Beihilfenschädliches Zurückwechseln auf das ursprünglich betriebene Studium
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***7***, ***2******6***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom über die Rückforderung/Anrechnung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag 04.2021-09.2023 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird für den Zeitraum April 2021 bis Sept. 2022 gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird diesbezüglich aufgehoben.
Darüber hinaus wird die Beschwerde für den Zeitraum Okt. 2022 bis Sept. 2023 gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Am legte die Beschwerdeführerin (Bf.) im Zuge einer Anspruchsüberprüfung u.a. eine Studienzeitbestätigung und ein Sammelzeugnis der Universität ***9*** vom betreffend das seit Wintersemester 2019 betriebene Bachelorstudium Sportwissenschaft ihres Sohnes sowie eine Abschrift der Studiendaten der ***3*** ***4*** Privatuniversität vom vor.
Mit Ergänzungsersuchen vom wurde die Bf. aufgefordert das Hauptstudium des Sohnes bekanntzugeben und einen aktuellen Studienerfolgsnachweis ab Beginn des Studiums sowie eine aktuelle Fortsetzungsbestätigung vorzulegen.
Der Antwort der Bf. vom ist zu entnehmen, dass der Sohn im Wintersemester 2023 nur mehr das Bachelorstudium Sportwissenschaften betreibe. Die vorgelegten Studienerfolgsnachweise waren unverändert zu den bereits vorgelegten.
Mit Rückforderungsbescheid vom wurde von der Bf. die Familienbeihilfe für den Sohn für den Zeitraum April 2021 bis September 2023 zurückgefordert, da das Studium nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben worden sei. Die Rückforderung für die Monate Oktober 2020 bis März 2021 unterbleibe aufgrund § 15 FLAG 1967.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Bf. vom . Darin führte die Bf. aus, dass der Sohn zwei Studien parallel bestritten habe, seit Oktober 2023 sein Hauptaugenmerk wieder auf dem Bachelorstudium Sportwissenschaften/ Universität ***9*** liege und er das Studium ***8*** nicht mehr verfolge.
Mit einer Ergänzung vom fasste die Bf. die Chronologie zusammen, teilte mit, dass der Sohn im Wintersemester 2022 und Sommersemester 2023 keine ECTS nachweisen könne und legte eine Abschrift der Studiendaten der ***3*** ***4*** (kurz: ***5***) Privatuniversität vom (gesamt 51,80 ECTS) sowie ein Sammelzeugnis der Universität ***9*** vom (gesamt 27 ECTS) vor.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde der Bf. als unbegründet abgewiesen, da im Studium Sportwissenschaft ab Oktober 2020 keine Prüfungen nachgewiesen worden seien und somit nicht von einem ernsthaften und zielstrebigen Bemühen um den Studienerfolg ausgegangen werden könne.
Im Vorlageantrag vom brachte die Bf. vor, dass ihr Sohn im Studium Sportwissenschaften im ersten Studienjahr 23 ECTS nachgewiesen habe. Ab Oktober 2020 habe er ein weiteres Studium (***8***) aufgenommen und 23 ECTS im Wintersemester 2020 und 19,5 ECTS im Sommersemester 2021 nachgewiesen. Ab Herbst 2021 habe er in diesem Studium Prüfungen wiederholt, weshalb er im Wintersemester 2021 und im Sommersemester 2022 nur wenige ECTS erreicht habe. Zusätzlich habe er in diesen Semestern jeweils 6 ECTS im Studium Sportwissenschaften erzielt, um sich die Option offen zu halten das erste Studium fortzuführen, falls es mit Medizin nicht klappen sollte. Ab dem Wintersemester 2022 (Anmerkung: WS 2022/2023) studiere der Sohn ausschließlich an der Universität ***9***.
Beweismittel: insbesondere Abschrift der Studiendaten ***5*** Privatuniversität vom
Studienzeitbestätigung ***5*** Privatuniversität vom
Sammelzeugnis Universität ***9*** vom
Studienzeitbestätigung vom
FABIAN - Daten zum Kind vom
Das Finanzamt gab imVorlagebericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom folgendeStellungnahme zur Beschwerde der Bf. ab:
"Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Studienwechsel iSd § 17 StudFG vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt ( mwN).
Der Sohn der Bf. hat das Bachelorstudium Sportwissenschaften an der Universität ***9*** von Wintersemester 2019 bis Sommersemester 2020 erfolgreich betrieben. Im Wintersemester 2020 und Sommersemester 2021 betrieb der Sohn der Bf. ausschließlich das Studium ***8*** an der ***3*** ***4*** Privatuniversität und hat dabei 23 ECTS (WS 2020) bzw. 19,5 ECTS (SS 2021) erzielt. Auch im Wintersemester 2021 hat sich der Sohn der Bf. nur dem Studium ***8*** gewidmet. Allerdings wurden dabei nur 2,17 ETCS erwirtschaftet.
Dem Bachelorstudium Sportwissenschaften ist der Sohn der Bf. in diesem Zeitraum nicht nachgegangen.
Nach Ansicht des Finanzamtes ist dieses Verhalten einem Studienwechsel mit Wintersemester 2020 gleichzusetzen.
Im Sommersemester 2022 legte der Sohn der Bf. sowohl im Studium ***8*** (7,13 ECTS) als auch im Bachelorstudium Sportwissenschaften (6 ECTS) bis inkl. Juni 2022 erfolgreich Prüfungen ab.
Spätestens die Abmeldung vom Studium ***8*** mit bewirkt einen schädlichen Studienwechsel zurück zum Bachelorstudium Sportwissenschaft, bei dem jedoch ab Wintersemester 2022 keine Prüfungen mehr abgelegt wurden.
Die nunmehr vorliegenden Unterlagen belegen einen Anspruch auf Familienbeihilfe für den Sohn von Wintersemester 2019 bis inkl. Sommersemester 2022. Ab dem Wintersemester 2022 steht der Bf. aufgrund des beihilfenschädlichen Studienwechsels (von ***8***, begonnen im Wintersemester 2020, nach vier Semestern wieder zurück auf Sportwissenschaften) kein Anspruch auf Familienbeihilfe für den Sohn mehr zu.
Darüber hinaus wurde in den beiden Semestern vor dem Zurückwechseln von ***8*** auf Sportwissenschaften (Anmerkung des Bundesfinanzgerichts: das heißt im WS 2021/22 und im SS 2022) kein ausreichender Studienerfolgsnachweis im Ausmaß von mindestens 16 ECTS Punkten (je Semester für das Studium ***8***) erbracht, weshalb auch aus diesem Grund kein Anspruch auf Familienbeihilfe für das darauffolgende Studienjahr beginnend mit Wintersemester 2022 vorliegen würde. Die Rückforderung von Oktober 2022 bis September 2023 erfolgte damit jedenfalls zu Recht.
Das Finanzamt beantragt die Beschwerdevorentscheidung entsprechend abzuändern."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das Gericht bezieht sich mangels widerstreitender Sachverhaltselemente auf das wiedergegebene verwaltungsbehördliche Geschehen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967
§ 2 FLAG 1967.
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
…
Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992
Studienwechsel
§ 17 (1 ) StudFG 1992: Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1.das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem dritten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Masterstudiums oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 2,
5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.
(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
§ 26 FLAG 1967:
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Nach einem (im Regelfall dem ersten) Studienjahr ist einmalig der Studienerfolg nachzuweisen.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung
einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder
des ersten Rigorosums (Medizinstudium) oder
von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums
im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder
im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten
nachgewiesen wird.
Wird ein unter § 3 StudFG fallendes Studium begonnen, bei dem im ersten Studienjahr 16 ECTS-Punkte nicht erreicht wurden, dieses Studium nach dem ersten Studienjahr abgebrochen und eine nicht unter § 3 fallende Berufsausbildung begonnen, steht FB zunächst zu. Wird nach Abschluss dieser Berufsausbildung wiederum ein unter § 3 StudFG fallendes Studium begonnen, besteht vorläufig kein FB-Anspruch, da im vorhergehenden Studienjahr 16 ECTS-Punkte nicht erreicht worden sind ( ).
Ab dem Studienjahr 2013/14 ist der Erfolgsnachweis auch dann erbracht, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP) nach § 66 UG 2002 erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden (BGBl I 2014/35).
(vgl. Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. (2020), § 2, III. Einzelne Tatbestände für volljährige Kinder (Abs 1 lit b-l) [Rz 28 - 139])
Studienwechsel - § 17 StudFG ist anzuwenden
Wenn feststeht, dass ein Studienwechsel vorliegt, ist § 17 StudFG anzuwenden. Ein Studienwechsel ist jede Änderung einer Studienrichtung,
bei einem Doppelstudium die Änderung der Hauptstudienrichtung (wenn die FB für eine andere Studienrichtung beantragt wird),
bei kombinationspflichtigen Studien auch die Änderung nur einer der beiden Studienrichtungen, zB bei Lehramtsstudien der Wechsel eines Unterrichtsfaches ( ),
die "Rückkehr" zu einer ursprünglich betriebenen Studienrichtung, wenn dazwischen eine andere Studienrichtung (bzw bei einem Doppelstudium die zweite Studienrichtung als "Hauptstudium") betrieben wurde.
Ein Studienwechsel liegt auch vor, wenn der Studierende ein von ihm bisher betriebenes Studium nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betreibt, sondern neben diesem Studium oder im Anschluss an dieses Studium ein anderes Studium beginnt, das er ernsthaft und zielstrebig betreibt ( ). (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. (2020), § 2, III. Einzelne Tatbestände für volljährige Kinder (Abs 1 lit b-l) [Rz 95,97])
Da das Kind der Bf. das bisher betriebene Studium nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betrieben hat und wie o. a. nach Studium ***8*** für vier Semester zu einer ursprünglich betriebenen Studienrichtung zurückgekehrt ist, und somit einen Studienwechsel iSd o.a. § 17 StudFG vollzogen hat, liegt in gegenständlichem Fall ein beihilfenschädlicher Studienwechsel vor.
Darüber hinaus wird auf die ausführliche Begründung des Finanzamtes in der o.a. Stellungnahme des Finanzamtes im Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) hingewiesen, und diese Ausführungen des Finanzamtes sind auch ausdrücklich Teil der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts.
Ad Zeitraum April 2021 bis Sept. 2022:
Der Anspruch auf Familienbeihilfe liegt im Sinne des im Vorlagebericht des Finanzamtes angeführten Antrages des Finanzamtes in diesem Beschwerdezeitraum (vgl. o.a. § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967) vor.
Ad Zeitraum Okt. 2022 bis Sept. 2023:
In diesem Zeitraum besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe zumal nunmehr mit Beginn des WS 2022/2023 ein beihilfenschädlicher Studienwechsel von ***8*** (***5*** Privatuniversität) nach 4 Semestern Studium ***8*** wieder zurück auf das Studium Sportwissenschaften (Universität ***9***) vorliegt (§ 17 Abs 1 Z 2 StudFG; ebenso Antrag des Finanzamtes im o.a. Vorlagebericht des Finanzamtes). Daher ist ein beihilfenschädlicher Studienwechsel iSd o.a § 17 (1 ) Z 2 StudFG 1992 erfüllt.
Darüber hinaus wurde in den Semestern WS 2021/2022 sowie SS 2022 kein Leistungsnachweis für das ernsthafte und zielstrebige Betreiben des Studiums ***8*** erbracht, was jedoch in beschwerdegegenständlichem Fall ohnehin nicht relevant ist. (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. (2020), § 2, III. Einzelne Tatbestände für volljährige Kinder (Abs 1 lit b-l) [Rz 70,71])
Der Vollständigkeit halber wird auch angemerkt, dass im Studium Sportwissenschaften in den Semestern WS 2021/2022 sowie SS 2022 lediglich 6 ECTS-Punkte nachgewiesen wurden.
Aus angeführten Erwägungen steht der Anspruch auf Familienbeihilfe für Okt. 2022 bis Sept. 2023 nicht zu. Zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sind iSd o.a. § 26 FLAG zurückzuzahlen.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100177.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at