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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.06.2024, RV/7103518/2023

Beschwerde gegen Pfändung, Kontoeigenschaft UND-Konto

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Regina Denk über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Pfändung einer Geldforderung 2022 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom pfändete die Abgabenbehörde wegen des auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers bestehenden Abgabenrückstandes in Höhe von EUR 4.675,49. Der Pfändung unterlagen alle Bankguthaben auf Konten des Abgabenschuldners. Der Bank wurde der Bescheid über die Pfändung und über die Überweisung einer Geldforderung zugestellt.

Gegen den Pfändungsbescheid brachte der Beschwerdeführer am Beschwerde ein, und führte begründend aus, das Bezirksgericht Favoriten habe am TT.06.2022 eine offenkundige Zahlungsunfähigkeit beschlossen und veröffentlicht. Das Ziel sei ein Schuldenregulierungsverfahren, daher sei es dem Beschwerdeführer nicht erlaubt einzelne Gläubiger mit Zahlungen oder Pfändungen zu befriedigen. Das Verfahren werde in wenigen Tagen eröffnet. Des Weiteren erhebe der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Pfändung des Kontos seiner Mutter, da es sich hier um das Pensions- und Pflegekonto seiner Mutter handle, diese sei auch die Kontoinhaberin. Der Beschwerdeführer helfe nur bei der Verwaltung des Kontos, da diese aufgrund ihrer Demenz nicht mehr allein das Konto verwalten könne. Der Beschwerdeführer habe keinerlei finanzielle Ansprüche bezüglich dieses Kontos.

Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom auf, Nachweise zu erbringen, die belegen, dass dieser nicht Kontoinhaber des Kontos mit der ***Konto Nr*** bei der ***Bank*** sei.

Die Bank überwies den Betrag in Höhe von EUR 4.681,64 (Abgabenschulden inkl. Gebühren und Barauslagen der Pfändung) am an die Abgabenbehörde.

Mit Eingabe vom brachte der Beschwerdeführer vor es handle sich um ein UND-Konto, und um vom Konto seiner Mutter Geld pfänden zu können, hätte auch eine Pfändung gegen diese erwirkt werden müssen. Als Beilage übermittelte der Beschwerdeführer einen Screenshot von der Online Banking Plattform ***-Bank-***, welche eine Kontoinhaberschaft seiner Mutter, und die auf diesem Konto durchgeführte Pfändung zeigen würde.

Die Beschwerde wurde am als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt: Die Eintragung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit vom TT.06.2022 sei insofern kein einbringungshemmender Tatbestand, da diese gemäß § 49a (3) Z 4 EO binnen 3 Monate über einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entschieden hätte werden müssen. Da die Eintragung bereits länger als 3 Monate vor der Pfändungsmaßnahme erfolgt sei und bis zur Beschwerdevorentscheidung kein Insolvenzantrag bewilligt wurde, sei die offenkundige Zahlungsunfähigkeit für die bestrittenen Exekutionsmaßnahmen nicht relevant.

Grundlage für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren sei der über die vollstreckbaren Abgabenschulden von der Abgabenbehörde ausgestellte Rückstandsausweis (§ 229 BAO). Die aufgrund eines aufrechten Exekutionstitels vom durchgeführte Pfändung entspräche den rechtlichen Vorgaben der Abgabenexekutionsordnung. Der vollstreckbare Rückstand zum Zeitpunkt der Pfändung am habe EUR 4.675,49 betragen. Es lägen auch keine Hemmungsgründe in Form einer Zahlungserleichterung oder eines Antrages nach § 212a BAO vor. Die vom Beschwerdefüher vorgelegten Unterlagen vom würden für eine stattgebende Erledigung nicht ausreichen. Die bestrittene Pfändung wurde aufgrund einer Kontoregisterabfrage durchgeführt, welche den Beschwerdeführer als Kontoinhaber ausweise. Da in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Screenshot nicht ersichtlich sei, wer der Kontoinhaber des gepfändeten Bankkontos ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Pfändung zu Unrecht erfolgt wäre. Der vorgelegte Screenshot zeige lediglich den Kontennamen, welcher in den persönlichen Einstellungen des Bankkontos änderbar sei und belege somit nicht, wer tatsächlich Kontoinhaber des gepfändeten Kontos sei.

Des Weiteren sei anzumerken, dass auch seitens der Bank kein Einspruch ergangen sei, welcher bei einer zu Unrecht durchgeführten Pfändung erfolgen würde. Da die Pfändung unter Angabe des Namens und der Personaldaten durchgeführt würde, seien auch nur Guthaben auf Bankkonten, welche auf den Namen des Beschwerdeführers lauten und für welche dieser die Verfügungsmacht habe, von der Bank zur Pfändung heranzuziehen. Ein entsprechender Passus sei in der getätigten Pfändung enthalten. Da nicht ausreichend nachgewiesen wurde, wer Kontoinhaber des gepfändeten Kontos sei, wäre die Beschwerde abzuweisen.

Im Vorlageantrag vom führte der Beschwerdeführer aus, er habe eine Bestätigung über die Kontoinhaberschaft und einen Kontoauszug, der zeigen würde, dass auf diesem Konto nur Pensions- und Pflegegeldzahlungen eingehen würden. Die belangte Behörde habe Pensionszahlungen, öffentliche Pflegegelder und Förderungen fälschlicherweise gepfändet und der Beschwerdeführer ersuche daher um Rücküberweisung.

Mit legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss vom aufgefordert einen Nachweis bis zum darüber zu erbringen, dass es bei dem Konto mit der ***Konto Nr*** bei der ***Bank*** um kein ODER-Konto, sondern ein UND-Konto handle. Bis zum langte kein Schreiben des Beschwerdeführers ein.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit Pfändungsbescheid vom wurde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von EUR 4.675,49, dazu an Gebühren und Barauslagen für die Pfändung in Höhe von EUR 6,15, zusammen sohin EUR 4.681,64 schuldet.

Der ***Bank*** wurde der Bescheid vom zugestellt und aufgetragen, die gepfändeten Forderungen nicht mehr an den Abgabenschuldiger auszuzahlen. Am ging der gepfändete Betrag in Höhe von EUR 4.681,64 am Konto des ***FA*** ein und ist am Abgabenkonto des Beschwerdeführers verbucht.

Der Beschwerdeführer ist Kontoinhaber des Kontos mit der ***Konto Nr*** bei der ***Bank***.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen hinsichtlich der Inanspruchnahme für aushaftende Abgabenschulden, des Rückstandsausweises vom und der Bescheide vom sowie der Feststellungen hinsichtlich der vorgenommenen Amtshandlungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Die Feststellungen hinsichtlich der Kontoinhaberschaft des Beschwerdeführers betreffend Konto ***Konto Nr*** bei der ***Bank*** gründen sich auf die Kontenregisterauskunft. Diese gibt Auskunft darüber, dass der Beschwerdeführer Kontoinhaber des betreffenden Kontos ist.

Bei einem Einzelkonto ist alleine der Kontoinhaber verfügungsberechtigt. Es besteht allerdings die Möglichkeit eine Zeichnungsberechtigung für eine andere Person auszustellen. Eine Zeichnungsberechtigung ermöglicht Behebungen, Einzahlungen, sowie das Einrichten von Daueraufträgen. Exekution kann nur gegen den Kontoinhaber geführt werden. Im Fall einer Exekution gegen den Zeichnungsberechtigten besteht kein Zugriff auf dieses Konto. Im Todesfall des Kontoinhabers wird das Konto gesperrt bis die Verlassenschaft abgehandelt ist. Verfügungen können nur mit Zustimmung des Gerichtes erfolgen.

Hingegen wird ein Gemeinschaftskonto für mehrere Personen geführt. Je nachdem, ob nur beide Inhaber gemeinsam oder jeder für sich allein verfügungsberechtigt ist, unterscheidet man das Und-Konto vom Oder-Konto.

Beim Oder-Konto kann jeder Kontoinhaber einzeln über das Konto verfügen. Verfügungen, die den Kontovertrag betreffen (Kontoschließung, Kontorahmen, Zeichnungsberechtigungen) können dennoch nur gemeinsam entschieden werden. Bei einer Exekution gegen einen Kontoinhaber besteht Zugriff auf das Guthaben auf dem Konto.

Hingegen können bei Und-Konten Behebungen, Einrichtung von Daueraufträgen, Änderungen, Vergabe von Zeichnungsberechtigungen, sowie Kündigungen oder Löschungen nur von den Kontoinhabern gemeinsam durchgeführt werden. Im Falle einer Exekution darf die Bank das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto nicht mit Forderungen aufrechnen, die sie nur gegen einen der Kontomitinhaber (z.B. Kredit) hat.

Der Nachweis, dass im vorliegenden Fall ein UND-Konto, und somit kein ODER-Konto zum Zeitpunkt der Pfändung vorlag, wurde nicht erbracht.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.

Gemäß § 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.

Gemäß § 71 Abs. 1 erster Satz AbgEO ist die gepfändete Geldforderung der Republik Österreich nach Maßgabe des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf § 73 AbgEO zur Einziehung zu überweisen.

Unbestritten ist, dass der gegenständlichen Forderungspfändung der Rückstandsausweis vom über EUR 4.675,49 zugrunde liegt, sodass das gegenständliche Vollstreckungsverfahren hinsichtlich dieses Betrages infolge des Vorliegens eines Exekutionstitels gemäß § 229 letzter Satz BAO zu Recht erfolgte.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren, ob die gepfändete Forderung (dem Beschwerdeführer gegenüber) besteht oder nicht. Hierüber kann nur im Streit zwischen Überweisungsgläubiger und Drittschuldner entschieden werden. Sollte die gepfändete Forderung nicht bestehen, so ging die Exekution ins Leere. Der Bestand der Forderung ist daher im Exekutionsbewilligungs(Pfändungs)verfahren nicht zu prüfen; die Prüfung erstreckt sich in diesem nur darauf, ob die Forderung bestehen und dem Schuldner zustehen kann (Schlüssigkeitsprüfung) und ob etwa Unpfändbarkeit vorliegt.

Einen Unschlüssigkeitsfall zeigt die Beschwerde nicht auf, da der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, nachzuweisen, dass im Zeitpunkt der Pfändung kein ODER-Konto vorlag. Beim ODER-Konto kann jeder Kontoinhaber einzeln über das Konto verfügen. Verfügungen, die den Kontovertrag betreffen (Kontoschließung, Kontorahmen, Zeichnungsberechtigungen) können dennoch nur gemeinsam entschieden werden. Bei einer Exekution gegen einen Kontoinhaber besteht Zugriff auf das Guthaben auf dem Konto. Da der Beschwerdeführer keinen Nachweis erbrachte, lautete das Konto im Zeitpunkt der Pfändung auf ihn allein oder auf ihn und seine Mutter in der Konstellation eines ODER-Kontos.

In der Beschwerde wird auch kein Fall der Unpfändbarkeit aufgezeigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Dass die Frage, ob die gepfändete Forderung besteht oder nicht, nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren, ist, sondern in diesem lediglich zu prüfen ist, ob die Forderung bestehen und dem Schuldner zustehen kann (Schlüssigkeitsprüfung) und ob etwa Unpfändbarkeit vorliegt, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. und , 90/14/0020).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 71 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 73 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103518.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at