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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 23.07.2024, RV/7102226/2024

Einkommensteuervorauszahlungen: Gegenstandsloserklärung der Bescheidbeschwerde, weil dem Beschwerdebegehren mit einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides getretenen Vorauszahlungsbescheid Rechnung getragen wurde

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102226/2024-RS1
Der Spruch des Einkommensteuervorauszahlungsbescheides ist teilbar (einerseits "Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2023" und andererseits "Vorauszahlungen an Einkommensteuer für Folgejahre").

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den ***Einzelrichter*** über Beschwerde des ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch die "ÖBUG" DR. NIKOLAUS Wirtschaftstreuhand GmbH - Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, St. Veit-Gasse 8, 1130 Wien, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , insoweit er Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2023 betrifft, beschlossen:

Die Bescheidbeschwerde wird als gegenstandslos erklärt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Bescheiden vom (OZ 1 und OZ 10) setzte die Abgabenbehörde beim Beschwerdeführer die Einkommensteuer 2020 im Schätzungsweg mit 1.707 € und darauf basierend mit Vorauszahlungsbescheid 2023 die "Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2023 und Folgejahre" mit 1.945 € fest.

Mit Schreiben seines steuerlichen Vertreters vom (OZ 2) erhob der Beschwerdeführer sowohl gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 als auch gegen den Vorauszahlungsbescheid für 2023 und Folgejahre die Beschwerden und beantragte die Veranlagung gemäß der beigelegten Einkommensteuererklärung (darin wurden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 3.954,47 € für die Liegenschaft ***L*** und die Wohnung ***M*** sowie unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite Auslandseinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 835.006,36 € erklärt) sowie - hier entscheidungsgegenständlich - die Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen. Bei einer dem Beschwerdebegehren Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung werde sich überhaupt keine Nachforderung an Einkommensteuer für das Jahr 2020 sowie überhaupt keine Einkommensteuer-Vorauszahlung für das dritte Quartal 2023 ergeben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom (OZ 11) änderte die Abgabenbehörde den angefochtenen Bescheid insoweit ab, als sie die "Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2023" mit 560 € festsetzte. In der Begründung führte die Abgabenbehörde aus, dass die Beschwerde vom mit , elektronisch signiert am , als gegenstandslos erklärt worden sei. Dieser Bescheid vom sei mit gemäß § 299 BAO aufgehoben worden, da der Spruch sich als nicht richtig erwiesen habe. Die Beschwerde vom sei somit unerledigt und werde nunmehr entschieden. Die Einkommensteuervorauszahlung 2023 werde mit 0 € festgesetzt. Die bisher bezahlten Vorauszahlungen in Höhe von 280 € würden auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben. Bei der derzeitigen Aussetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 4. Quartal 2023 in Höhe von 487 € werde daher Ablauf verfügt. Der Beschwerde vom sei zu entnehmen, dass 2023 keine Einkommensteuervorauszahlung angefallen wäre aufgrund der nunmehr vorgelegten Abgabenerklärungen 2020.

Mit Bescheid vom (OZ 5) setzte die Abgabenbehörde die "Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2023" mit 0 € fest. In der Begründung führte die Abgabenbehörde aus, dass in der Beschwerdevorentscheidung vom der falsche Betrag für EVZ 2023 festgesetzt worden sei. Die "EVZ 2023" sei mit 0 € festzusetzen (siehe auch "Begründung BVE" vom ).

Mit Schreiben seines steuerlichen Vertreters vom (OZ 3) stellte der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdevorentscheidung den Antrag auf Entscheidung durch das Verwaltungsgericht und beantragte, über die Beschwerde auch hinsichtlich der Einkommensteuervorauszahlungen "für die Folgejahre" dahingehend abzusprechen, dass diese (gleichfalls) mit 0 € festgesetzt würden. Der angefochtene Bescheid habe die Einkommensteuervorauszahlungen "für 2023 und Folgejahre" festgesetzt. Da die Beschwerdevorentscheidung nur die Einkommensteuervorauszahlungen "für 2023" betroffen habe, sei die Beschwerde nicht im vollen Umfang ihres Abänderungsantrages erledigt.

Mit Bescheid vom (OZ 7) setzte die Abgabenbehörde die "Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2024 und Folgejahre" mit 0 € fest.

Mit Vorlagebericht vom (OZ 8) legte die Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht die Bescheidbeschwerde zur Entscheidung vor. In der Stellungnahme führte die Abgabenbehörde aus, dass das in der "Beschwerde" vom beantragte Begehren insoweit umgesetzt worden sei, als dass am ein Einkommensteuervorauszahlungsbescheid betreffend das Jahr 2023 mit 0 € erlassen worden sei. Dem Beschwerdebegehren betreffend Einkommensteuervorauszahlung 2024 und weitere Folgejahre (2025) sei insoweit umgesetzt worden, als dass am ein Einkommensteuervorauszahlungsbescheid betreffend das Jahr 2024 mit 0 € ergangen sei. Richtig sei, dass keine Beschwerdevorentscheidung betreffend "EVZ Folgejahre" erlassen worden sei. Es sei nur eine Beschwerdevorentscheidung betreffend "EVZ 2023" mit falschem Betrag und Begründung für 0 € erlassen worden. Nach Feststellung des Fehlers sei von Amts wegen die "EVZ 2023" mit 0 € erlassen worden.

Am teilte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesfinanzgericht mit E-Mail (OZ 14) mit, dass der Anregung des Bundesfinanzgerichts, den Vorlageantrag zurückzunehmen (weil dem Begehren auf Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen mit 0 € letztlich entsprochen wurde), nicht entsprochen werde.

Gemäß § 261 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid.

Vorweg ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides teilbar ist (einerseits "Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2023" und andererseits "Vorauszahlungen an Einkommensteuer für Folgejahre"). Wie von Seiten des Beschwerdeführers zu Recht erkannt wurde, hat die Abgabenbehörde mit der Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde nur insoweit abgesprochen, als es die "Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2023" betrifft. Gegen DIESE Beschwerdevorentscheidung hat der Beschwerdeführer ausdrücklich den Vorlageantrag gestellt. Die Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichts über die Bescheidbeschwerde besteht daher nur insoweit, als es diese Vorauszahlungen betrifft.

Da dem die "Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2023" betreffenden Beschwerdebegehren mit dem (vor Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Bundesfinanzgericht) an die Stelle des angefochtenen Bescheides getretenen Vorauszahlungsbescheid 2023 vom - unabhängig davon, ob er nach der bereits erfolgten Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlung für denselben Zeitraum neuerlich hat erlassen werden dürfen - Rechnung getragen wurde, war die Bescheidbeschwerde diesbezüglich gemäß § 261 Abs. 1 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Über die Bescheidbeschwerde, insoweit sie die "Vorauszahlungen an Einkommensteuer für Folgejahre" (nach 2023) betrifft, durfte das Bundesfinanzgericht nicht absprechen, weil diese Vorauszahlungen nicht von der Beschwerdevorentscheidung umfasst sind; insoweit geht das im Vorlageantragsschreiben des steuerlichen Vertreters geäußerte Begehren des Beschwerdeführers, dass diese Vorauszahlungen vom Bundesfinanzgericht "(gleichfalls) mit € 0,00" (also gleich wie mit Vorauszahlungsbescheid 2023 vom ) festgesetzt werden, ins Leere. Für die diesbezügliche Erledigung der Bescheidbeschwerde hätte der Beschwerdeführer anstelle des Vorlageantrages (§ 264 BAO) richtigerweise eine Säumnisbeschwerde (§ 284 BAO) einbringen müssen (vgl. ). Die Abgabenbehörde hat allerdings in der Zwischenzeit nachträglich mit Bescheid vom auch die "Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2024 und Folgejahre" mit 0 € festgesetzt.

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 261 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102226.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at