Schlüssiges Gutachten stellt keine Erwerbsunfähigkeit fest
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab April 2023, SVNr. ***1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte am , eingelangt bei der Behörde am , die Gewährung von Familienbeihilfe. Mit gleichem Tag beantragte er die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab dem Zeitpunkt, den der Sachverständige feststellt bzw. im Höchstausmaß von 5 Jahren rückwirkend.
Der Antrag auf den Erhöhungsbetrag wurde mit Bescheid vom ab April 2023 mit der Begründung abgewiesen, dass der Bf. abverlangte Unterlagen nicht vorgelegt habe und zum Untersuchungstermin beim Sozialministeriumservice am nicht erschienen sei.
In dem als Beschwerde bezeichneten Schreiben vom , eingelangt bei der Behörde am , ersuchte der Bf. um einen neuen Untersuchungstermin.
Auf Grund einer Untersuchung beim Sozialministeriumservice am und eines Aktengutachtens vom wurde am eine Gesamtbeurteilung vorgenommen, die einen Grad der Behinderung von 50% ab Juli 1987, jedoch keine Selbsterhaltugsunfähigkeit feststellte. Begründet wurde dies damit, dass vom klinisch-psychologischen Standpunkt die Selbsterhaltungsfähigkeit mit Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung (Gartenbereich) mit Dienstgeberförderung (Sozialleistung durch die NÖ Landesregierung) erreicht worden sei.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Für den Zeitraum ab April 2023 bestehe kein Anspruch auf den Grundbetrag und den Erhöhungsbetrag. U.a. wurde auf § 6 Abs. 2 .lit.d FLAG 1967 verwiesen, wonach volljährige Vollwaisen nur wegen einer vor dem 21. Lebensjahr eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung Anspruch auf Familienbeihilfe hätten, wenn sie dadurch außer Stande wären, sich selbst den Lebensunterhalt zu verschaffen. In dem gem. § 8 Abs.6 FLAG 1967 als einzig zugelassenem Beweismittel zu dieser Frage erstellten Gutachten des Sozialministeriumservice vom sei Selbsterhaltungsfähigkeit mit Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung erreicht worden.
Am langte bei der belangten Behörde ein Schreiben ein, mit dem der Bf. wiederum um einen neuen Untersuchungstermin bat. Dieses Schreiben wurde von der belangten Behörde als Vorlageantrag gewertet.
Über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes legte die Caritas der Erzdiözese St.Pölten, Bereich Arbeitsassistenz, den an die Mutter des Bf. gerichteten Bescheid der NÖ Landesregierung vom vor, mit dem der Antragstellerin ab Juli 1987 Hilfe auf einen "geschützten Arbeistplatz" gewährt worden war.
Lt. Bescheidinhalt bestehe die Hilfe darin, dass in dem Unternehmen ***2*** zur Sicherung des Arbeitsplatzes besondere Bedingungen geschaffen würden und dem Unternehmen für den dadurch entstandenen Aufwand eine Abgeltung zustehe. Dieser Zuschuss sei dem Unternehmen zuletzt 2018 für 2017 ausgezahlt worden. Vorgelegt wurde weiters ein Versicherungsdatenauszug. Aus diesem ist zu ersehen, dass der Bf. seit bis (mit Unterbrechungen in den Wintermonaten ab dem Jahr 2008) bei der Fa. ***2*** beschäftigt war.
Dem Sozialversicherungsdatenauszug sind für den Zeitraum nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses bei der Fa. ***2*** folgende Versicherungszeiten bis dato zu entnehmen:
Die Caritas teilt ergänzend mit, dass der Bf. im Pflegheim ***5*** als Unterstützung des Hausmeisters für eher einfache Aufgaben tätig (darunter fällt zB die Grünraumpflege) sei. Angestellt sei er über den Verein *** (abgekürzt ***4***) des Landes NÖ beim Projekt ***.
Die erkennende Richterin konnte feststellen, dass ein Bescheid betr. Arbeitnehmerveranlagung für 2023 dieses Jahr noch nicht vorliegt, jedoch bereits ein Lohnzettel. Demnach hat der Bf. steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von € 6.541,99 erzielt. Im Jahr 2022 war er ebendort als Arbeiter beschäftigt und hat ebenfalls lt. vorliegendem Bescheid lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Beim Beschwerdeführer (Bf.), geb. am tt.mm.1970, liegt ein Grad der Behinderung von 50% wegen Intelligenzminderung und Anpassungsstörungen ab Juli 1987 vor. Zu diesem Zeitpunkt war der Bf. 17 Jahre alt. Von Juni 1987 bis September 2018 war er bei der Fa. ***2*** beschäftigt. Bei diesem Arbeitsplatz handelte es sich um einen geschützten Arbeitsplatz i.S. des damaligen § 21 NÖ Sozialhilfegesetz.
Mit Gutachten des Sozialministeriumservice vom bzw. Gesamtbeurteilung vom wurde dem Bf. zwar ein Grad der Behinderung von 50% ab Juli 1987 aber keine dauernde Erwerbsunfähigkeit attestiert.
Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum und bereits ab Februar 2023 war der Bf. bei der Fa. ***3*** als Angestellter beschäftigt. Ein Bescheid betr. Arbeitnehmerveranlagung liegt für dieses Jahr noch nicht vor, jedoch bereits ein Lohnzettel. Demnach hat er steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von € 6.541,99 erzielt. Im Jahr 2022 war er ebendort als Arbeiter beschäftigt und hat ebenfalls lt. vorliegendem Bescheid lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielt. Über die GmbH fand er Beschäftigung im Pflegeheim ***5*** und unterstützt dort bis dato den Hausmeister mit einfachen Tätigkeiten wie Grünraumpflege.
Obwohl der Bf. mit dem Formular Beih 100 auch einen Antrag auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe stellte, wurde mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom nur über den ebenfalls beantragten Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe abgesprochen. Weiters wurde von der belangten Behörde dabei außer Acht gelassen, dass der Bf. den Erhöhungsbetrag rückwirkend für fünf Jahre beantragte hat.
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt und weitere Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Betreffend den "Eigenanspruch auf Familienbeihilfe" wird in § 6 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 idgF bestimmt:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraus-setzungen des Abs. 1 lit a bis c zutreffen und wenn sie...
d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder - und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder - und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist.
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 idgF gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice/SMS) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. ). Gegen die Einschränkung der Beweisführung des Grades der Behinderung oder der voraussichtlich dauerhaften Unfähigkeit, sich selbst den Erwerb zu verschaffen, hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom , B 700/07, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gesehen (vgl. ).
Die Abgabenbehörden sowie das Bundesfinanzgericht, sind an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice/SMS) erstellten Gutachten gebunden (vgl. ua.). Die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht dürfen die Gutachten nur insoweit prüfen, ob diese schlüssig und vollständig sind und im Fall mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl. , , , Erkenntnisse VwGH jeweils vom , 2009/16/0307 und 2009/16/0310, vgl. auch die von Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG2, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung).
Der Antragsteller hat die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. ).
Im gegenständlichen Fall wurde sowohl im Gutachten vom als auch im Aktengutachten vom und in der Gesamtbeurteilung vom , die eine Zusammenfassung der beiden erstgenannten Gutachten darstellt, festgestellt, dass zwar ein Grad der Behinderung von 50% ab Juli 1987 vorliege, aber keine dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Bei volljährigen Kindern, denen nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht, ist der Grad der Behinderung ohne Bedeutung, auch wenn dieser 100% beträgt (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 21).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine zu einer Erwerbsunfähigkeit führende geistige oder körperliche Behinderung Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 2 Abs 1 lit. c FLAG 1967 erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt (vgl. , , , , ). Selbst wenn es daher die begutachtenden Ärzte in den maßgeblichen Gutachten den Eintritt der Behinderung auf Grund der vorliegenden Unterlagen mit Juli 1987-somit vor dem 21. Lebensjahr- feststellten, so muss damit nicht gleichzeitig die Erwerbsunfähigkeit verbunden sein.
Gem. dem damaligen § 21, jetzigen § 31 NÖ Sozialhilfegesetz, wurde der Mutter des Bf. Hilfe auf einem geschützten Arbeitsplatz gewährt. Geschützte Arbeitsplätze sind Arbeitsstellen für Arbeitnehmer mit besonderen Bedürfnissen in Betrieben mit anderen Arbeitnehmern (Abs. 2 leg.cit.). Der Begriff "geschützte Arbeit" bezeichnet einen geförderten Arbeitsplatz auf dem freien Arbeitsmarkt, d.h. der Arbeitgeber erwartet eine gewisse Leistung und der Arbeitnehmer erhält dafür eine Entlohnung. Würde hingegen eine Person etwa nur bei Vorliegen von im Wesentlichen caritativen Motiven eines Arbeitsgebers oder zu therapeutischen Zwecken beschäftigt werden, ohne dass der Arbeitgeber realistischerweise eine Arbeitsleistung erwarten könnte und würde der Beschäftigte dabei lediglich eine Art Taschengeld erhalten, so reichte dies noch nicht aus, um von der Selbsterhaltungsfähigkeit dieser Person auszugehen (vgl. ).
Im gegenständlichen Fall war der Bf. in dem vom bekämpften Bescheid umfassten Zeitraum bei der Fa. ***4*** als Angestellter beschäftigt und hat zweifellos lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, die über ein bloßes "Taschengeld" hinausgehen. Dieser Sachverhalt lag im Übrigen auch im Jahr 2022 vor und ist dem Sozialversicherungsdatenauszug zu entnehmen, dass der Bf. seit Juni 1987 erwerbstätig ist (darunter 30 Jahre bei dem gleichen Arbeitgeber), unterbrochen durch Zeiten des (teilweise saisonbedingten) Arbeitslosen- oder Krankengeldbezuges.
Die derzeit ausgeübte Tätigkeit ist eine einfache Hilfstätigkeit, die jedoch nach den Erfahrungen des täglichen Lebens dennoch weit über das, was unter Beschäftigung zu bloß therapeutischen Zweckendinet, hinausgeht. Dies ist auch daran zu erkennen, dass der Bf. einen anderen Beschäftigten in dessen Tätigkeitsbereich unterstützt.
Das Bundesfinanzgericht erachtet es daher nicht als unschlüssig, dass das Sozialministeriumservice in seine Gutachten zu dem Schluss gelangte, dass keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt.
Anzumerken, ist, dass die belangte Behörde bis dato nicht über den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe (Grundbetrag) ab April 2023 entscheiden hat. Es handelt sich dabei verfahrensrechtlich um einen gesonderten Antrag. Auch der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für fünf Jahre rückwirkend ab Antragstellung ist für den Zeitraum April 2018 bis März 2023 noch nicht erledigt.
Gegenstand dieses Verfahrens ist nur der vom bekämpften Bescheid umfasste Zeitraum.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das Erkenntnis hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Volljährigen der Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung zusteht und welche Art der Beweisführung zulässig ist, nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, war die (ordentliche) Revision auszuschließen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101023.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at