abs. 2 GrEStG 1987 kann die Behörde eine Aberkennung mit Bescheid aussprechen, wenn der Parteienvertreter die Bestimmungen der §§ 13 und 15 GrEStG vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig verletzt hat. Die Erlassung eines Aberkennungsbescheides und damit die Aberkennung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Feststellung der Aberkennungsvoraussetzungen steht der Behörde hingegen kein Ermessen zu, wie die belangte Behörde in ihrem Aberkennungsbescheid richtig ausgeführt hat. Insoweit musste sie strikt rechtsgebunden vorgehen und nach Bejahung dieser Frage in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren kommt der Ermessensspielraum zum Tragen, ob die Aberkennung auch tatsächlich mit Bescheid ausgesprochen wird (siehe dazu mit Verweis auf Arnold in Arnold/Bodis (Hrsg), Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987 (14. Lfg 2016), § 11 GrEStG Rz 24a und Fellner in Fellner (Hrsg), Grunderwerbsteuer (15. Lfg 2016), § 11 GrEStG 1987 Rz 20).

Die Abgabenbehörde hat Ermessen im Sinne des § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller dafür in Betracht kommenden Umstände zu üben. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf "berechtigte Interessen der Partei" und unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgabe (Ritz/Koran, BAO7, § 20 Rz 7). Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (Ritz/Koran, BAO7, § 20 Rz 8).

Der Gesetzeszweck des § 13 GrEStG liegt darin, die korrekte und reibungslose Abwicklung der Selbstberechnung zu ermöglichen.

Der Bf hat auch nach der Prüfung durch das Finanzamt und den wiederholten Belehrungen über die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Androhung der Aberkennung der Befugnis nicht die nötige Sorgfalt walten lassen, um den gesetzlichen Pflichten ordnungsgemäß nachzukommen.

Wenn der Bf in seiner Beschwerde argumentiert, dass eine "nochmalige Androhung" des Entzuges der Selbstberechnungsbefugnis bei "weiteren Verstößen" das gelindere Mittel gewesen wäre, so ist dem entgegenzuhalten, dass ex lege nicht einmal eine erstmalige Androhung einer derartigen Maßnahme erfolgen muss.

Hinsichtlich des Verhaltens des Bf als rechtskundiger Parteienvertreter ist natürlich von einem höheren Sorgfaltsmaßstab als bei einer rechtsunkundigen Person auszugehen.

Grobe Fahrlässigkeit ist eine Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt, die sich aus der Menge der Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit hervorhebt. Der Verstoß gegen das normale Handeln muss auffallend und der Vorwurf der Sorglosigkeit in höherem Maße gerechtfertigt sein (OGH, , 4 Ob 20/76) (Fellner in Fellner (Hrsg), Grunderwerbsteuer (15. Lfg 2016), § 11 GrEStG 1987 Rz 17).

Dem Parteienvertreter, der "immer wieder" die angefallenen Abgaben nicht zur Fälligkeit entrichtet, obgleich er auf die Möglichkeit der Aberkennung der Befugnisse nach § 11 Abs.2 GrEStG aufmerksam gemacht worden war, ist zumindest grobe Fahrlässigkeit anzulasten (vgl UFS, , RV/1294-L/09).

Unter "wiederholt" ist zumindest eine zweimalige Verfehlung zu verstehen (vgl § 9 Abs. 2 letzter Satz GebG: "ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist") (Arnold in Arnold/Bodis (Hrsg), Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987 (14. Lfg 2016), § 11 GrEStG Rz 24).

Allein in zwei Fällen trat die Fristversäumung ja schon bei den vom Bf selbst thematisierten Fällen auf, wegen denen er sich im Februar 2015 an die belangte Behörde gewandt hatte auf, im Zuge dessen sie ihn die gesetzlichen Bestimmungen schriftlich zur Kenntnis nehmen ließ. Im gegenständlichen Fall handelt es sich aber um weit mehr Fälle, sodass auf Grund der wiederholten Fristversäumnisse und mehrfachen Informationen über die Gesetzeslage durch die belangte Behörde bzw. deren nachweisliche Kenntnisnahme nicht zu erkennen war, dass bei ihm die Vertrauenswürdigkeit für die korrekte Abwicklung der Selbstberechnung und die Verlässlichkeit für eine reibungslose Abwicklung gewährleistet war. Der Bf präzisiert die Gründe für die Versäumnisse auch nicht näher, sondern beschreibt sie vielmehr allgemein als "Organisationsverschulden" und "Problem in der Kanzleiorganisation" und gesteht ein, dass diese ihm zuzurechnen sind.

Der Bf hat als rechtskundiger Parteienvertreter trotz mehrmaliger Kenntnisnahme der einschlägigen Bestimmungen und Androhung der Aberkennung der Befugnis zur Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer weiterhin die Bestimmungen zur Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer verletzt.

Der Bf vermochte auch keine Unangemessenheit in Bezug auf die Aberkennung der Befugnis zur Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer aufzuzeigen, zumal diese auf drei Jahre erfolgte und damit dem Mindestmaß der in § 11 Abs. 2 GrEStG 1987 genannten Dauer entspricht.

Eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides kann daher nicht festgestellt werden.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde.

Demzufolge ist die Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101522.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at