Gesellschaftsgründung: Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Körperschaftsteuer 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin (Bf) im Jahr 2021 zwei oder drei volle Quartale bestanden hat und ob sie daher Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von 375 Euro wie von der belangten Behörde vorgeschrieben, oder in Höhe von 250 Euro wie in der Beschwerde beantragt zu entrichten hat.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf ist eine GmbH. Ihr Gesellschaftsvertrag wurde am errichtet. Mit Schreiben vom selben Tag wurde der Antrag an das Firmenbuchgericht auf Eintragung der Gesellschaft abgefasst. Er langte beim Firmenbuchgericht am ein. Die Gesellschaft wurde am in das Firmenbuch eingetragen.
Zum Zeitpunkt der Errichtung des Gesellschaftsvertrages war bereits eine Internet-Domaine auf die Gesellschaft registriert.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus den erwähnten Unterlagen (Gesellschaftsvertrag, Antrag an das Firmenbuchgericht, Firmenbuchauszug). Insbesondere wird im Schreiben vom an das Firmenbuchgericht ausgeführt: "Festgehalten wird, dass die Gesellschaft bereits Eigentümer der Internetdomain ***www*** ist." Daraus ergibt sich ein Auftreten der Gesellschaft nach außen jedenfalls schon vor dem .
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Die Bf ist unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs 2 Z 1 KStG) und ab jenem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem die Rechtsgrundlage wie Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Stiftungsbrief festgestellt ist und sie erstmalig nach außen in Erscheinung tritt (§ 4 Abs 1 KStG 1988).
Erforderlich ist eine nach außen hin erkennbare Tätigkeit (). Darunter fällt beispielsweise bereits die Eröffnung eines Bankkontos, das der Einzahlung des Stammkapitals zu dienen bestimmt ist () oder eine Geldtransaktion für die Körperschaft (zB ).
Gemäß § 24 Abs 4 Z 1 KStG ist für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer zu entrichten. Diese beträgt in den ersten fünf Jahren ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht für jedes volle Kalendervierteljahr 125 Euro (Z 3 leg cit).
Der Gesellschaftsvertrag wurde am geschlossen. Bereits vor Errichtung des Gesellschaftsvertrages ist die Bf nach außen in Erscheinung getreten, indem auf sie eine Internet-Domain registriert worden ist. Als unbeschränkt steuerpflichtiges Steuersubjekt ist sie somit am entstanden.
Das erste volle Kalendervierteljahr des Bestehens war somit das zweite Quartal 2021. Daher war im Streitjahr für drei Quartale die Mindestkörperschaftsteuer zu entrichten.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102878.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at